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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 32/16: Kaputte Radwege – Radfahrer bekommen bei Unfall selten Schadenersatz

Berlin (DAV). Die Zahl der Unfälle mit Radfahrern steigt von Jahr zu Jahr an. Ein Grund ist auch die zunehmende Zahl von kaputten Radwegen. Im Falle eines Unfalles können Radfahrer aber selten mit Schadenersatz rechnen. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert.

„Die Gerichte sind gegenüber den Kommunen, die für die Unterhaltung und somit Sicherheit auf Radwegen zuständig sind, sehr nachsichtig“, erklärt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Meist urteilen die Richter zu Ungunsten der verunfallten Radfahrer mit dem Hinweis, die Schäden wären ja erkennbar gewesen.

Radfahrer sind nicht verpflichtet, auf einem Radweg zu fahren, wenn dieser erkennbare Schäden aufweist. „Es reicht aber nicht, dass nur an einzelnen Stelle der Belag kaputt ist“, weist Swen Walentowski auf die geltende Rechtslage hin.

Weitere Informationen über Schäden auf Radwegen und die rechtlichen Vorschriften finden Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Onlinemagazin der Deutschen Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

www.anwaltauskunft.de

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 24/16

Themen u. a.: Integrationsgesetz, BGH zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages, Freiberufler, Benefizkonzert der Stiftung "Contra Rechtsextremismus" weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

IT 07/16: Fehlende Insolvenzfestigkeit von Softwarelizenzen gefährdet Lizenznehmer

Berlin (DAV). Nahezu jedes Unternehmen arbeitet heute mit Softwarelizenzen. Doch nur wenige berücksichtigen bei der Vertragsgestaltung mit dem Lizenzgeber auch die Möglichkeit einer Insolvenz ihres Vertragspartners. Dabei beraubt diese den Lizenznehmer unter Umständen schlagartig seiner Handlungsfähigkeit. Mit entsprechenden vertraglichen und technischen Regelungen kann das Unternehmen Vorsorge treffen. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

„Man muss die Möglichkeit einer Insolvenz des Lizenzgebers einer Software immer im Auge behalten“, betont Christian R. Kast, Fachanwalt für IT-Recht. Die diesjährige Fachtagung OSE Summer Talk, die die OSE (Organisation pro Software Escrow) gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im DAV veranstaltet, informiert unter anderem aus verschiedenen Blickwinkeln über „Neue Strategien im Umgang mit Insolvenzen: Besserer Schutz von Softwarelizenzen und Daten“.

„Lizenzen sind nicht in jedem Fall insolvenzfest“, erläutert Kast. Laut Insolvenzordnung hat der Insolvenzverwalter bei nicht vollständig erfüllten Verträgen ein Wahlrecht, ob er den bestehenden Lizenzvertrag weiter erfüllen will oder nicht. Dem Nutzer der Software droht dann, dass die Investitionen in Software, Implementierung und Pflege verloren gehen. Vor diesem Hintergrund stellt die Insolvenz des Softwarelizenzgebers daher nach wie vor ein hohes wirtschaftliches Risiko für Unternehmen dar.

Eine zentrale Rolle spielt dabei die Nutzung des Quellcodes. Die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht empfiehlt, sich vertraglich das Recht einräumen zu lassen, den Quellcode auch bei einer Insolvenz oder anders begründeten Leistungseinstellung des Lizenzgebers weiter nutzen zu dürfen. Der Quellcode sollte bei einem sogenannten Escrow Agent hinterlegt werden, sodass dieser aus der künftigen Insolvenzmasse ausscheidet und damit diese konkrete Quellcodekopie dem Zugriff des Insolvenzverwalters entzogen ist.

Arbeitet ein Betrieb mit Cloud-Anwendungen, so bietet etwa ein zusätzlicher virtueller Server (‚gespiegelter Server’) die Sicherheit, auch dann Zugriff auf die eigenen Daten zu haben, wenn der Cloud-Betreiber seine Dienstleistungen einstellt.

Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Fachanwältin für IT-Recht und Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht, rät jedoch, bei entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen nicht auf den Fall der "Insolvenz’ abzuheben. „Auslöser dafür, dass eine Regelung greift, sollte bereits sein, dass der Lizenzgeber seine Leistungen nicht mehr erbringt, also etwa die Software nicht mehr pflegt.“

Weitere Informationen und die Möglichkeit, sich zum 2. OSE Summer Talk anzumelden, finden Sie unter www.davit.de/veranstaltungen/einzelansicht/artikel/2-ose-summer-talk-berlin.

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 23/16: Kein Schmerzensgeld für Verletzung bei Verfolgung des Unfallgegners

Bremen/Berlin (DAV). Wer nach einem leichten Verkehrsunfall den Unfallgegner zu Fuß verfolgt und dabei stürzt, kann vom Unfallgegner nicht in jedem Fall Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Voraussetzung für einen Anspruch ist, dass der Unfallgegner Unfallflucht begeht, er also den Unfall bemerkt hat. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen vom 19. März 2015 (AZ: 9 C 556/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Mann fuhr in seinem Auto im Stop-and-Go-Verkehr, als ein Linienbus von der Busspur auf die Fahrspur wechselte. Hierbei berührte das Heck des Busses den vorderen rechten Kotflügel des Pkw. Da der Bus im Stop-and-Go-Verkehr langsam weiterfuhr, lief der Autofahrer dem Bus hinterher. Auf regennasser Straße stürzte er so unglücklich, dass im rechten Knie Kreuzband und Innenband rissen. Der Mann verlangte die Erstattung der Arztkosten in Höhe von rund 300 Euro und ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000 Euro. Vor Gericht wurde nicht über den Schadensersatz an dem Fahrzeug gestritten.

Die Klage blieb erfolglos. Zwar hafte nach einem Verkehrsunfall der flüchtende Fahrer für die bei der Verfolgung entstandenen Schäden. Im vorliegenden Fall liege aber nicht einmal eine „Flucht“ vor, so das Gericht. Diese setze voraus, dass der Fahrer den Unfall bemerkt habe. Bei einem Unfall mit einem Linienbus und dem Berühren mit dem Heckteil hätte der Autofahrer erkennen können, dass die Busfahrerin den Unfall gar nicht bemerkt habe. Er hätte sich das Kennzeichen notieren und die Polizei verständigen müssen. Diese hätte dann die Fahrerin und den Halter ermitteln können. Der Mann habe keinen Anhaltspunkt dafür gehabt, dass er auf seinem Schaden sitzen geblieben wäre, hätte er den Bus nicht zu Fuß verfolgt – insbesondere auf regennasser Straße. Durch den Sturz auf der regennassen Straße habe sich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 22/16: Gemeinde haftet für Bodenloch auf Parkstreifen

Naumburg/Berlin (DAV). Wenn durch Löcher auf dem Parkstreifen Autos beschädigt werden, muss unter Umständen die Gemeinde haften. Es stellt einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht dar, wenn nach dem Fällen eines Baumes auf einem unbefestigten Parkstreifen und dem Ausfräsen des Stumpfes das Loch ausschließlich mit dem Fräsmaterial gefüllt wird. Kontrolliert die Gemeinde dann in den Folgejahren nicht, ob das Fräsmaterial nachgibt und der Bereich absinkt, ist sie für das Loch verantwortlich. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. Juni 2015 (AZ: 12 U 158/14).

Der Autofahrer parkte – wie schon mehrere Male zuvor – sein Auto auf dem unbefestigten Parkstreifen an einer Straße. Diesen Parkstreifen nutzten auch Besucher des benachbarten Krankenhauses. Beim Parken fuhr er mit einem Rad in ein tiefes Loch. Die Karosserie setzte auf. Der Mann verlangte von der Gemeinde Schadensersatz in Höhe von etwa 1.600 Euro.

Das Gericht verurteilte die Gemeinde zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 1.200 Euro. Dies entspricht einer Haftungsquote von drei Viertel. Es liege ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vor, so die Richter. Auch bei einem unbefestigten Parkstreifen müsse die Gemeinde dafür sorgen, dass dieser – trotz naturbedingter Unebenheiten – gefahrlos befahren werden könne. Im konkreten Fall hätte die Gemeinde auch beachten müssen, dass dort Krankenhausbesucher parkten, der Parkstreifen also sehr häufig genutzt werde.

Der Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht bestehe schon darin, dass der Wurzelbereich des Baumes mit dem falschen Material ausgefüllt worden sei. Es sei typisch, dass organisches Material nachgebe und der Boden in diesem Bereich absinke. Dies umso mehr, da nach dem Ausfräsen des Bereichs auch noch das Loch mit dem Fräsmaterial verfüllt worden sei, welches ebenfalls zerfalle. Wähle eine Gemeinde trotzdem diese Methode, müsse sie mit geeigneten Belastungsprüfungen regelmäßig kontrollieren, dass keine Gefahr davon ausgehen könne. Nach Auffassung des Gerichts habe der Fahrer das Loch auch nicht erkennen können. Wegen der Betriebsgefahr des Autos hafte er jedoch selbst zu einem Viertel mit.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 21/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: EGMR Abhören eines Telefongesprächs einer Anwältin, DAV-Stellungnahme EU-Insolvenzrahmen, Arbeitsgruppe Urheberrecht, Leitlinien Fluggastrechte, Güterrecht, DocMorris III.

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Nr. 31/16: Die Schattenseite des Immobilienbooms: Immer mehr Schrottimmobilien werden verkauft

Berlin (DAV). Immer mehr Verbraucher fallen auf die Tricks der Immobilien-Mafia herein. Sie kaufen Eigentumswohnungen zu völlig überhöhten Preisen. Die Deutsche Anwaltauskunft rät, Immobilien nicht übereilt zu erwerben und sich vor dem Kauf umfassend zu informieren.

„Die Betrüger haben derzeit leichtes Spiel, weil die niedrigen Zinsen viele Anleger locken“, berichtet Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Ein überhöhter Preis von mehr als 100 Prozent gilt zwar als sittenwidrig, das schützt die arglosen Käufer aber nicht. „Die Geschädigten müssen den Betrug selber beweisen können, was ihnen meist kaum möglich ist“, erklärt Swen Walentowski.

Vorsicht ist immer angesagt, wenn der Verkäufer eine Besichtigung des Objektes möglichst vermeiden möchte. „Man sollte die Finanzierung der Immobilie auch nicht vom Verkäufer oder Vermittler einfädeln lassen, dies macht den Betrug oft erst möglich“, warnt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.

Weitere Informationen über Schrottimmobilien und wie man sich davor schützen kann, sehen Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Onlinemagazin der Deutschen Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 23/16

Themen u. a.: Schlichtungsstelle erfolgreich, CCBE-Empfehlungen zum Schutz anwaltlicher Vertraulichkeit, Verbindungen zwischen chinesischen und deutschen Anwälten sollen vertieft werden, Klagerecht bei der Geheimdienstkontrolle

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Pressemitteilungen des DAV

MedR 08/16: Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Aufklärung über mögliche Nebenwirkung

Köln/Berlin (DAV). Wird ein Patient unzureichend über die Risiken einer medizinischen Behandlung aufgeklärt, kann er Schadensersatzansprüche haben. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine selten auftretende Nebenwirkung handelt. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 21. März 2016 (AZ: 5 U 76/14).

Die Frau musste sich wegen Brustkrebs einer Operation unterziehen. Für die anschließende Chemotherapie nutzten die Ärzte ein relativ neues und besonders wirksames Medikament. Als Nebenwirkung des Medikaments leidet die Frau seitdem unter dauerhaftem Haarverlust am ganzen Körper. Das Kopfhaar wächst nur teilweise nach. Über dieses Risiko hatten die Ärzte die Patientin nicht aufgeklärt.

Die Frau klagte. Sie warf dem Krankenhaus und den behandelnden Ärzten unter anderem vor, sie weder über das Risiko eines dauerhaften Haarverlusts noch über Behandlungsalternativen aufgeklärt zu haben.

In der zweiten Instanz war die Klage erfolgreich. Die Richter sprachen der Frau 20.000 Euro Schmerzensgeld zu. Der Hersteller des Medikaments weise in seinen Fachinformationen für Ärzte darauf hin, dass das Risiko dauerhaften Haarausfalls bestünde. Eine Studie habe ergeben, dass dies bei 3,2 Prozent der Patientinnen der Fall sei. Vor diesem Hintergrund hätten die Ärzte ihre Patientin über das Risiko aufklären müssen. Patienten müssten vor einer medizinischen Behandlung wissen, was sie zu erwarten haben. Über das Risiko eines dauerhaften Haarverlusts müssten die Mediziner auch dann aufzuklären, wenn dieser nur in wenigen Fällen auftrete. Es handele sich dabei um eine Komplikation, die die Betroffenen sehr belaste. Daher spiele sie bei der Entscheidung der Patienten über die Behandlung eine wichtige Rolle.

Bei der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigte das Gericht besonders, dass es bei der Frau zu erheblichen und nachhaltigen psychischen Folgen und seelischen Belastungen aufgrund des Haarverlustes gekommen ist.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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