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Pressemitteilungen des DAV

ArbR 09/16: Umstellung von eigenen Lehrerrichtlinien auf Tarifvertrag rechtmäßig

Berlin (DAV). Das Land Berlin ist berechtigt, die Vergütung seiner Lehrer nach eigenen Lehrerrichtlinien umzustellen auf eine tarifliche Entgeltordnung. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2015 (AZ: 21 Ca 11278/15).

Das Land Berlin vergütete seine angestellten Lehrkräfte bislang nach eigenen „Lehrerrichtlinien“. Es gehört der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) an. Als diese sich mit dem dbb Beamtenbund und Tarifunion auf einen „Tarifvertrag über die Eingruppierung und Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)“ einigte, stellte das Land Berlin auf diesen um: Seit dem ersten August 2015 wendet es den TV EntgO-L auf die Arbeitsverhältnisse der angestellten Lehrkräfte an. Dagegen erhob die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Unterlassungsklage. Sie sah unter anderem ihre Koalitionsfreiheit beeinträchtigt.

Vor dem Arbeitsgericht Berlin hatte die GEW keinen Erfolg. Die Koalitionsfreiheit berechtige sie nicht dazu, die Anwendung des Tarifvertrags einer anderen Gewerkschaft auf Nicht-GEW-Mitglieder zu verhindern. Das Gericht wies darauf hin, dass die Koalitionsfreiheit nicht die Ablehnung einer tarifvertraglichen Regelung schütze. Sie schütze lediglich die Anwendung einer solchen unter bestimmten Voraussetzungen. Auch das Ziel, weiterhin die Anwendung der Lehrerrichtlinien zu erreichen, sei nicht durch die Koalitionsfreiheit geschützt, denn bei diesen handele es sich nicht um tarifvertragliche Vorschriften.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 33/16

Themen u. a.: AIJA, Relaunch des Marktes für Rechtsdienstleistungen, Kein Fahrverbot als generelle Nebenstrafe und Richtervorbehalt bei Blutentnahme muss bleiben

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Pressemitteilungen des DAV

MedR 10/16: Intensive ärztliche Risikoaufklärung bei Brustimplantaten

Karlsruhe/Berlin (DAV). Vor einer kosmetischen Operation muss der Arzt noch sorgfältiger aufklären als vor einem medizinisch notwendigen Eingriff. Das gilt gerade auch für das Einsetzen von Brustimplantaten. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. April 2016 (AZ: 7 U 241/14).

Der Frau waren Brustimplantate des französischen Billigherstellers Poly Implant Prothèse (PIP) eingesetzt worden, die mit billigem Industriesilikon gefüllt waren. Auf entsprechende Warnungen vor darin enthaltenem minderwertigem und nicht zugelassenem Silikon hatte sie diese dann austauschen lassen. Die Frau klagte unter anderem gegen den behandelnden Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Ohne Erfolg. Die Gerichte in der ersten und zweiten Instanz konnten keine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht feststellen. Die Verwendung des Produkts sei 2007 nicht behandlungsfehlerhaft gewesen. Dem Arzt hätten zu dieser Zeit keine Anhaltspunkte dafür bekannt sein müssen, dass Implantate dieses Herstellers Qualitätsmängel aufwiesen.

Ausdrücklich wiesen die Richter auf die besonders hohe Aufklärungspflicht bei kosmetischen Operationen hin. Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten sei, desto ausführlicher müsse der Arzt über Erfolgsaussichten und mögliche Folgen informieren. Das gelte in besonderem Maße für kosmetische Operationen, die nicht oder nicht vorrangig der Heilung eines körperlichen Leidens dienen, sondern eher einem psychischen und ästhetischen Bedürfnis. Der Mediziner müsse den Patienten darüber unterrichten, welche Verbesserungen er bestenfalls erwarten könne. Risiken müssten deutlich vor Augen geführt werden, sodass der Patient genau abwägen könne, ob er einen Misserfolg oder sogar Entstellungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen wolle.

Das Gericht zeigte sich überzeugt, dass der Arzt im vorliegenden Fall ausreichend aufgeklärt habe. Er habe über die in dem Aufklärungsbogen „Dokumentierte Patientenaufklärung Augmentationsplastik“ aufgeführten Risiken aufgeklärt. Darüber hinaus habe er auch die beschränkte Lebensdauer von Silikonimplantaten sowie das Risiko eines Gel-Bleeding und einer Implantatruptur erläutert.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 32/16: Schilderung des Unfallhergangs muss richtig sein

Coburg/Berlin (DAV). Wer seine Versicherung belügt, riskiert die Bezahlung des Schadens nach einem Unfall. Werden objektiv unrichtige Angaben zum Unfallgeschehen gemacht, verletzt der Betroffene arglistig seine vertraglich vereinbarte Aufklärungsverpflichtung. Die Versicherung muss dann nicht zahlen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 18. November 2015 (AZ: 12 O 578/14).

Nach einem Unfall wandte sich der Mann mit Ansprüchen im fünfstelligen Bereich an seine Pkw-Vollkaskoversicherung. In der Schadensmeldung gab er an, ein Fußgänger sei in hohem Tempo über die Straße gelaufen. Er habe den Fußgänger nicht sehen können und habe zur Vermeidung einer Kollision sein Fahrzeug reflexartig nach rechts gezogen. Hierdurch sei es zum Unfall gekommen. Bereits in einem anderen Rechtsstreit hatte der Kläger über zwei Instanzen erfolglos versucht, den Fußgänger auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Die Versicherung hatte die Regulierung abgelehnt, weil der Mann gegen seine Aufklärungsverpflichtung verstoßen habe. Nach ihrer Auffassung war an dem Unfall ein Fußgänger überhaupt nicht beteiligt. Vielmehr sei der Fahrer aus ungeklärter Ursache von der Mittelspur auf die rechte Fahrspur gewechselt.

Die Klage scheiterte. Nach der Vernehmung mehrerer Zeugen, unter anderem des Fußgängers, war das Gericht überzeugt, dass der Kläger die Fragen des Vollkaskoversicherers objektiv falsch beantwortet hatte.

Der vermeintliche Fußgänger hatte bei seiner Zeugenaussage auf das Gericht keinen glaubwürdigen Eindruck gemacht und darüber hinaus das Unfallgeschehen auch noch in wesentlichen Punkten anders als der Autofahrer geschildert. Schließlich gaben die ebenfalls als Zeugen vernommenen Fahrer, die vor und hinter dem Kläger gefahren waren, übereinstimmend an, von einem Fußgänger nichts bemerkt zu haben. Damit habe der Versicherte die eindeutigen Fragen der Versicherung ohne jede plausible Erklärung arglistig falsch beantwortet.

Das Gericht unterstellte dem Autofahrer, dass er eine für sich günstige Regulierungsentscheidung der Versicherung habe erreichen wollen. Diese Annahme wurde auch durch den Umstand bekräftigt, dass der Mann selbst in der Versicherungsbranche tätig und daher mit der Abwicklung von Versicherungsfällen vertraut ist.

Information: www.verkehrsrecht.de

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VerkR 31/16: Haftpflichtversicherung muss auch für Unfall durch Beifahrertür haften

Saarbrücken/Berlin (DAV). Eine Kfz-Haftpflichtversicherung haftet grundsätzlich auch für einen Unfall, den der Beifahrer durch das Öffnen seiner Tür verursacht hat. Dies gilt generell für Fahrzeuginsassen des versicherten Fahrzeuges. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 20. November 2015 (AZ: 13 S 117/15).

Die Frau verlangte Schadensersatz für einen Unfall, der durch das unvorsichtige Öffnen der Beifahrertür entstanden war. Als der Beifahrer des direkt daneben parkenden Wagens seine Tür öffnete, kam es zu dem Unfall. Insgesamt entstand ein Schaden inklusive Sachverständigenkosten von rund 1.100 Euro.

Die Klage hatte Erfolg. Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss auch für die Kosten aufkommen, die aus einem durch einen Fahrzeuginsassen verursachten Unfall entstehen. Das Öffnen der Tür beim Aussteigen gehöre zum „Gebrauch des Fahrzeugs“. Die Klägerin hatte sogar noch einen Anspruch gegenüber dem Fahrzeughalter selbst. Daher kann sie unmittelbar gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung vorgehen.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Nr. 37/16: Viele Arbeitnehmer nutzen ihr Recht auf Bildungsurlaub nicht

Berlin (DAV). Neben den schönsten Wochen des Jahres können die meisten Arbeitnehmer einen zweiten Urlaub nehmen – den Bildungsurlaub. Doch nur eine Minderheit nutzt den gesetzlich garantierten Anspruch auf jährlich eine Woche Auszeit vom Job. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert.

„Außer in Baden-Württemberg und Bayern garantieren Landesgesetze das Recht auf Bildungsurlaub“, erläutert Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Voraussetzung ist die Teilnahme an einer anerkannten Bildungsmaßnahme. Das kann ein Sprachkurs oder ein auch ein Lehrgang zur Gesundheitsförderung sein. „Wenn der Kurs von den Behörden anerkannt ist, darf der Arbeitgeber den Bildungsurlaub nicht ablehnen“, erklärt der Experte der Deutschen Anwaltauskunft. Und die Fortzahlung des Lohns ist ebenso garantiert wie beim normalen Urlaub.

Weitere Informationen über das Recht und Möglichkeiten auf Bildungsurlaub sehen Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Onlinemagazin der Deutschen Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

www.anwaltauskunft.de

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