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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 32/16

Themen u. a.: Tätigkeitsbericht der Geschäftsführung des DAV, BVerfG schließt Syndikusverfahren ab, DAV äußert sich kritisch zu Maßnahmen gegen Geoblocking der EU-Kommission, Insolvenz und Vertragsbeendigung bei Finanzmarktgeschäften

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Stellungnahmen des DAV

SN 41/16: Maßnahmen gegen Geoblocking

Verbote des Geoblocking‘s dürfen im Online-Handel und bei Cloud-Betreibern nicht dazu führen, dass Händler und Dienstleister mit unverhältnismäßig hohen Compliance-Kosten und -Aufwand belastet werden.

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Pressemitteilungen des DAV

ArbR 08/16: Freistellung: Arbeitgeber darf Arbeitszeitguthaben auch bei Krankheit abbauen

Mainz/Berlin (DAV). Wird ein Mitarbeiter im Zuge einer Kündigung freigestellt und erkrankt in dieser Zeit, darf der Arbeitgeber trotzdem das Arbeitszeitguthaben abbauen. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. November 2015 (AZ: 5 Sa 342/15).

Dem Industriemechaniker wurde im September 2014 ordentlich zum Ende Dezember 2014 gekündigt. Sein Arbeitgeber stellte ihn frei. Sein Gehalt erhielt er weiter, allerdings unter Anrechnung seines Urlaubs und der Guthabenstunden auf dem Arbeitszeitkonto. Der Mann erhob Kündigungsschutzklage. Nachdem sich eine gütliche Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erzielen ließ, nahm der Arbeitgeber seine Kündigung zurück. Gleichzeitig forderte er den Mitarbeiter auf, seine Arbeit sofort wieder aufzunehmen. Dieser seinerseits nahm die Kündigungsschutzklage wieder zurück. Seit dem 13. November 2014 war er ununterbrochen krankgeschrieben.

Obwohl der Mann für die Zeit vom 13. November bis zum 5. Dezember 2014 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte, kürzte der Arbeitgeber sein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto um fast 70 Stunden. Der Mitarbeiter war jedoch der Meinung, sein Arbeitgeber sei während seiner Erkrankung nicht berechtigt, das Guthaben abzubauen.

In zwei Instanzen erhielt der Arbeitgeber Recht. Bei einer Freistellung trage der Arbeitnehmer grundsätzlich selbst das Risiko, die gewonnene Freizeit unter Umständen nicht so nutzen zu können wie geplant. Das gelte auch für den Fall einer nachträglich krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 36/16: Wer den Koffer im Auto nicht sichert, kann hart bestraft werden

Berlin (DAV). Wer mit dem Auto in den Urlaub fährt oder im Baumarkt eingekauft hat, muss die Ladung richtig sichern. Viele Autofahrer aber halten sich in diesem Punkt aus Leichtsinn nicht an die Straßenverkehrsordnung. Diese Nachlässigkeit ist nicht nur gefährlich, sie kann auch empfindliche Strafen nach sich ziehen. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert.

Wer seine Ladung nicht ausreichend gesichert hat, bringt sich nicht nur selbst in Gefahr, er muss auch mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Verletzten umherfliegende Koffer oder andere Gegenstände mitfahrende Insassen, kann dies als fahrlässige Körperverletzung gewertet werden. „Damit befinden wir uns im Bereich des Strafrechts, es bleibt also nicht bei einem Punkt und einem Bußgeld“, erläutert Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Selbst leichte Gegenstände können sich im Falle einer Vollbremsung oder eines Unfalls in schwere Geschosse verwandeln. Zudem droht bei einem Unfallschaden wegen unzureichend gesicherter Ladung Ärger mit der eigenen Kfz-Versicherung.

Weitere Informationen über Ladungssicherung und was dabei zu beachten, sehen Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Onlinemagazin der Deutschen Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

www.anwaltauskunft.de

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Stellungnahmen des DAV

SN 42/16: Anwalt für Opferrechte

Der DAV sieht Bedarf für weitere Ergänzungen hinsichtlich der Regelungen zu Anerkennung, Aus- und Weiterbildungen, Fortbildungspflichten sowie Übergangsvorschriften.

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 31/16

Themen u. a. DAV bestürzt über Verurteilung des chinesischen Anwalts Zhou Shifeng, Bundesregierung beschließt Änderungen beim Berufsrecht der Anwälte, Flüchtlingskrise: DAV bringt sich in US-Debatte im Umgang mit Flüchtlingen ein

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 30/16: Schadensersatzverteilung bei Fahrspurwechsler

Hamburg/Berlin (DAV). Behaupten nach einem Verkehrsunfall beide Seiten, der jeweils andere Fahrer hätte die Spur gewechselt, haften beide für jeweils die Hälfte des Unfallschadens. Voraussetzung ist, dass der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Sachverständiger aufgrund fehlender Unfallspuren auf der Fahrbahn nicht feststellen kann, welcher Fahrer seinen Fahrstreifen verlassen hat. Die Haftung erfolgt nach der sogenannten Betriebsgefahr der Fahrzeuge, also deren grundsätzlicher Gefährlichkeit. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg vom 3. März 2016 (AZ: 16 C 38/15), Wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Lkw-Fahrer fuhr mit seinem Sattelzug auf der linken Spur der Autobahn. Rechts neben ihm fuhr ein BMW. Beide Fahrer behaupten, dass der jeweils andere die Spur gewechselt habe und es deshalb zu dem Unfall gekommen sei. An dem Sattelzug entstand ein Schaden von etwa 3.500 Euro. Die Hälfte davon forderte der Eigentümer des Sattelzugs von der Fahrerin bzw. Halterin des BMW.

Das Gericht gab seiner Klage vollständig statt. Der Mann habe Anspruch auf die Hälfte des Schadens. Auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens habe der Unfallverlauf nicht rekonstruiert werden können. Unfallspuren seien auf der Fahrbahn nicht erkennbar gewesen. Da auch aufgrund der gegensätzlichen Aussagen der Zeugen der Unfallhergang nicht sicher habe aufgeklärt werden können, erfolge die Schadensverteilung anhand der Betriebsgefahr. Auch wenn diese normalerweise bei einem Lkw höher liege als bei einem Pkw, komme nur eine Haftungsverteilung von jeweils 50 Prozent in Betracht. Bei dem Sattelzug habe sich keine typische Gefahr eines Lkw realisiert, sondern lediglich die eines Kfz.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 29/16: Gemeinde haftet bei Sturz über Absperrgitter

Konstanz/Berlin (DAV). Eine Gemeinde müsse auch die Absperrgitter über Rinnen auf dem Gehweg sicher verankern. Tut sie dies nicht und ein Fußgänger stürzt darüber, muss sie Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen. Es liegt dann ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vor. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Konstanz vom 26. Februar 2016 (AZ: D 2 O 290/14).

Die Frau benutzte einen Verbindungsweg, über den auch Müllfahrzeuge und Fahrzeuge des Winterdienstes fahren. Über eine Rinne war ein Absperrgitter gelegt. Als die Frau darauf trat, wippte es hoch, und sie stürzte ungebremst auf den Asphalt. Sie brach sich einen Zahn, hatte Verwundungen an Ober- und Unterlippe und Ablederungsverletzungen im Gesicht. Sie verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Mit Erfolg. Das Gericht stellte einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde fest. Zwar habe die Gemeinde alle acht Wochen das Gitter kontrolliert, das reiche jedoch nicht aus. Ein Gutachten sei zu dem Schluss gekommen, dass das Gitter fest verankert werden müsste. Daher reiche auch eine reine Sichtkontrolle nicht aus. Insgesamt wippte das Absperrgitters um 5,5 Zentimeter auf. Deshalb sei die Frau gestürzt.

Wegen des Zahnverlustes und der damit verbundenen Folgen sowie der dauerhaften Narbenbildung im Gesicht sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 Euro angemessen.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

PM 26/16: DAV bestürzt über Verurteilung des chinesischen Anwalts Zhou Shifeng

Mit Entsetzen hat der DAV von der Verurteilung des chinesischen Rechtsanwalts Zhou Shifeng erfahren. Am vergangenen Donnerstag wurde Zhou Shifeng in der Stadt Tianjin wegen "Untergrabung der Staatsgewalt" zu sieben Jahren Haft verurteilt. Der DAV hat gegenüber den chinesischen Behörden das Vorgehen verurteilt, die Einhaltung rechtsstaatlicher Standards angemahnt und Respekt für Menschenrechte eingefordert.

„Es widerspricht allen internationalen Normen, dass Anwältinnen und Anwälte nur deshalb bestraft werden, weil sie ihrer Arbeit nachgehen“, sagte der DAV-Präsident, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg. Nichts anderes aber hat Rechtsanwalt Zhou Shifeng getan, der sich insbesondere menschenrechtlich schwieriger Verfahren annahm, die in China politisch heikel sind. Die Kanzlei Fengrui vertrat etwa den Künstler Ai Weiwei und den uigurischen Wirtschaftsprofessor Ilham Tohti.

Für ihre Arbeit wurde die Kanzlei Fengrui im vergangenen Jahr mit dem Menschenrechtspreis des Dachverbandes der europäischen Anwältinnen und Anwälte, dem Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE), ausgezeichnet. Zhou Shifeng ist einer von etwa 250 Anwälten sowie Bürgerrechtsaktivisten, die im Juli 2015 in einer landesweiten Verhaftungswelle ins Visier der chinesischen Behörden gerieten, darunter auch zahlreiche Mitarbeiter der Kanzlei Fengrui, die mittlerweile ihre Arbeit einstellen musste.

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