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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 35/16: Wertsachen im Betrieb gestohlen – wann haftet der Arbeitgeber?

Hamm/Berlin (DAV). Ein Arbeitgeber muss nur zumutbare Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass Mitarbeiter am Arbeitsplatz bestohlen werden. Dies gilt auch nur in Bezug auf die Dinge, die ein Arbeitnehmer regelmäßig mit sich führt oder die er für seine Arbeit benötigt. Darauf wies das Landesarbeitsgericht Hamm in einem Verfahren am 21. Januar 2016 (AZ: 18 Sa 1409/15) hin, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Ein Krankenhausmitarbeiter behauptete im Sommer 2014, Schmuck und Uhren im Wert von rund 20.000 Euro in den Rollcontainer seines Schreibtisches gelegt und ihn dann verschlossen zu haben. Ursprünglich habe er diese noch am Abend zur Bank bringen wollen, es aber aufgrund der Arbeitsbelastung vergessen. Einige Tage später habe er festgestellt, dass die üblicherweise verschlossene Tür zu seinem Büro aufgeschlossen, der Rollcontainer aufgebrochen und die Wertsachen entwendet worden seien. Das Öffnen der Bürotür ist nur mittels eines Generalschlüssels möglich. Diesen Schlüssel hatte eine Mitarbeiterin leichtfertig in ihrer Kitteltasche aufbewahrt. Ihr Spind wurde aufgebrochen und der Schlüssel entwendet. Der Mitarbeiter meinte, der Arbeitgeber habe nicht ausreichend klare Anweisungen oder Vorkehrungen für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels gesorgt. Deshalb müsse er für den Diebstahl der Wertsachen haften.

Das Arbeitsgericht Herne hatte die Klage mit Urteil vom 19. August 2015 (AZ: 5 Ca 965/15) abgewiesen. Dagegen legte der Mann Berufung ein. In der Verhandlung wies das Landesarbeitsgericht Hamm darauf hin, dass den Arbeitgeber nur Schutzpflichten für Dinge habe, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führt oder die er für seine Arbeit benötigt. Hinsichtlich anderer, ohne jeden Bezug zur Arbeit stehender Dinge besitze der Arbeitgeber ohne sein Einverständnis keine Obhuts- oder Verwahrungspflicht. Aufgrund dieser Argumentation und des Hinweises, dass das Bundesarbeitsgericht dies ebenso sehe, nahm der Kläger seine Berufung im Termin zurück.

Information: www.anwaltauskunft.de

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Pressemitteilungen des DAV

PM 25/16: Richterbund und Anwaltverein üben harsche Kritik an türkischer Regierung

Berlin (DAV/DRB). Das Vorgehen der türkischen Staatsführung mit der Entlassung und teilweisen Verhaftung von mehreren Tausend Richtern und Staatsanwälten stößt beim Deutschen Richterbund (DRB) und dem Deutschen Anwaltverein (DAV) auf scharfe Kritik. Die Verbände forderten die Bundesregierung und die Europäische Kommission auf, sich nachdrücklich für die Unabhängigkeit der Justiz und der Anwaltschaft in der Türkei einzusetzen.

„Das Vorgehen der türkischen Regierung und des Staatspräsidenten ist ein schwerer Schlag gegen die Unabhängigkeit der türkischen Justiz. Die Staatsführung missbraucht den abgewendeten Putschversuch, um die rechtsstaatlichen Strukturen in der Türkei dramatisch zu beschneiden“, kritisiert der Vorsitzende des Deutschen Richterbundes, Jens Gnisa. Er fordert, „die entlassenen Richter und Staatsanwälte unverzüglich wieder in ihre bisherigen Ämter einzusetzen“.

Der DAV-Präsident, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, befürchtet eine unumkehrbare Erosion des Rechtsstaates in der Türkei: „Mit der Entlassung und Verhaftung von Richtern wendet sich die türkische Regierung abermals gegen den Rechtsstaat.“ Was mit der nicht nachvollziehbaren Strafverfolgung kritischer Rechtsanwälte begann, setze sich nun mit dem systematischen Vorgehen gegen die türkische Richterschaft und Staatsanwaltschaft fort.

„Die jüngsten Ereignisse dürfen nicht als Argument missbraucht werden, sich von den Maßstäben des Rechts und der Demokratie derart zu entfernen“, warnt Schellenberg. Dies gelte auch im Hinblick auf die diskutierte Wiedereinführung der Todesstrafe. „Die Unabhängigkeit von Justiz und Anwaltschaft sind Grundvoraussetzungen für eine funktionierende Demokratie“, sagt der DAV-Präsident.

Gnisa und Schellenberg fordern die türkische Führung zu einem Kurswechsel auf: „Die Verfolgung von Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten muss aufhören, die Justiz muss unabhängig arbeiten können.“ Insbesondere dürfe es keine Sondergerichte und Spezialabteilungen der Staatsanwaltschaft geben, um gegen Verdächtige des Putschversuches vorzugehen.

An die Bundesregierung und die Europäische Kommission appellieren die beiden Verbände dringend, „die Unabhängigkeit von Justiz und Rechtspflege in der Türkei offensiv einzufordern und sicherzustellen, dass jede weitere Kooperation mit der Türkei nur erfolgt, wenn dort rechtsstaatliche Verhältnisse wieder hergestellt werden”.

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 25/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Neue Legislativvorschläge im Asylrecht, EU-US-Datenschutzschild in Kraft, Ombudsfrau zur Intransparenz von Trilogen, EuGH-Schlussanträge zum Kopftuch am Arbeitsplatz, Annahme länderspezifischer Empfehlungen im Rat.

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 34/16: Pokémon GO: So gibt es keinen Ärger auf der Monsterjagd

Berlin (DAV). Das Mobile-Spiel „Pokémon GO“ hat sich innerhalb weniger Tage zum Massenphänomen entwickelt. Die Deutsche Anwaltauskunft erklärt, wie man als verantwortungsvoller Pokémon-Jäger rechtlich auf der sicheren Seite bleibt.

In dem Spiel gehen Smartphone-Besitzer in der realen Welt auf die Jagd nach virtuellen Monstern, den bekannten Pokémon. Der Spieler muss herumlaufen und die kleinen Monster einfangen. Auf der Jagd nach den begehrten Pokémon vergisst allerdings mancher Spieler einige Grundregeln des allgemeinen Zusammenlebens. Gelegenheit für eine Erinnerung:

1. Hausfriedensbruch ist kein Kavaliersdelikt

Grundsätzlich können sich die im Spiel auffindbaren Pokémon überall aufhalten, also auch auf Privatgrundstücken. Doch nicht jeder Haus- oder Gartenbesitzer möchte, dass jemand Fremdes ungefragt in sein Grundstück eindringt. Wer unberechtigt in umzäunte oder abgeschlossene Räume eindringt, macht sich des Hausfriedensbruchs schuldig. Das ist keine Bagatelle und kann mit bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft werden.

2. Respekt vor dem Hausrecht!

Spieler sollten geltendes Hausrecht von Krankenhäusern, Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen unbedingt respektieren. Etliche Museen in den USA bereits haben das Spielen von „Pokémon GO“ in ihren Räumlichkeiten untersagt. Auf entsprechende Hinweise sollten Spieler achten und diese respektieren. Wer sich nicht daran hält, riskiert Hausverbot und in schlimmerem Fall eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs.

3. „Pokémon GO“ am Steuer: Don’t Hunt and Drive!

Prinzipiell ist es nicht erlaubt, während des Autofahrens das Smartphone in die Hand zu nehmen.

Passiert ein Unfall, während man nachweislich vom Smartphone abgelenkt war, drohen ernste Konsequenzen. Wird eine grobe Fahrlässigkeit festgestellt, zahlen die meisten Kasko-Versicherungen nicht. Kommen Personen zu Schaden, können strafrechtliche Konsequenzen folgen.

4. Auch zu Fuß gilt: Rücksicht ist Pflicht!

Fußgänger sind dazu verpflichtet, sich im Straßenverkehr aufmerksam zu bewegen. Kommt es zu einem Unfall, kann das in eine Anzeige wegen grob fahrlässiger Körperverletzung münden. Aber auch in Haftungsverantwortung für Schäden und in den Verlust des Versicherungsschutzes. Wird ein nachweislich unachtsamer Fußgänger von einem Auto angefahren, so kann er eine Teilschuld an dem Unfall zugesprochen bekommen.

5. Vorsicht bei Datenschutz und persönlicher Sicherheit!

Nutzer der „Pokémon GO“-App sollten sich bewusst sein, dass die Anwendung durchgehend ihre Bewegungsdaten speichert. Diese können an die Betreiber übermittelt werden. In den Datenschutzbestimmungen von „Pokémon GO“ wird außerdem darauf hingewiesen, dass eine Identifizierung des Nutzers für andere Spieler möglich ist, wenn man seinen echten Namen als Benutzernamen angibt. Es empfiehlt sich also, im Spiel einen Pseudonamen anzugeben.

www.anwaltauskunft.de

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 27/16

Themen u. a.: Rechtsberatung für Flüchtlinge auf Lesbos, § 169 GVG, DAV weiterhin für Start des beA am 29. September 2016, JPK, DAV-LL.M.

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Nr. 33/16: Wer den Kölner Dom anpinkelt, muss 200 Euro zahlen

Berlin (DAV). Wer ein dringendes Bedürfnis verspürt, darf sich nicht überall erleichtern. Immer mehr Städte haben die Bußgelder für Wildpinkler drastisch erhöht. Spitzenreiter ist Köln, wo das Urinieren gegen den Kölner Dom bis zu 200 Euro Strafe kosten kann. Menschliches Bedürfnis gegen Schutz des öffentlichen Raums: Die Deutsche Anwaltauskunft klärt auf.

„Rechtlich ist eine solche Strafe zulässig, da Wildpinkeln ein sogenanntes ‚ungehöriges Verhalten’ ist“, erklärt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Selbst in Wald und im Park darf sich nicht jeder Bürger an einen Baum stellen und sich erleichtern. „Die Kommunen dürfen das Wildpinkeln verbieten, da man sich ja im öffentlichen Raum aufhält“, erläutert Swen Walentowski. Und bei der Festlegung der Bußgelder sind die Kommunen frei. „Berlin ist mit 20 Euro noch sehr günstig für Wildpinkler, Köln dagegen sehr teuer“, weiß der Experte der Deutschen Anwaltauskunft. Und grundsätzlich sind Wildpinkler für die von ihnen verursachten Schäden auch haftbar zu machen. Der Kölner Dom aber verzichtet bislang auf Schadenersatzklagen trotz erkennbarer Spuren an Portalen und Mauerwerk.

Weitere Informationen über Wildpinkler und wo man sich straffrei erleichtern kann, finden Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Onlinemagazin der Deutschen Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

www.anwaltauskunft.de

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VerkR 26/16: Geldbuße für Taxi ohne Genehmigung

München/Berlin (DAV). Wer gewerblich Personen ohne Genehmigung befördert, muss mit einem Bußgeld rechnen. Ein Taxivermittler wurde deshalb wegen vorsätzlicher Personenbeförderung ohne Genehmigung zu einer Geldbuße von 12.800 Euro und die beiden Geschäftsführer des Unternehmens zu jeweils 2.750 Euro Geldbuße verurteilt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Amtsgerichts München vom 31. März 2016 (AZ: 1117 OWi 254 Js 225568/15).

Das Unternehmen bot im gesamten Jahr 2014 über eine Smartphone-App die Möglichkeit an, Fahrzeuge privater Dritter als Taxi zu bestellen. Sobald von einem Nutzer der Mobile-App eine Fahrt angefragt und das gewünschte Fahrziel eingegeben worden war, wurde der voraussichtliche Fahrpreis angezeigt. Bestätigte der Nutzer sodann die Fahrtbestellung, erhielt er eine Mitteilung über das Fahrzeug und den Fahrer. Nach der Fahrt wurden dem Nutzer die gefahrenen Kilometer, die Fahrtzeit und die Aufschlüsselung des Fahrpreises in einer Rechnungsmail mitgeteilt.

Das Unternehmen führte auf diese Weise im Juli und August 2014 insgesamt elf Taxifahrten durch, obwohl es keine Genehmigung zur Personenbeförderung gegen Entgelt hatte. Die für eine Genehmigung zuständige Verwaltungsbehörde hatte das Unternehmen bereits im Juni 2014 darauf hingewiesen, dass erhebliche Bedenken bestünden, ob die Unternehmensstrategie die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes einhalte.

Das Gericht bestätigte die Geldbuße. Das Unternehmen sei letztlich selbst der Beförderer und nicht lediglich Vermittler. Es trete zunächst gegenüber den Nutzern der App als Vertragspartner auf. Aus Sicht dieser Nutzer entstehe eine Geschäftsbeziehung allein mit ihm und gerade nicht mit dem jeweiligen Fahrer des bestellten Fahrzeugs. Außerdem habe die Firma für ihre Tätigkeit bei jeder Fahrt auch eine finanzielle Beteiligung von etwa einem Drittel des Umsatzes erhalten. Die gesamte Abrechnung sei über sie abgewickelt worden.

Bei der Höhe der Geldbußen ging das Gericht von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen im Rahmen der weltweiten Betätigung der Firma aus.

Information: www.verkehrsrecht.de

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VerkR 25/16: Unfall mit Auslandsbezug: Bemessung des Schmerzensgeldes nach Tatortprinzip

Naumburg/Berlin (DAV). Bei der Bemessung des Schmerzensgelds gilt grundsätzlich das Tatortprinzip. Es ist das Recht anzuwenden, das im Land des Unfalls gilt. Hat ein niederländischer Autofahrer einen Unfall in Deutschland, ist deutsches Recht anzuwenden – nicht niederländisches. Lediglich wenn die Wirtschafts- und Kaufkraftverhältnisse im Heimatland des Unfallopfers stark von denen in Deutschland abweichen, kann dies berücksichtigt werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. Dezember 2014 (AZ: 12 U 36/14). Bei einem niederländischen Kraftfahrer wirkt sich dies jedoch nicht aus, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Fahrer eines niederländischen Lkw hatte in Deutschland einen Unfall mit einem deutschen Unfallgegner. Der Niederländer zog sich einen langwierigen Außenknöchelbruch des linken Sprunggelenkes zu. Er musste zwei Wochen im Krankenhaus bleiben, war drei Monate auf Gehstützen angewiesen und musste danach noch einmal operiert werden. Das Landgericht entschied, dass der Lkw-Fahrer an dem Unfall zu einem Drittel mithaftet. Zusätzlich sprach es ihm neben dem Schadensersatz von etwa 6.000 Euro als Schmerzensgeld 4.000 Euro zu.

Die Höhe des Schmerzensgeldes ist nicht zu beanstanden, entschied das Oberlandesgericht. Es entspreche der intensiven Behandlung der Verletzung und sei in der Höhe üblich. Auch müsse das Gericht nicht zunächst den vollen Satz des Schmerzensgelds benennen, um dann die Mithaftung abzuziehen. Das Mitverschulden sei ein Bemessungselement des Schmerzensgelds.

Bei der Berechnung des Schmerzensgelds müsse nicht danach unterschieden werden, welche Rechte und Ansprüche dem Geschädigten in seinem Heimatland zustünden. Es komme darauf an, wo sich der Unfall ereignet habe. Allein, wenn die Wirtschafts- und Kaufkraftverhältnisse so unterschiedlich seien, dass die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgelds nicht erfüllt werden könne, müsste dies berücksichtigt werden. Beim Vergleich von Deutschland und den Niederlanden sei dies jedoch nicht der Fall.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Stellungnahmen des DAV

SN 35/16 zur BauGB-Novelle

DAV begrüßt die Einführung der Baugebietskategorie „Urbanes Wohnen“ zur Schaffung neuen und preiswerten Wohnraums und regt Änderungen an, um Vollzugsschwierigkeiten zu vermeiden.

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