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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 31/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Prozesskostenhilfe im Strafrecht; Europäische Staatsanwaltschaft; e-Privacy und freier Datenfluss; Bericht zu EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte; Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts; Handbuch für den Europäischen Haftbefehl; Vorschläge zu TiSA.

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 39/16

Themen u. a.: Anwälte wehren sich, Berufsanerkennungsrichtlinie, Contra Rechtsextremismus, Patentrecht, Vergaberecht und freiberufliche Dienstleistung

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 42/16: Stichtag für Winterreifen?

Berlin (DAV). Der Herbst kam 2016 in Deutschland mit Verspätung an, doch nun sinken die Temperaturen, und damit steigt das Risiko für Glätte auf den Straßen. Autofahrer sorgen mit einem frühen Aufziehen der Winterreifen für Sicherheit – einen gesetzlichen Stichtag dafür gibt es nicht. Die Deutsche Anwaltauskunft warnt: Bei falschen Reifen drohen Bußgeld und Punkte.

„Von Oktober bis Ostern“ – so lautet die Faustregel für Winterreifen auf deutschen Straßen. Juristische Bedeutung hat sie jedoch keine. Die Straßenverkehrsordnung kennt keinen bestimmten Zeitraum im Kalender, in dem Winterbereifung vorgeschrieben ist. Dies ist allerdings in anderen europäischen Ländern durchaus der Fall, etwa in Tschechien. Wer in der kommenden kalten Jahreszeit eine Autofahrt ins Ausland plant, sollte sich vorher informieren.

In Deutschland herrscht hingegen „situative Winterreifenpflicht“. „Die Bereifung ist also abhängig von den tatsächlichen Straßenverhältnissen. Herrschen Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch oder Reifglätte, darf ein Kraftfahrzeug nur gefahren werden, wenn es die erforderlichen Reifen besitzt“, so Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Wer bei derartigen Wetterverhältnissen mit Sommerreifen fährt, riskiere bei einer Kontrolle durch die Polizei ein Bußgeld von mindestens 60 Euro und einen Punkt in Flensburg (§ 2 Abs. 3a StVO). Behindert der sommerbereifte Autofahrer den Verkehr oder verursacht er gar einen Unfall, falle die Strafe höher aus.

Bei einem Unfall können sich falsche Reifen auch auf die Haftung auswirken. Einem Autofahrer, der bei Schnee mit Sommerreifen unterwegs ist, kann eine Mitschuld am Unfall zugesprochen werden – egal, ob er Unfallverursacher oder Geschädigter ist. Die jeweilige Versicherung übernimmt dann möglicherweise nicht den kompletten Schaden.

Autofahrern, denen es nicht nur um einen klaren Versicherungsschutz, sondern auch um ihre Gesundheit geht, sollten vor allem eines tun: Nicht zu lange mit dem Wechsel auf Winterreifen warten.

Wem doch etwas passiert, der sollte sich schnellstmöglich um anwaltliche Hilfe bemühen, da viele Regulierungsfragen geklärt werden müssen. Ein Anwalt prüft in diesen Fällen nicht nur Regulierungsposten wie Verdienstausfall, Schmerzensgeld oder Nutzungsausfallschaden. Er kann auch vor einer Zahlungsverweigerung durch Versicherungen schützen.

Weitere Informationen bei der Deutschen Anwaltauskunft (www.anwaltauskunft.de):

Autofahren im Winter: Rechtzeitig Reifen wechseln

Wintereinbruch: Müssen Autofahrer Winterreifen aufziehen?

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Pressemitteilungen des DAV

MedR 11/16: Laborarzt gewährt Arzt Vorteile: Honorarrückforderung

Celle/Berlin (DAV). Zahlt ein Laborarzt dem Arzt für jeden Auftrag eine „Prämie“ und rechnet wie gewöhnlich gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ab, handelt er rechtswidrig. Die KV kann dann einen Teil des Honorars zurückverlangen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. Juni 2016 (AZ: L 3 KA 6/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Laborarzt vereinbarte mit einer Urologin, ihr für jede Überweisung von Untersuchungsmaterial 0,50 DM zu zahlen. Die Ärztin hatte ihm daraufhin bis ins Jahr 2000 in großer Zahl Überweisungen zukommen lassen, an denen er insgesamt im sechsstelligen Bereich verdiente. Als Gegenleistung zahlte er jährlich mehrere Tausend DM. Als die Kassenärztliche Vereinigung hiervon erfuhr, forderte sie von dem Laborarzt einen Teil des von 1998 bis 2000 verdienten Honorars – umgerechnet knapp 300.000 Euro – zurück.

Die Klage des Arztes war erfolglos. Die Bescheide der KV seien rechtmäßig. Der Mediziner habe gegen die berufsrechtliche Regel verstoßen, nach der es Ärzten verboten sei, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt zu gewähren oder zu versprechen. Damit solle gewährleistet werden, dass Überweisungen allein aus fachlichen, nicht aber aus finanziellen Gründen erfolgen.

Die Missachtung dieses Verbots wiege schwer. Daher dürfe der Laborarzt die damit verdiente Summe nicht behalten. Die KV könne das Honorar zurückfordern.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 30/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Justizkommissarin im Bundestag; Bericht des Europäischen Datenschutzbeauftragten; neuer PANA-Ausschuss; Konferenz zu Transaktionen im asiatisch-pazifischen Raum; Vorschlag für verbindliches Transparenzregister; Umsetzung Berufsanerkennungsrichtlinie; Europäisches Mahnverfahren.

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 41/16: Makler versuchen Bestellerprinzip zu umgehen

Berlin (DAV). Die Mietpreisbremse sollte Mieter entlasten. Auch im Hinblick auf die Maklerprovision. Früher musste der Mieter die Maklerprovision bezahlen, auch wenn der Vermieter den Makler beauftragt hat. Dem steht nunmehr das Bestellerprinzip entgegen. Danach habe derjenige die Maklerprovision zu zahlen, der den Makler bestellt hat. In der Praxis wird dies jedoch entgegen der Rechtslage häufig umgangen. Dies ist jedoch nicht immer zulässig, und der Makler hat die Beweispflicht für seinen Anspruch auf Provision, informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

Kaution, Miete und ein Abschlag für die Einbauküche: Wer dringend eine Wohnung braucht, drückt bei den Kosten oft beide Augen zu. Die geforderte Maklerprovision soll man jedoch nicht immer hinnehmen. Ein Makler hat nur dann Anspruch auf eine Provision vom Mieter, wenn dieser auf ihn zugegangen ist. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Makler speziell für ihn eine Wohnung gesucht hat. „Das ist die einzig denkbare Situation, in der der Mieter die Maklerkosten übernehmen muss“, so Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Für alle Wohnungen, die der Makler schon vor der Anfrage des Mieters in seinem Portfolio hatte, dürfe er dem Mieter keine Maklercourtage in Rechnung stellen. Für Verbraucher sei es im Voraus allerdings kaum möglich zu erkennen, ob der Makler tatsächlich ihretwegen auf die Suche geht oder ihnen einfach eine Wohnung anbiete, die er schon lange in seinem Bestand hat.

Wie Mieter in diesem Fall vorgehen können, erklärt Rechtsanwalt Thomas Hannemann von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV): „Der Makler hat die Beweispflicht dafür, dass er von der Wohnung erst nach dem Auftrag vonseiten des Mieters und ausschließlich für diesen erfahren hat.“ Verbraucher könnten also den Maklerauftrag erst einmal unterschreiben – vorausgesetzt, sie seien bereit, gegebenenfalls tatsächlich die Maklercourtage zu übernehmen.

Entscheidet sich der Mieter für die Wohnung und unterschreibt den Vertrag, schickt der Makler eine Rechnung. Rechtsanwalt Hannemann rät Mietern, vom Makler Belege darüber zu fordern, dass er die Wohnung erst auf ihren Auftrag hin gesucht hat. Kann er das nicht beweisen, muss der Mieter auch nicht zahlen. Möglicherweise droht dem Makler außerdem ein Bußgeld. Als Beweis kann zum Beispiel der Vertrag mit dem Vermieter bzw. Eigentümer dienen, aus dem hervorgeht, wann der Makler die Wohnung in sein Portfolio aufgenommen hat.

Teilweise versuchen Makler auch, ihren Kunden Bearbeitungs- oder Besichtigungsgebühren in Rechnung zu stellen, um so zumindest einen Teil der Kosten doch noch auf die Mieter abzuwälzen. Das ist allerdings unzulässig: Mieter müssen das nicht hinnehmen und auch nicht zahlen.

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