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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 25/16

Themen u. a.: Britische Anwaltschaft, beA, DAV fordert bessere Kontrolle des BND, EGMR, Neue Stiftfilme der Deutschen Anwaltauskunft weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

PM 21/16: Kontrollgremium muss ausgewogen besetzt sein – Vertreter der Anwaltschaft notwendig

Berlin (DAV). Nachdem der Gesetzgeber gerade erst im Schatten medialer Sportgroßereignisse ein „Anti-Terror-Paket“ im Eiltempo beschlossen hat, folgt nun mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes das nächste Vorhaben in einem verfassungs- und europarechtlich höchst sensiblen Bereich.

Die Überwachung der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung soll in die Hand eines unabhängigen Gremiums gegeben werden. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) fordert, dass nicht nur Vertreter der Richterschaft und der Staatsanwaltshaft dem Gremium angehören, sondern es auch mit einem Vertreter der Anwaltschaft ausgewogen besetzt werden muss. Auch sei die eigentliche Kompetenz des Gremiums noch nicht klar.

„Wir fordern bei der Besetzung des Gremiums auch einen Vertreter der Anwaltschaft“ , so Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, DAV-Präsident. Es könne nicht sein, dass neben der Richterschaft allein ein Vertreter der Strafverfolgungsbehörde Mitglied ist. „Zudem müssen die Kontrollbefugnisse dieser Behörde umfangreich ausgestaltet werden“, so Schellenberg weiter. Noch seien diese nicht ganz klar. Auch dürfe nicht vergessen werden, dass durch die weitreichenden Kompetenzen zur Erhebung von personenbezogenen Daten einschließlich Inhaltsdaten die Überwachungsmaßnahmen verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen werden.

Aus Sicht des DAV ist es auch bedenklich, dass auch Einrichtungen der Europäischen Union, öffentliche Stellen ihrer Mitgliedsstaaten und Unionsbürger überwacht werden können.

Das neu zu schaffende unabhängige Gremium soll seinen Sitz beim Bundesgerichtshof haben. Nach bisherigen Plänen soll es besetzt werden mit zwei Richterinnen/Richtern des Bundesgerichtshofes und einem Vertreter der Bundesanwaltschaft. Der Deutsche Anwaltverein fordert, dass auch die Anwaltschaft in dem Gremium vertreten ist. Es geht um die effektive Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften in dem Bereich der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung. Bisher gibt es keine rechtlichen Vorschriften für diese Form der Überwachung. Für diesen bisher ungeklärten Bereich sollen Vorschriften erlassen werden. Auch diese Vorschriften stehen noch unter dem Vorbehalt der Prüfung nach ihrer Verfassungskonformität.

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 24/16: Mithaftung für Raser auch bei Vorfahrt

Hamm/Berlin (DAV). Wer erheblich zu schnell fährt, haftet bei einem Unfall mit, selbst wenn er Vorfahrt gehabt hat. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Februar 2016 (AZ: I-9 U 43/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Motorradfahrer fuhr auf einer Autobahn 121 km/h statt der zugelassenen 50 km/h. Als ein Auto auffahren wollte, kam es zum Unfall. Der Motorradfahrer wurde erheblich verletzt.

Das Gericht sah den Autofahrer als Unfallverursacher, da er die Vorfahrt missachtet hatte. Allerdings müsse der Motorradfahrer zu 30 Prozent mithaften, da eine massive Tempoüberschreitung vorliege. Der Autofahrer hingegen hätte aber durch einen Linksblick das Motorrad erkennen können und müsse daher zu 70 Prozent haften.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 22/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Fahrpläne der Kommission für die Regulierung von Berufen, Richtlinie zur Prozesskostenhilfe im Strafverfahren auf der Zielgeraden, Neue Regeln für Abschlussprüfungen in Kraft, Politische Einigung zur Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung, Zustimmung zum grenzüberschreitenden Güterrecht, Forderung nach Regeln zu grenzüberschreitenden Adoptionen

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Stellungnahmen des DAV

SN 33/16: Aspekte des ERV und des beA im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie

Der DAV begrüßt den Vorschlag zur Einführung einer berufsrechtlichen Pflicht, das beA ab dem 01.01.2018 passiv zu nutzen. Es bedarf jedoch weitergehender Regelungen im Hinblick auf die Einrichtung eines empfangsbereiten Postfachs sowie eines Mitwirkungsaktes zumindest für eine Übergangszeit. Die Möglichkeit weitere Postfächer zu beantragen, ist folgerichtig. Es besteht weiterhin ein Bedürfnis zur Einrichtung von Kanzleipostfächern.

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 32/16: Kaputte Radwege – Radfahrer bekommen bei Unfall selten Schadenersatz

Berlin (DAV). Die Zahl der Unfälle mit Radfahrern steigt von Jahr zu Jahr an. Ein Grund ist auch die zunehmende Zahl von kaputten Radwegen. Im Falle eines Unfalles können Radfahrer aber selten mit Schadenersatz rechnen. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert.

„Die Gerichte sind gegenüber den Kommunen, die für die Unterhaltung und somit Sicherheit auf Radwegen zuständig sind, sehr nachsichtig“, erklärt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Meist urteilen die Richter zu Ungunsten der verunfallten Radfahrer mit dem Hinweis, die Schäden wären ja erkennbar gewesen.

Radfahrer sind nicht verpflichtet, auf einem Radweg zu fahren, wenn dieser erkennbare Schäden aufweist. „Es reicht aber nicht, dass nur an einzelnen Stelle der Belag kaputt ist“, weist Swen Walentowski auf die geltende Rechtslage hin.

Weitere Informationen über Schäden auf Radwegen und die rechtlichen Vorschriften finden Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Onlinemagazin der Deutschen Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

www.anwaltauskunft.de

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 24/16

Themen u. a.: Integrationsgesetz, BGH zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages, Freiberufler, Benefizkonzert der Stiftung "Contra Rechtsextremismus" weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

IT 07/16: Fehlende Insolvenzfestigkeit von Softwarelizenzen gefährdet Lizenznehmer

Berlin (DAV). Nahezu jedes Unternehmen arbeitet heute mit Softwarelizenzen. Doch nur wenige berücksichtigen bei der Vertragsgestaltung mit dem Lizenzgeber auch die Möglichkeit einer Insolvenz ihres Vertragspartners. Dabei beraubt diese den Lizenznehmer unter Umständen schlagartig seiner Handlungsfähigkeit. Mit entsprechenden vertraglichen und technischen Regelungen kann das Unternehmen Vorsorge treffen. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

„Man muss die Möglichkeit einer Insolvenz des Lizenzgebers einer Software immer im Auge behalten“, betont Christian R. Kast, Fachanwalt für IT-Recht. Die diesjährige Fachtagung OSE Summer Talk, die die OSE (Organisation pro Software Escrow) gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im DAV veranstaltet, informiert unter anderem aus verschiedenen Blickwinkeln über „Neue Strategien im Umgang mit Insolvenzen: Besserer Schutz von Softwarelizenzen und Daten“.

„Lizenzen sind nicht in jedem Fall insolvenzfest“, erläutert Kast. Laut Insolvenzordnung hat der Insolvenzverwalter bei nicht vollständig erfüllten Verträgen ein Wahlrecht, ob er den bestehenden Lizenzvertrag weiter erfüllen will oder nicht. Dem Nutzer der Software droht dann, dass die Investitionen in Software, Implementierung und Pflege verloren gehen. Vor diesem Hintergrund stellt die Insolvenz des Softwarelizenzgebers daher nach wie vor ein hohes wirtschaftliches Risiko für Unternehmen dar.

Eine zentrale Rolle spielt dabei die Nutzung des Quellcodes. Die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht empfiehlt, sich vertraglich das Recht einräumen zu lassen, den Quellcode auch bei einer Insolvenz oder anders begründeten Leistungseinstellung des Lizenzgebers weiter nutzen zu dürfen. Der Quellcode sollte bei einem sogenannten Escrow Agent hinterlegt werden, sodass dieser aus der künftigen Insolvenzmasse ausscheidet und damit diese konkrete Quellcodekopie dem Zugriff des Insolvenzverwalters entzogen ist.

Arbeitet ein Betrieb mit Cloud-Anwendungen, so bietet etwa ein zusätzlicher virtueller Server (‚gespiegelter Server’) die Sicherheit, auch dann Zugriff auf die eigenen Daten zu haben, wenn der Cloud-Betreiber seine Dienstleistungen einstellt.

Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Fachanwältin für IT-Recht und Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht, rät jedoch, bei entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen nicht auf den Fall der "Insolvenz’ abzuheben. „Auslöser dafür, dass eine Regelung greift, sollte bereits sein, dass der Lizenzgeber seine Leistungen nicht mehr erbringt, also etwa die Software nicht mehr pflegt.“

Weitere Informationen und die Möglichkeit, sich zum 2. OSE Summer Talk anzumelden, finden Sie unter www.davit.de/veranstaltungen/einzelansicht/artikel/2-ose-summer-talk-berlin.

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 23/16: Kein Schmerzensgeld für Verletzung bei Verfolgung des Unfallgegners

Bremen/Berlin (DAV). Wer nach einem leichten Verkehrsunfall den Unfallgegner zu Fuß verfolgt und dabei stürzt, kann vom Unfallgegner nicht in jedem Fall Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Voraussetzung für einen Anspruch ist, dass der Unfallgegner Unfallflucht begeht, er also den Unfall bemerkt hat. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen vom 19. März 2015 (AZ: 9 C 556/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Mann fuhr in seinem Auto im Stop-and-Go-Verkehr, als ein Linienbus von der Busspur auf die Fahrspur wechselte. Hierbei berührte das Heck des Busses den vorderen rechten Kotflügel des Pkw. Da der Bus im Stop-and-Go-Verkehr langsam weiterfuhr, lief der Autofahrer dem Bus hinterher. Auf regennasser Straße stürzte er so unglücklich, dass im rechten Knie Kreuzband und Innenband rissen. Der Mann verlangte die Erstattung der Arztkosten in Höhe von rund 300 Euro und ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000 Euro. Vor Gericht wurde nicht über den Schadensersatz an dem Fahrzeug gestritten.

Die Klage blieb erfolglos. Zwar hafte nach einem Verkehrsunfall der flüchtende Fahrer für die bei der Verfolgung entstandenen Schäden. Im vorliegenden Fall liege aber nicht einmal eine „Flucht“ vor, so das Gericht. Diese setze voraus, dass der Fahrer den Unfall bemerkt habe. Bei einem Unfall mit einem Linienbus und dem Berühren mit dem Heckteil hätte der Autofahrer erkennen können, dass die Busfahrerin den Unfall gar nicht bemerkt habe. Er hätte sich das Kennzeichen notieren und die Polizei verständigen müssen. Diese hätte dann die Fahrerin und den Halter ermitteln können. Der Mann habe keinen Anhaltspunkt dafür gehabt, dass er auf seinem Schaden sitzen geblieben wäre, hätte er den Bus nicht zu Fuß verfolgt – insbesondere auf regennasser Straße. Durch den Sturz auf der regennassen Straße habe sich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht.

Information: www.verkehrsrecht.de

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