Nachrichten

Frankfurter Anwaltsverein: Für den Erhalt von Sammelanderkonten

Frankfurter Anwaltsverein: Für den Erhalt von Sammelanderkonten

 

Die Kündigung zahlreicher Sammelanderkonten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten seit Anfang 2022 durch eine Reihe von Banken aus Gründen der Geldwäscheprävention war ein herber Schlag gerade für kleine und mittelständische Kanzleien. Der Kündigungswelle vorausgegangen war eine geänderte Risikoeinschätzung der BaFin.

Die Satzungsversammlung änderte daraufhin § 4 BORA, indem sie zuletzt im Dezember 2022 die Nutzung des Sammelanderkontos für bestimmte GwG-kritische Arten von Geschäften untersagte. Damit scheint das Problem aber nicht gelöst zu sein, ist das Sammelanderkonto im Jahr 2023 auch in das Visier der OECD geraten.

Rechtsanwaltskammern wehren sich gegen eine Aufsicht über die berufsrechtskonforme Nutzung von Sammelanderkonten. Scheinbar aus dem Blick geraten ist dabei, dass die Bedingungen der Banken die Nutzung von Geschäftskonten für Fremdgelder nicht erlauben. Insoweit ist also unerheblich, ob eine Einzahlung auf das Anderkonto nur erforderlich ist, wenn eine unverzügliche Weiterleitung nicht möglich oder nicht gewollt ist. Denn bei Fremdgeld-Transfer droht auch die Kündigung des Geschäftskontos durch die Bank. Für jedes einzelne Mandat ein Anderkonto einrichten zu müssen, kann vernünftigerweise keine Lösung sein.

Der Frankfurter Anwaltsverein fordert im Sinne seiner Mitglieder daher, die Anstrengungen der BRAK für den Erhalt des anwaltlichen Sammelanderkontos zu intensivieren.