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Pressemitteilungen des DAV

FamR 04/16: Religion des Kindes – auch nach Sorgerechtsentzug hat Entscheidung Bestand

Hamm/Berlin (DAV). Eltern entscheiden über die Religionszugehörigkeit ihres Kindes. Hat die zunächst allein sorgeberechtigte Mutter festgelegt, in welchem Glauben ihr Kind erzogen werden soll, bleibt das auch bestehen, wenn ihr später das elterliche Sorgerecht entzogen wird. Der Vormund darf die Religionszugehörigkeit dann nicht mehr bestimmen. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. März 2016 (AZ: 2 UF 223/15).

Die junge Frau brachte 2007 eine Tochter zur Welt. Direkt nach der Geburt nahm das Jugendamt das Kind in Obhut und brachte es in eine Bereitschaftspflegefamilie. Schon einen Tag nach der Geburt entzog das Gericht der Mutter teilweise das elterliche Sorgerecht. Im darauffolgenden Jahr wurde ihr das Sorgerecht dann vollständig entzogen. Als Vormund fungierte das Jugendamt. Seit 2009 lebt das Kind inkognito bei einer Dauerpflegefamilie. Die Pflegeeltern sind römisch-katholisch und leben aktiv ihren Glauben.

Die muslimische Mutter des Kindes hatte schon in dem Sorgerechtsverfahren direkt nach der Geburt ihres Kindes deutlich gemacht, dass ihre Tochter im muslimischen Glauben erzogen werden solle. Pflegeeltern und Vormund wollten die Pflegetochter allerdings taufen lassen.

Der Vormund beantragte die Genehmigung seiner Entscheidung. Das Familiengericht stimmte dem noch zu. Das Oberlandesgericht sah das jedoch anders. Die Mutter habe noch vor dem vollständigen Entzug des Sorgerechts über die Religionszugehörigkeit ihres Kindes entschieden. An dieses Erstbestimmungsrecht der Mutter sei der Vormund gebunden. Die Frau habe zu diesem Zeitpunkt noch den Teil des Sorgerechts gehabt, der dazu berechtige, über die religiöse Erziehung zu entscheiden.

Information: www.dav-familienrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

IT 06/16: IT-Sicherheitsgesetz bringt umfassende neue Pflichten für Telemedienanbieter

Berlin (DAV). Seit Juli 2015 ist das IT-Sicherheitsgesetz (ITSiG) in Kraft. Weil wesentliche Regelungen des neuen Gesetzes auf kritische Infrastrukturen beschränkt sind, findet eine dort enthaltene Regelung wenig Beachtung, die jedoch für nahezu alle Unternehmen umfangreiche Rechtspflichten zur Sicherheit ihrer Internetdienste vorsieht. Die neuen Pflichten gelten für einfache Websites ohne Interaktionen ebenso wie für Online-Shops, Software as a Service, Cloud-Lösungen oder andere Telemedienangebote. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.

Die Regelung verbirgt sich in einer vom ITSiG vorgenommenen Änderung des Telemediengesetzes (§ 13 Abs. 7 TMG). Diensteanbieter müssen ihre Telemedien künftig umfassend schützen gegen:

den unerlaubten Zugriff auf die für die Telemedien genutzten technischen Einrichtungen, wie etwa Server- oder Web-Applikationen die Verletzung personenbezogener Daten Störungen, etwa durch äußere (Hacker-)Angriffe.

Zur Realisierung dieser Anforderungen müssen die Unternehmen nach einer Schutzbedarfsanalyse für technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen sorgen, die den „Stand der Technik“ berücksichtigen. „Das Gesetz regelt jedoch nicht, wann diese Berücksichtigung als gegeben gelten darf“, erläutert Rechtsanwalt Karsten U. Bartels, stellvertretender Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im DAV (davit). „Es gibt weder einen gesetzlichen Mindeststandard noch Beurteilungsmaßstäbe oder eine Übergangsfrist für die Anbieter von Telemediendiensten.“ Die neuen technischen und rechtlichen Anforderungen waren auch intensives Diskussionsthema auf dem 3. Deutschen IT-Rechtstag der davit, der Ende April in Berlin stattfand.

Komplizierte und diffuse Regelung

Die neuen Pflichten stellen Unternehmen also rechtlich und technisch vor hohe Anforderungen. Das gilt umso mehr, als die IT-Sicherheit zum Risikomanagement gehört, für dessen Mängel die Geschäftsleitung auch persönlich haften kann. „Die Umsetzung des ITSiG hat oberste Priorität“, betont Bartels.

Der IT-Rechtsexperte geht davon aus, dass angesichts der diffusen gesetzlichen Anforderungen insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen die konkrete Umsetzung der komplizierten Aufgabe oftmals outsourcen werden. „Wer die Pflichten nicht inhouse erledigen kann, muss die Leistungen schnellstmöglich beauftragen.“ Angesichts der hohen Sensibilität des Themas seien dabei klare und rechtlich „wasserdichte“ vertragliche Vereinbarungen besonders wichtig.

Tipp: Dokumentation der Ergebnisse

Unabhängig davon, ob interne oder externe Fachleute die neuen Pflichten umsetzen, ist es wichtig, die Ergebnisse von Schutzbedarfsanalyse und Auswahlentscheidungen zu dokumentieren. Die Gründe für ein etwaiges berechtigtes Zurückbleiben hinter dem Stand der Technik müssen sich nachvollziehen lassen – etwa warum eine auf dem Markt existierende Lösung im konkreten Fall technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar war. Die Dokumentation selbst ist zwar keine gesetzliche Pflicht. Ohne sie lässt sich jedoch der Nachweis eines gesetzesmäßigen „Berücksichtigens“ des Stands der Technik gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde oder auch Vertragspartnern praktisch nicht führen.

Informationen: www.davit.de

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VerkR 21/16: Automobilclub muss Abschlepphilfe nach Alkoholfahrt nicht bezahlen

München/Berlin (DAV). Auch wenn ein Automobilclub seinen Mitgliedern eine kostenlose Abschlepphilfe anbietet, muss er diese Kosten nach einer Alkoholfahrt nicht übernehmen. In den Mitgliedschaftsbedingungen kann er die Kostenübernahme bei grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden ausschließen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 15. Februar 2016 (AZ: 122 C 23868/15).

Der Autofahrer, Mitglied in einem großen deutschen Automobilclub, war mit seinem Pkw spät abends wegen überhöhter Geschwindigkeit von der Straße abgekommen und hatte ein am Straßenrand geparktes Fahrzeug gerammt. Eine Blutprobe ergab, dass der Fahrer 1,41 Promille Blutalkohol hatte.

Sein fahruntaugliches Fahrzeug wurde durch Vermittlung des Automobilclubs von einem Abschleppunternehmen abgeschleppt. Der Mann versuchte zunächst, die Abschleppkosten von seiner Vollkaskoversicherung erstattet zu bekommen. Diese lehnte jedoch die Übernahme der Kosten ab. Daraufhin machte er im Rahmen seiner Mitgliedschaft gegenüber dem Automobilclub die Kostenerstattung geltend. Doch auch dieser lehnte die Erstattung ab.

Daraufhin erhob der Mann Klage. Er verlangte unter anderem die Abschleppkosten über 246,76 Euro ersetzt. Er sei von seinem Automobilclub darüber hinaus nicht über die Bestimmung aufgeklärt worden.

Die Klage war erfolglos. Der Autofahrer blieb auf den Kosten sitzen. Der Automobilclub dürfe in seinen Mitgliedsbedingungen die Kostenübernahme bei grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten Unfällen ausschließen, so das Gericht. Durch die Alkoholfahrt und infolge überhöhter Geschwindigkeit habe der Mann den Unfall grob fahrlässig verursacht. Erst diese Pflichtverletzung habe zum Unfall und den Abschleppkosten geführt. Weiterhin sei festzustellen, dass Mitgliedschaftsbedingungen die Rechte aus der Vereinsmitgliedschaft ausgestalteten. Die Einschränkung der Vereinsleistung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Auch Kaskoversicherungen würden einen entsprechenden Leistungsausschluss vorsehen. Ebenso wenig liege eine Verletzung der Hinweispflicht vor. Über die Rechte als Mitglied müsse sich der informieren, der es werden wolle.

Information: www.verkehrsrecht.de

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VerkR 20/16: Rennrad-Training im Pulk auf eigene Gefahr

Nordhorn/Berlin (DAV). Wer auf einer Trainingsfahrt im Pulk Fahrrad fährt, tut dies auf eigene Gefahr. Der übliche Mindestabstand zu den anderen Fahrern wird dabei bewusst nicht eingehalten. Bei einem Unfall wegen des Sturzes eines Fahrers kann kein Schadensersatz verlangt werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Nordhorn vom 7. Mai 2015 (AZ: 3 C 219/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Bei einer gemeinsamen Trainingsfahrt der Rennradabteilung eines Sportvereins kam es zu einem Unfall. Ein Fahrer stürzte über den vor ihm gestürzten Radler. Bei der Fahrt fuhr die Gruppe im Pulk mit etwa 30 km/h. Der Abstand zwischen den Fahrern betrug etwa ein bis anderthalb Meter. Der Fahrer, der über den anderen gestürzt war, machte insgesamt gut 1.680 Euro Schadensersatz geltend.

Ohne Erfolg. Bei einer gemeinsamen Trainingsfahrt stehe der sportliche Charakter im Vordergrund, so das Gericht. Daher unterschreite man auch den vorgeschriebenen Mindestabstand, um im „Windschatten“ fahren zu können. Dies geschehe auf eigene Gefahr im Sinne einer „bewussten Selbstgefährdung“. Charakter einer solchen Trainingsfahrt im Pulk sei es gerade, dass man ziemlich dicht neben- und hintereinander fahre. Dies sei auch allen Teilnehmern bewusst. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Information: www.verkehrsrecht.de

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 22/16

Themen u. a.: Deutscher Anwaltstag, Presseresonanz auf DAV-Forderungen, Aktion Deutsche Anwaltauskunft, Kanzlei-Gründerpreis, Umwelt-Rechtsbehlfsgesetz, DAV-Hotline zum RVG, Insolvenzrecht

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MietR 17/16: Wer ist Mieter, wenn die Unterschrift fehlt

Saarbrücken/Berlin (DAV). Die rechtlichen Schwierigkeiten bei einem Mietverhältnis können schon bei simplen Fragen beginnen: Wer ist eigentlich der Mieter? Im besten Fall sind auch tatsächlich eine oder mehrere Personen als Mieter im Vertrag benannt, diese haben den Mietvertrag unterschrieben und wohnen auch in der Wohnung. In der Realität ist dieser Fall aber selten. Es kann sehr kompliziert sein, die richtigen Mietparteien zu bestimmen und damit zu wissen, wer auf Zahlung der Miete in Anspruch genommen werden kann. Langjährige Mieter sind zum Beispiel Eheleute, der Ehemann, der auch alleine den Mietvertrag unterschrieben hat, ist verstorben, die Ehefrau lebt im Altersheim. Zwischenzeitlich lebt der Sohn der Familie mit seiner Lebenspartner in der Wohnung. Wer ist dann Mieter und schuldet die Miete?

Mit einer ähnlichen Frage musste sich das Landgericht Saarbrücken beschäftigen, über dessen Entscheidung vom 11. Dezember 2015 (AZ: 10 S 112/15) die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert.

In dem zu entscheidenden Fall waren im Mietvertrag zwei Mieter, Mutter und Sohn, ausgewiesen. Der Vertrag war jedoch nur von der Mutter unterschrieben. Nachdem es zu Unstimmigkeiten kam, hat der Vermieter Klage gegen beide, Mutter und Sohn, erhoben. Es ging hier um die Räumung der Wohnung und Zahlung von rückständiger Miete. Der Sohn vertrat hierbei die Auffassung, dass er nicht Mieter sei. Das Amtsgericht war dieser Auffassung gefolgt, hatte die Klage abgewiesen.

Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung. Ebenso wie beim Amtsgericht sahen die Richter keinen Vertragsschluss mit beiden, also mit der Mutter und dem Sohn. Da der Vertrag vom Sohn nicht eigenhändig unterschrieben wurde, wäre ohnehin nur denkbar, dass die Unterschrift der Mutter auch für den Sohn gilt, sie also stellvertretend den Vertrag unterschrieben hat. Üblicherweise macht man bei der Unterschrift jedoch deutlich, dass man nicht für sich selbst, sondern einen anderen unterschreibt, zum Beispiel durch den Zusatz „in Vertretung“ oder „i. V.“. Wenn ein solcher Hinweis nicht gegeben ist, kommt es auf die Gesamtumstände an. Für den Fall von Eheleuten neigt die Rechtsprechung zu der Annahme, dass der unterzeichnende Ehegatte zugleich in Vertretung und mit Vollmacht des anderen Ehegatten unterschrieben hat, wenn bei den Vertragsverhandlungen deutlich wird, dass beide Ehegatten Mieter werden soll und der nicht unterzeichnende Ehegatte bei den Vertragsverhandlungen beteiligt wurde. Diese Voraussetzungen waren aber in dem zu entscheidenden Fall nicht gegeben. Es war nach Auffassung der Richter ebenso einleuchtend, dass die Unterschrift des Sohnes schlicht vergessen wurde.

In einem solchen Fall, der keinerlei Anhaltspunkte für eine Vertretung erkennen lässt, verbietet sich der rechtliche Schluss, dass der eine Mieter für den anderen Mieter unterschrieben hat. Ein Mietvertrag bestand also nur zwischen der Mutter und dem Vermieter. Der Sohn musste daher die rückständigen Mieten nicht zahlen, die Klage gegen ihn hatte keinen Erfolg, insbesondere musste er auch nicht die Kosten des Verfahrens, welches gegen ihn eingeleitet wurde, übernehmen.

Informationen: www.mietrecht.net

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MietR 16/16: Zahlungsrückstand und falsche Selbstauskunft – keine Heilungschance mehr für den Mieter

München/Berlin (DAV). Das Gesetz sieht im Mietrecht einen letzten Rettungsanker für den Mieter vor, der seine Miete nicht zahlen kann. Falls er mit der Miete in Rückstand gerät, diesen Rückstand und alle zusätzlichen Kosten aber innerhalb einer bestimmten Frist ausgleicht, wird die Kündigung rückwirkend unwirksam. Das Mietverhältnis wird dann fortgesetzt. Die Idee ist hierbei, dass bei einer kurzzeitigen Notlage des Mieters dieser die Möglichkeit haben soll, das Mietverhältnis zu retten. Aber gilt dies auch, wenn noch weitere Gründe zur Kündigung vorliegen? Mit dieser Frage hatte sich das Amtsgericht München in seiner Entscheidung vom 10. Juli 2015 (AZ: 411 C 26176/14) zu befassen, über die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert.

Der Mieter hatte in diesem Fall zwei Monatsmieten nicht gezahlt und unstreitig falsche Angaben bei der Selbstauskunft erklärt. Hier hatte er angegeben, dass gegen ihn keine Zahlungsverfahren und keine Verfahren wegen Zwangsvollstreckung oder auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Vergangenheit vorlagen. Tatsächlich hatte der Mieter aber vor wenigen Jahren die eidesstattliche Versicherung abgeben, und auch weitere Verfahren waren anhängig. Der Vermieter kündigte daraufhin den Mietvertrag zum einen wegen des Zahlungsrückstandes fristlos, vorsichtshalber auch fristgemäß zum nächstmöglichen Termin. Zudem begründete er seine Kündigung mit der falschen Angabe des Mieters bei der Selbstauskunft zu Beginn des Mietvertrages. Der Mieter zahlte nach der Kündigung schnell die rückständigen Mieten und war der Meinung, dass die Angelegenheit damit erledigt sei. Schließlich sehe das Gesetz ja diese Möglichkeit für den Mieter vor. Der Vermieter war anderer Auffassung. Er meinte, seine Kündigung sei weiterhin wirksam und erhob Räumungsklage vor dem zuständigen Amtsgericht.

Der Richter gab dem Vermieter Recht. Zwar habe der Mieter grundsätzlich die Möglichkeit, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage alle fälligen Mieten zu zahlen und damit eine Heilung der Kündigung bewirken. Hier wurde aber die Kündigung auch auf die falsche Selbstauskunft gestützt. Bezüglich dieses Kündigungsgrundes sei ohnehin keine Heilungsmöglichkeit gegeben, sodass die Kündigung durch den Vermieter trotz Nachzahlung wirksam bliebe. Der Mieter musste also räumen und die Kosten des Rechtstreites tragen.

Es kann also durchaus einen Unterscheid machen, ob der Vermieter die Kündigung auf einen oder mehrere Gründe stützt. Die Aufzählung aller Gründe ist daher immer sinnvoll, auch wenn die Rechtslage aufgrund des einfach zu berechnenden Zahlungsrückstandes eindeutig scheint.

Informationen: www.mietrecht.net

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