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Pressemitteilungen des DAV

PM 28/16: DAV: Recht auf Duldung nicht abschaffen

Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) wendet sich gegen die Pläne der Bundesregierung, die Duldung von abgelehnten Asylsuchenden in erheblichem Umfang abzuschaffen. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung von Anfang Oktober sieht vor, dass Betroffene, die beispielsweise bei der Beschaffung eines Ersatzpasses nicht ausreichend mitwirken, keine Duldung mehr erhalten. Ebenso solle bei all denjenigen eine Duldung unterbleiben, deren Herkunftsstaat keinen Passersatz ausstellt.

„Die weitgehende Abschaffung der Duldung ist ein enorm scharfer Eingriff in die Rechte von Ausreisepflichtigen und ein gesetzgeberischer Schnellschuss, der fatale Folgen haben kann“, sagte die Vorsitzende des DAV-Asylrechtsausschusses, Rechtsanwältin Gisela Seidler. Die Duldung vermittle ein Recht auf Bildung, den - zumindest eingeschränkten - Zugang zu Arbeit und Sozialleistungen sowie eine Krankenversorgung. „Sie stellt also einen Anreiz dar, sich den Behörden zur Verfügung zu halten und nicht unterzutauchen“, sagte Seidler.

Nach den Plänen der Bundesregierung sollen die Betroffenen nur noch eine Bescheinigung über die vollziehbare Ausreisepflicht erhalten mit der Folge des völligen Ausschlusses vom Arbeits- und Ausbildungsmarkt und von jeglicher aufenthaltsrechtlicher Perspektive.

Schwarzarbeit und steigende Kriminalität könnten die Folge sein

„Was passiert, wenn die Duldung nicht mehr besteht, zeige ein Blick ins Ausland“, erklärte Seidler. EU-Staaten wie Belgien, Italien oder die Niederlande, die dieses Rechtsinstrument nicht kennen, haben laut der Asylrechtsexpertin eine ungleich größere Zahl von obdachlosen Migranten ohne jegliche behördliche Registrierung, darunter viele abgelehnte Asylsuchende. Dies führe vor allem zu großem Leid für die Betroffenen, aber auch zu Schwarzarbeit und einem Anstieg von Kriminalität.

„Vollends absurd ist die Idee, eine Duldung zu verweigern, wenn der Betroffene keinen Pass mehr besitzt und der Herkunftsstaat einen Passersatz verweigert“, so Seidler weiter. Hier werde das Verhalten des Heimatstaates dem Betroffenen zugerechnet. Dies sei juristisch nicht nachvollziehbar.

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 40/16

Themen u. a.: Regierungsentwurf zur BRAO-Reform, elektronisches Urkundenarchiv, Reform des BND-Gesetzes, Juristenausbildung, Legal Tech weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

VerkR 39/16: Liegengebliebener Roller – Verkäufer muss ihn nicht abholen

München/Berlin (DAV). Der Verkäufer eines gebrauchten Rollers ist nicht verpflichtet, diesen dort abzuholen, wo er liegengeblieben ist. Der Käufer darf dann auch nicht vom Kauf zurücktreten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 29. Februar 2016 (AZ: 274 C 24594/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Mann kaufte am 3. Juli 2014 einen gebrauchten Motorroller für 1.800 Euro bei einer Firma, die gewerblich mit Motorrädern handelt. Ende März 2015 nahm er ihn erstmals in Betrieb. Kurze Zeit danach trat ein Defekt am Filter auf. Die Firma holte den Motorroller bei dem Mann ab und tauschte den Filter aus. Anschließend gab sie ihm das Fahrzeug zurück. Mitte Juli 2015 blieb der Mann erneut wegen eines Schadens mit dem Motorroller liegen. Er ließ den Roller vor Ort stehen, meldete bei der Firma wieder einen Defekt und den Standort des Rollers. Da er von der Firma nichts hörte, ging er Mitte September 2015 zu dem Ort, wo er den Roller zuletzt abgestellt hatte. Der befand sich immer noch dort. Daraufhin trat er vom Kaufvertrag zurück und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises.

Das geht nicht, entschied das Gericht. Der Mann könne nicht vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Verkäufer sei nicht verpflichtet, den Roller abzuholen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Käufer den Schlüssel übergeben habe. Auch habe kein Rücktrittsgrund vorgelegen. Es habe nicht festgestanden, ob überhaupt ein Sachmangel vorgelegen habe, den der Verkäufer vertreten müsse. Der Kläger habe nur allgemein vorgetragen, dass der Motorroller einen ‚neuerlichen Schaden‘ erlitten habe und daher nicht mehr fahrbereit sei. Ein Schaden – zumal bei einem gebrauchten Roller – könne aber viele denkbare Gründe haben. Auch solche, für die der Verkäufer nicht haften müsse.

Information: www.verkehrsrecht.de

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VerkR 38/16: Unfall beim Rückwärtseinparken

Nürnberg/Berlin (DAV). Wer rückwärts in eine Parklücke einparken will, muss besonders vorsichtig sein. Kommt es zu einer Kollision mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug, haftet der einparkende Fahrer meist mit. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg vom 4. Mai 2016 (AZ: 21 C 9770/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Autofahrer wollte rückwärts in eine Parklücke fahren. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug. Dessen Fahrerin meinte, der Mann sei so weit in ihre Fahrlinie hineingefahren, dass es zu dem Zusammenstoß gekommen sei. Sie verlangte die Hälfte von rund 1.900 Euro ersetzt.

Zu Recht, entschied das Gericht. Für die Richter kam es auch nicht darauf an, ob das einparkende Auto bereits stand oder sich noch langsam bewegte, wie der Fahrer behauptete. Der Unfall sei im Zusammenhang mit dem Rückwärtseinparken erfolgt. Dann spreche immer der Anschein dafür, dass der Rückwärtsfahrende schuld sei. Diesen Anschein habe der Mann nicht erschüttern können. Entscheidend sei die Schrägstellung des einparkenden Autos. Die Mithaftung der anderen Fahrerin ergebe sich daraus, dass sie nicht den seitlichen Abstand ausreichend gewahrt habe und auch hätte erkennen können, dass das einparkende Auto in ihre Fahrlinie hineingeragt habe. Deshalb müssten beide haften.

Information: www.verkehrsrecht.de

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IT 08/16: Neue Datenschutzgrundverordnung: Jetzt Handlungsbedarf für Unternehmen

Berlin (DAV). Die vor knapp vier Monaten in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stellt Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen: Sie müssen bis Mai 2018 die neuen Regelungen umsetzen. Bei Nichtbeachtung ergeben sich beachtliche Compliance-Risiken: So drohen etwa Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro bzw. vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, warnt die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV), davit.

Betroffen sind dabei de facto fast alle Unternehmen: Bei vorhandenem Datenschutzkonzept ist ein Abgleich notwendig, ob das bestehende Konzept den neuen Anforderungen gerecht wird. Ist bislang kein Konzept vorhanden, muss es jetzt aufgesetzt werden. Dabei sind neue Bestimmungen wie die „Datenschutzfolgeabschätzung“ zu berücksichtigen.

Datenschutzfolgeabschätzung: besonderer Schutz personenbezogener Daten

Mit der Einführung der Anforderung an eine „Datenschutzfolgeabschätzung“ können sich Unternehmen nicht mehr darauf verlassen, dass ihre bestehenden Datenschutzkonzepte ausreichen: Wer personenbezogene Daten verarbeitet, muss nun zuvor die Folgen für die Betroffenen abschätzen, sofern die Datenverarbeitung ein hohes Risiko für die Rechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen zur Folge haben kann. Nach der DSGVO gilt das etwa dann, wenn neue Technologien eingesetzt werden sollen.

Ebenso ist das dann der Fall, wenn große Mengen personenbezogener Daten verarbeitet werden, also eine große Zahl von Personen betroffen ist, oder wenn es diesen die Ausübung ihrer Rechte erschweren könnte.

Bewertung der Risiken

Im Rahmen der Datenschutzfolgenabschätzung ist zu bewerten, ob die genannten Risiken bestehen. Weiter ist festzustellen, ob und welche Maßnahmen, Garantien und Verfahren zur Eindämmung der Risiken und zum Schutz der Daten vorhanden sind und ausreichen, um der DSGVO gerecht zu werden. Dieses ist schließlich auch nachvollziehbar zu dokumentieren.

Neben der neu eingeführten Datenschutzfolgenabschätzung haben sich auch die Anforderungen an die Unterrichtung der betroffenen Personen sowie die grundsätzliche Zulässigkeit der Datenverarbeitung geändert. Außerdem wurde das für Industrie 4.0 und Big Data so zentrale Thema der Zweckbindung der Datenverarbeitung und der automatisierten Einzelentscheidungen neu geregelt. Bei deren Nichtbeachtung drohen ebenfalls die genannten Bußgelder.

„Die Verantwortlichen müssen jetzt handeln. Zwei Jahre haben sie für die Umsetzung Zeit – das ist allein schon für die Folgenabschätzung eine relativ kurze Frist“, warnt IT-Fachanwältin Christiane Bierekoven, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses von davit. Sie empfiehlt, zunächst zu analysieren, wo Handlungsbedarf besteht, entsprechend ein Budget einzusetzen und eine unternehmensweite Task Force zu installieren. Anschließend muss zeitnah ein Datenschutzkonzept erarbeitet und umgesetzt und zum Gegenstand des Unternehmens-Compliance-Konzeptes werden.

Auf der it-sa 2016, IT-Security Messe und Kongress in Nürnberg, beschäftigt sich die davit am 19. Oktober 2016 mit der „Bedeutung der Datenschutzgrundverordnung und des IT‑Sichergesetzes für modernes IT-Risikomanagement“. Rechtsanwältin Bierekoven spricht hier über „Die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung als wesentlicher Pfeiler der Unternehmens-Compliance“.

Anmeldungen zu der Veranstaltung sind hier möglich

Informationen: www.davit.de

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