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Pressemitteilungen des DAV

MietR 01/17: Jahresabrechnung – Einsicht in Verwaltungsunterlagen

Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Die Geschäfte einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt in der Regel der Verwalter. Er ist dafür zuständig, Hausgelder einzunehmen, die Zahlungen der Gemeinschaft zu tätigen und Beschlüsse umzusetzen. Über diese Tätigkeiten legt der Verwalter anlässlich der jährlichen Abrechnungen Rechenschaft ab und wird im Idealfall von der Gemeinschaft entlastet. Was aber, wenn ein Wohnungseigentümer dem Verwalter misstraut? Muss er dann warten, bis die Jahresabrechnung vorgelegt wird? Oder kann er bereits früher tätig werden?

Um die ordnungsgemäße Verwaltung kontrollieren zu können, muss der Eigentümer zunächst Einblick in die relevanten Verwaltungsunterlagen nehmen können. Wann und unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, ist eine wichtige Frage für alle Wohnungseigentümer. Hiermit beschäftigt sich eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2016 (AZ: 2-13 S 13/14), über die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert.

In dem Beschluss wollte ein Wohnungseigentümer wiederholt in die Unterlagen der Verwaltung einsehen. Darüber hinaus beabsichtigte der Eigentümer, zu dem Termin bei der Verwaltung fachkundige Hilfe in Form seines Anwalts mitzunehmen.

Diese Möglichkeit der Einsichtnahme wurde aber von dem Verwalter verwehrt. Er war der Auffassung, dass ja bereits die Unterlagen vorgelegt wurden, und außerdem habe nur der Eigentümer, nicht aber der Anwalt als Dritter, das Recht zur Einsichtnahme. Schließlich seien die gewünschten Unterlagen aus dem Jahr 2003, und Ansprüche könnten daher ohnehin nicht mehr geltend gemacht werden, da alle verjährt seien.

Die Richter bestätigten den Wohnungseigentümer. Er habe ein Recht auf Einsichtnahme, wobei zunächst darauf hinzuweisen ist, dass jeder einzelne Wohnungseigentümer dieses Recht geltend machen kann. Keineswegs muss die gesamte Gemeinschaft hier gemeinsam Einsicht nehmen.

Darüber hinaus stellten die Richter klar, dass das Einsichtrecht auch der Überprüfung der Verwaltertätigkeit dient und keinen Voraussetzungen unterliegt. Es kommt daher nicht darauf an, ob überhaupt noch Ansprüche denkbar sind; der Eigentümer braucht gerade kein besonderes Interesse nachzuweisen. Auch gegen die gemeinsame Einsichtnahme mit einem Wohnungseigentümer durch Dritte hat das Gericht keinerlei Bedenken – die Grenze kann hier nur das Schikaneverbot sein bzw. ein treuwidriges Verhalten des Eigentümers. Es muss ihm in einem solchen Fall ersichtlich darauf ankommen, den Verwalter zu ärgern und gerade nicht darauf, Informationen zu erhalten. Denkbar wäre hier ein Eigentümer, der jeden Tag eine Seite der Unterlagen einsehen möchte. In allen anderen Fällen ist der Verwalter verpflichtet, die Einsichtnahme zu bewilligen.

Informationen: www.mietrecht.net

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 01/17

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute mit den Themen: Beginn der maltesischen Ratspräsidentschaft, Öffentliche Konsultation zu internationalem Schiedsgerichtshof, Bericht zu Fortbildung im EU-Recht, Europarat-Leitlinien zu Cyberjustiz

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 0/17

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute mit den Themen: Beginn der maltesischen Ratspräsidentschaft, Öffentliche Konsultation zu internationalem Schiedsgerichtshof, Bericht zu Fortbildung im EU-Recht, Europarat-Leitlinien zu Cyberjustiz

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 1/17

Themen u. a.: Zahl der PartGmbB wächst weiter, Ab jetzt muss das elektronische Schutzschriftenregister genutzt werden, Praxisleitfaden für Anwaltstätigkeit vor dem EGMR, Anwälte fragen nach Ethik: Grenzen für ein Gefälligkeitsgutachten?

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Pressemitteilungen des DAV

ArbR 01/17: Arbeitgeber muss Mitarbeiter nicht über negative Auswirkung von Teilzeitarbeit aufklären

Nürnberg/Berlin (DAV). Wechselt ein Arbeitnehmer von Vollzeit in Teilzeit, muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht über die negativen Folgen auf die betriebliche Altersversorgung aufklären. So weit geht seine Fürsorgepflicht nicht. Umgekehrt ist er auch nicht berechtigt, den Arbeitnehmer die Teilzeit auszureden. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 21. Dezember 2015 (AZ: 3 Sa 249/15).

Der Mann arbeitete bis zum 31. August 2012 als kaufmännischer Ausbildungsberater bei seinem Arbeitgeber. Von 1980 bis 2004 war der Mann in Vollzeit und ab März 2004 in Teilzeit zu 50 Prozent beschäftigt. Insgesamt hat er 281 Monate in Vollzeit und 102 Monate in Teilzeit gearbeitet.

1990 sagte ihm sein Arbeitgeber eine betriebliche Zusatzversorgung zu. Danach sollte er ab dem 65. Lebensjahr Versorgungsbezüge in Höhe von 75 Prozent des letzten Gehalts unter Anrechnung der Altersrente erhalten. Mithin handelte es sich also um eine betriebliche Aufstockung der staatlichen Rente. Seit 1998 gibt es eine Regelung, nach der bei Renteneintritt vor dem 65. Lebensjahr eine Staffelung vorgenommen wird. Dabei wird auch das Einkommen der letzten drei Jahr, also auch sein Teilzeiteinkommen im Verhältnis zum Vollzeiteinkommen berücksichtigt.

Nachdem der Mann zum 1. September 2012 mit 63 Jahren in den Ruhestand gegangen war, erhielt er unter Berücksichtigung der Teilzeit 73 Prozent. Der Mann fühlte sich benachteiligt und meinte, einen ungekürzten Anspruch zu haben. Er klagte auf einen weiteren Zuschuss in Höhe von insgesamt 8.900 Euro für den Zeitraum bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Schließlich habe er nahezu zwei Drittel seiner Tätigkeit in Vollzeit gearbeitet.

Die Klage war jedoch erfolglos. Der Arbeitgeber habe eine Kürzung für Teilzeitarbeitnehmer vornehmen dürfen. Andernfalls käme es zu einer „Überversorgung“. Von einer solchen sei dann auszugehen, wenn der ehemalige Mitarbeiter mit dem Ruhegehalt insgesamt mehr erhielte, als er zuletzt verdient habe. Dies wäre in diesem Fall gegeben. Auch sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet, seinen Mitarbeiter über die nachteiligen Folgen eine von diesem beantragte Teilzeit aufzuklären. Er könne viel mehr davon ausgehen, dass sich der betroffene Mitarbeiter selbst intensiv mit den Folgen beschäftigt habe. Über die Regelung habe man 1998 auch in einer Betriebsversammlung aufgeklärt. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers führe nicht dazu, dass er ohne erkennbaren Anlass den betroffenen Mitarbeiter darüber informieren müsse.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 49/16: Regress bei Trunkenheit

Darmstadt/Berlin (DAV). Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann betrunkene Autofahrer in Regress nehmen und sie an den Kosten, die sie erstatten muss, beteiligen. Bei 0,67 Promille muss man 75 Prozent des Schadens am anderen Fahrzeug erstatten. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Darmstadt vom 11. Juni 2015 (AZ: 317 C 137/14).

Eine Autofahrerin wollte morgens um drei Uhr rückwärts aus einer Parkbox ausparken. Dabei stieß sie gegen das auf der gegenüberliegenden Seite stehende Auto. An dem anderen Fahrzeug entstand ein Schaden von rund 3.000 Euro. Diesen Schaden regulierte die Versicherung der Frau. Da diese zum Zeitpunkt des Unfalls 0,67 Promille Alkohol im Blut hatte, nahm die Versicherung die Fahrerin auf 75 Prozent in Regress.

Zu Recht, entschied das Gericht. Die Frau habe einen alkoholtypischen Fahrfehler begangen. Dafür spreche, dass sie ein stehendes Auto übersehen habe. Auch der nicht unerhebliche Schaden deute darauf hin, dass sie nicht nur ganz leicht und mit geringer Geschwindigkeit gegen das Auto gestoßen sei. Auch stellten 0,67 Promille eine erhebliche Alkoholisierung dar. Daher müsse die Autofahrerin der Versicherung rund 2.200 Euro erstatten.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 42/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: EuGH kippt anlasslose Vorratsdatenspeicherung, DAV-Stellungnahme zum RL-Entwurf zu digitalen Inhalten, Vorschläge zu Geldwäschestraftatbeständen, Leitfaden zur Freizügigkeit von Rechtsanwälten

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 50/16

Themen u.a.: Anlasslose Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Recht, Fahrverbot als allgemeine Nebenstrafe,

Teilzeitreferendariat soll kommen, Konjunkturumfrage

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