Berlin (DAV). Nahezu jedes Unternehmen arbeitet heute mit Softwarelizenzen. Doch nur wenige berücksichtigen bei der Vertragsgestaltung mit dem Lizenzgeber auch die Möglichkeit einer Insolvenz ihres Vertragspartners. Dabei beraubt diese den Lizenznehmer unter Umständen schlagartig seiner Handlungsfähigkeit. Mit entsprechenden vertraglichen und technischen Regelungen kann das Unternehmen Vorsorge treffen. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
„Man muss die Möglichkeit einer Insolvenz des Lizenzgebers einer Software immer im Auge behalten“, betont Christian R. Kast, Fachanwalt für IT-Recht. Die diesjährige Fachtagung OSE Summer Talk, die die OSE (Organisation pro Software Escrow) gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im DAV veranstaltet, informiert unter anderem aus verschiedenen Blickwinkeln über „Neue Strategien im Umgang mit Insolvenzen: Besserer Schutz von Softwarelizenzen und Daten“.
„Lizenzen sind nicht in jedem Fall insolvenzfest“, erläutert Kast. Laut Insolvenzordnung hat der Insolvenzverwalter bei nicht vollständig erfüllten Verträgen ein Wahlrecht, ob er den bestehenden Lizenzvertrag weiter erfüllen will oder nicht. Dem Nutzer der Software droht dann, dass die Investitionen in Software, Implementierung und Pflege verloren gehen. Vor diesem Hintergrund stellt die Insolvenz des Softwarelizenzgebers daher nach wie vor ein hohes wirtschaftliches Risiko für Unternehmen dar.
Eine zentrale Rolle spielt dabei die Nutzung des Quellcodes. Die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht empfiehlt, sich vertraglich das Recht einräumen zu lassen, den Quellcode auch bei einer Insolvenz oder anders begründeten Leistungseinstellung des Lizenzgebers weiter nutzen zu dürfen. Der Quellcode sollte bei einem sogenannten Escrow Agent hinterlegt werden, sodass dieser aus der künftigen Insolvenzmasse ausscheidet und damit diese konkrete Quellcodekopie dem Zugriff des Insolvenzverwalters entzogen ist.
Arbeitet ein Betrieb mit Cloud-Anwendungen, so bietet etwa ein zusätzlicher virtueller Server (‚gespiegelter Server’) die Sicherheit, auch dann Zugriff auf die eigenen Daten zu haben, wenn der Cloud-Betreiber seine Dienstleistungen einstellt.
Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Fachanwältin für IT-Recht und Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht, rät jedoch, bei entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen nicht auf den Fall der "Insolvenz’ abzuheben. „Auslöser dafür, dass eine Regelung greift, sollte bereits sein, dass der Lizenzgeber seine Leistungen nicht mehr erbringt, also etwa die Software nicht mehr pflegt.“
Weitere Informationen und die Möglichkeit, sich zum 2. OSE Summer Talk anzumelden, finden Sie unter www.davit.de/veranstaltungen/einzelansicht/artikel/2-ose-summer-talk-berlin.
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