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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 33/16: Wer den Kölner Dom anpinkelt, muss 200 Euro zahlen

Berlin (DAV). Wer ein dringendes Bedürfnis verspürt, darf sich nicht überall erleichtern. Immer mehr Städte haben die Bußgelder für Wildpinkler drastisch erhöht. Spitzenreiter ist Köln, wo das Urinieren gegen den Kölner Dom bis zu 200 Euro Strafe kosten kann. Menschliches Bedürfnis gegen Schutz des öffentlichen Raums: Die Deutsche Anwaltauskunft klärt auf.

„Rechtlich ist eine solche Strafe zulässig, da Wildpinkeln ein sogenanntes ‚ungehöriges Verhalten’ ist“, erklärt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Selbst in Wald und im Park darf sich nicht jeder Bürger an einen Baum stellen und sich erleichtern. „Die Kommunen dürfen das Wildpinkeln verbieten, da man sich ja im öffentlichen Raum aufhält“, erläutert Swen Walentowski. Und bei der Festlegung der Bußgelder sind die Kommunen frei. „Berlin ist mit 20 Euro noch sehr günstig für Wildpinkler, Köln dagegen sehr teuer“, weiß der Experte der Deutschen Anwaltauskunft. Und grundsätzlich sind Wildpinkler für die von ihnen verursachten Schäden auch haftbar zu machen. Der Kölner Dom aber verzichtet bislang auf Schadenersatzklagen trotz erkennbarer Spuren an Portalen und Mauerwerk.

Weitere Informationen über Wildpinkler und wo man sich straffrei erleichtern kann, finden Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Onlinemagazin der Deutschen Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

www.anwaltauskunft.de

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 26/16: Geldbuße für Taxi ohne Genehmigung

München/Berlin (DAV). Wer gewerblich Personen ohne Genehmigung befördert, muss mit einem Bußgeld rechnen. Ein Taxivermittler wurde deshalb wegen vorsätzlicher Personenbeförderung ohne Genehmigung zu einer Geldbuße von 12.800 Euro und die beiden Geschäftsführer des Unternehmens zu jeweils 2.750 Euro Geldbuße verurteilt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Amtsgerichts München vom 31. März 2016 (AZ: 1117 OWi 254 Js 225568/15).

Das Unternehmen bot im gesamten Jahr 2014 über eine Smartphone-App die Möglichkeit an, Fahrzeuge privater Dritter als Taxi zu bestellen. Sobald von einem Nutzer der Mobile-App eine Fahrt angefragt und das gewünschte Fahrziel eingegeben worden war, wurde der voraussichtliche Fahrpreis angezeigt. Bestätigte der Nutzer sodann die Fahrtbestellung, erhielt er eine Mitteilung über das Fahrzeug und den Fahrer. Nach der Fahrt wurden dem Nutzer die gefahrenen Kilometer, die Fahrtzeit und die Aufschlüsselung des Fahrpreises in einer Rechnungsmail mitgeteilt.

Das Unternehmen führte auf diese Weise im Juli und August 2014 insgesamt elf Taxifahrten durch, obwohl es keine Genehmigung zur Personenbeförderung gegen Entgelt hatte. Die für eine Genehmigung zuständige Verwaltungsbehörde hatte das Unternehmen bereits im Juni 2014 darauf hingewiesen, dass erhebliche Bedenken bestünden, ob die Unternehmensstrategie die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes einhalte.

Das Gericht bestätigte die Geldbuße. Das Unternehmen sei letztlich selbst der Beförderer und nicht lediglich Vermittler. Es trete zunächst gegenüber den Nutzern der App als Vertragspartner auf. Aus Sicht dieser Nutzer entstehe eine Geschäftsbeziehung allein mit ihm und gerade nicht mit dem jeweiligen Fahrer des bestellten Fahrzeugs. Außerdem habe die Firma für ihre Tätigkeit bei jeder Fahrt auch eine finanzielle Beteiligung von etwa einem Drittel des Umsatzes erhalten. Die gesamte Abrechnung sei über sie abgewickelt worden.

Bei der Höhe der Geldbußen ging das Gericht von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen im Rahmen der weltweiten Betätigung der Firma aus.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 25/16: Unfall mit Auslandsbezug: Bemessung des Schmerzensgeldes nach Tatortprinzip

Naumburg/Berlin (DAV). Bei der Bemessung des Schmerzensgelds gilt grundsätzlich das Tatortprinzip. Es ist das Recht anzuwenden, das im Land des Unfalls gilt. Hat ein niederländischer Autofahrer einen Unfall in Deutschland, ist deutsches Recht anzuwenden – nicht niederländisches. Lediglich wenn die Wirtschafts- und Kaufkraftverhältnisse im Heimatland des Unfallopfers stark von denen in Deutschland abweichen, kann dies berücksichtigt werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. Dezember 2014 (AZ: 12 U 36/14). Bei einem niederländischen Kraftfahrer wirkt sich dies jedoch nicht aus, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Fahrer eines niederländischen Lkw hatte in Deutschland einen Unfall mit einem deutschen Unfallgegner. Der Niederländer zog sich einen langwierigen Außenknöchelbruch des linken Sprunggelenkes zu. Er musste zwei Wochen im Krankenhaus bleiben, war drei Monate auf Gehstützen angewiesen und musste danach noch einmal operiert werden. Das Landgericht entschied, dass der Lkw-Fahrer an dem Unfall zu einem Drittel mithaftet. Zusätzlich sprach es ihm neben dem Schadensersatz von etwa 6.000 Euro als Schmerzensgeld 4.000 Euro zu.

Die Höhe des Schmerzensgeldes ist nicht zu beanstanden, entschied das Oberlandesgericht. Es entspreche der intensiven Behandlung der Verletzung und sei in der Höhe üblich. Auch müsse das Gericht nicht zunächst den vollen Satz des Schmerzensgelds benennen, um dann die Mithaftung abzuziehen. Das Mitverschulden sei ein Bemessungselement des Schmerzensgelds.

Bei der Berechnung des Schmerzensgelds müsse nicht danach unterschieden werden, welche Rechte und Ansprüche dem Geschädigten in seinem Heimatland zustünden. Es komme darauf an, wo sich der Unfall ereignet habe. Allein, wenn die Wirtschafts- und Kaufkraftverhältnisse so unterschiedlich seien, dass die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgelds nicht erfüllt werden könne, müsste dies berücksichtigt werden. Beim Vergleich von Deutschland und den Niederlanden sei dies jedoch nicht der Fall.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Stellungnahmen des DAV

SN 35/16 zur BauGB-Novelle

DAV begrüßt die Einführung der Baugebietskategorie „Urbanes Wohnen“ zur Schaffung neuen und preiswerten Wohnraums und regt Änderungen an, um Vollzugsschwierigkeiten zu vermeiden.

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Pressemitteilungen des DAV

PM 24/16: DAV: Asylrechtliche Verfahrensgarantien in Europa einhalten

Berlin (DAV). Die Einhaltung der europäischen Mindeststandards im Asylverfahren geht alle Mitgliedsstaaten an. Das kann auch nicht alleine den Regierungen an den EU-Außengrenzen überlassen werden. Nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ist die Einhaltung der Verfahrensgarantien gefährdet. Die betroffenen Staaten benötigen die Solidarität und die Unterstützung aller Regierungen der EU-Mitgliedsstaaten. Insbesondere hinsichtlich des Zugangs zum Recht und des effektiven Rechtsschutzes bestehen Bedenken. Gemeinsam mit dem Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) startet der DAV diese Woche das Projekt „European Lawyers in Lesvos“. Dabei werden griechische und weitere europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf der griechischen Insel Lesbos ehrenamtlich eine erste Rechtsberatung für Flüchtlinge leisten.

„Die europäischen Mindeststandards im Asylverfahren müssen auch an den europäischen Grenzen eingehalten werden“, sagt DAV-Präsident, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg. Aus anwaltlicher Sicht sei dem Zugang zum Recht und dem effektiven Rechtsschutz besonderes Augenmerk beizumessen.

Die sogenannte Verfahrensrichtlinie schreibt beispielsweise vor, dass Asylrechtssuchende in allen Phasen des Verfahrens einen Rechtsanwalt oder Rechtsberater konsultieren dürfen.

Materielle Hilfen wie Unterbringung, Nahrung oder Gesundheitsversorgung seien als humanitäre Hilfe anerkannt, sagt Schellenberg. „Immaterielle Bedürfnisse wie Rechtsberatung werden häufig leider vernachlässigt“, so der DAV-Präsident weiter.

„European Lawyers in Lesvos“: Rechtsberatung für Flüchtlinge vor Ort

Der DAV und der Rat der Europäischen Anwaltschaften CCBE, unterstützt von zahlreichen europäischen Anwaltsorganisationen, haben sich zusammengeschlossen, um mit dem Projekt „European Lawyers in Lesvos“ individuelle Rechtsberatung an einem der sogenannten Hotspots, in Moria, zu leisten. Die ersten beiden Anwälte werden mit der Beratung von Flüchtlingen noch in dieser Woche beginnen. Mit dem Projekt unterstützt die europäische Anwaltschaft ihre griechischen Kollegen, insbesondere die auf der Insel Lesbos. Dabei wird der Großteil der rechtlichen Beratung eine Erstberatung sein.

„Das Projekt ist nur ein erster Schritt. Es ist vielmehr die Sache der europäischen Regierungen, das Problem nicht an die Außengrenze der EU zu verlagern“, so Schellenberg. Europa müsse die Verfahrensgarantien gewährleisten und Staaten wie Griechenland und Italien, die viel leisten, entsprechend unterstützen. Wie wichtig dieses Projekt ist, werde dadurch deutlich, dass die Anwaltskammer von Lesbos, der UNHCR und NGOs das Projekt ausdrücklich begrüßen.

Jeweils zwei europäische Rechtsanwälte, die Experten im Bereich des Asylrechts sind, werden als Freiwillige jeweils mindestens zwei Wochen vor Ort in Moria beraten. Die Erstberatung durch die Anwälte erfolgt auf pro-bono-Basis. Unterstützung erhalten die Anwälte von zwei Projektkoordinatoren, die unter anderem für die Organisation der Rechtsberatung und den Kontakt zu den Behörden und den NGOs vor Ort zuständig sind. Das Projekt ist zunächst für die Dauer von einem Jahr angelegt.

Hier gelangen Sie zu unserem Pressebereich. Dort steht auch ein Foto des DAV-Präsidenten, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, zur Verfügung.

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 24/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Slowakische Ratspräsidentschaft, Bericht zu Terrorismusbekämpfung, Überarbeitung 4. Geldwäscherichtlinie, Prozesskostenhilfe im Strafverfahren, Wiedereinsetzungsantrag als Rechtsbehelf, CSR im Außenhandel, TAXE2-Bericht.

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 26/16

Themen u. a.: Berufsrecht, beA, Syndikusrechtsanwälte, Anwaltschaft wendet sich deutlich gegen Kritik de Maizières, Anwaltsblatt, EGMR zur Meinungsfreiheit des Anwalts gegenüber dem Gericht

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Pressemitteilungen des DAV

MedR 09/16: Ärztliche Aufklärungspflicht über unterschiedliche Operationstechniken

Koblenz/Berlin (DAV). Ein Arzt muss nicht über unterschiedliche Operationstechniken aufklären, wenn deren Chancen und Risiken nahezu identisch sind. Der Arzt hat dann nicht seine Aufklärungspflicht verletzt. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Juli 2015 (AZ: 5 U 758/14).

Der Patient hatte sich bei dem Neurochirurgen mit Gangstörungen und weiteren Beeinträchtigungen vorgestellt und ein CT der Halswirbelsäule vorgelegt. Daraus ergab sich, dass der Spinalkanal erheblich verengt war. Der Arzt riet nachdrücklich zu einer Operation, die auch zehn Tage später erfolgte. Zur Entlastung des Spinalkanals wurde dem Patienten ein Wirbelkörperersatz aus Kunststoff eingesetzt.

Nach der OP kam es einer kurzfristigen Besserung, dann jedoch zu einer chronischen Verschlechterung. Der Mann sitzt heute wegen sensorischer Ausfälle im Rollstuhl. Daneben leidet er unter Blasen- und Darmentleerungsstörungen. Er warf dem Arzt zum einen vor, ihn nicht konservativ behandelt zu haben, zum anderen, ihn auch nicht über andere operative Möglichkeiten aufgeklärt zu haben. Er verlangte mindestens 175.000 Euro Schmerzensgeld.

Seine Klage blieb erfolglos. Es liege kein Fehler bei der Durchführung der Operation vor. Da sich der Zustand des Patienten vorübergehend gebessert habe, sei auch nicht erkennbar, dass das Rückenmark bei der Operation beschädigt worden sei. Über eine konservative Behandlungsmethode habe der Arzt ihn nicht aufklären müssen, da eine OP dringend geboten gewesen sei, um eine Querschnittslähmung zu verhindern.

Ein Arzt müsse den Patienten im Allgemeinen ungefragt nicht darüber aufklären, welche verschiedenen Behandlungsmaßnahmen in Betracht kämen, solange seine Therapie dem Standard genüge. Aufgeklärt werden müsse der Patient nur dann, wenn es bei den anderen operativen Möglichkeiten weniger Risiken und Belastungen gegeben hätte. Dies sei hier nicht der Fall. Letztlich habe es nicht die objektiv einzig richtige Operation gegeben.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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