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Pressemitteilungen des DAV

MedR 07/17: Fünf weitere Berufskrankheiten gesetzlich anerkannt

Berlin (DAV). Wer an einer Berufskrankheit leidet, hat gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf Heilbehandlung und unter Umständen auf eine Verletztenrente. Bei einer gesetzlich anerkannten Berufskrankheit ist der Nachweis, aufgrund der Arbeit erkrankt zu sein, wesentlich einfacher. Seit dem 1. August 2017 sind fünf weitere Krankheiten in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen worden. Damit können Betroffene leichter ihre Ansprüche durchsetzen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Typische Berufskrankheiten sind etwa Hepatitis bei Krankenschwestern oder Meniskusschäden bei Profifußballern.

Neu aufgenommen wurden:

- Leukämie durch 1,3-Butadien
- Harnblasenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
- Fokale Dystonie bei Instrumentalmusikern
- Ovarialkarzinom (Eierstockkrebs) durch Asbest
- Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

Betroffen sind sehr unterschiedliche Berufsgruppen. Leukämie durch die Einwirkung von Butadien kommt insbesondere bei Beschäftigten in der Kunstkautschuk- und Gummi-Industrie vor. Kehlkopfkrebs und Harnblasenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe treten gerade bei Beschäftigten in der Aluminium- und Gießereiindustrie auf, aber auch in anderen Berufsgruppen wie Schornsteinfeger oder Hochofenarbeiter. Die fokale Dystonie bei Instrumentalmusikern betrifft ausschließlich professionelle Musiker wie etwa Orchestermusiker oder Musiklehrer. An Eierstockkrebs erkranken insbesondere Frauen, die früher in asbestverarbeitenden Betrieben tätig waren. Das waren vor allem Betriebe in der Asbesttextilindustrie, etwa Asbestspinnereien, Asbestwebereien oder andere Betriebe, in denen asbesthaltige Garne, Schnüre, Gewebe, Tücher oder auch Hitzeschutzkleidung hergestellt wurden.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

FamR 05/17: Änderung der Geschlechtszugehörigkeit nach Transsexuellengesetz nur mit Gutachten

Hamm/Berlin (DAV). Möchte ein transsexueller Mensch seine Geschlechtszugehörigkeit ändern, gehört zu dem rechtlichen Verfahren auch die Einholung von zwei Gutachten. Ohne diese geht es nicht, so die die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Februar 2017 (AZ: 15 W 2/17).

In rechtlicher Hinsicht war der Antragsteller ein Mann. Er fühlte sich jedoch als Frau und lebte dies bereits seit einigen Jahren in seinem Alltag. Vor Gericht beantragte sie daher die Feststellung ihrer Geschlechtszugehörigkeit und die Änderung des Vornamens.

Das Gericht lehnte ab, da die Frau sich weigerte, die gesetzlich vorgeschriebenen zwei Sachverständigengutachten einzuholen. Die zuständigen Gerichte dürften das nicht allein aufgrund der Sachdarstellung und Ich-Einschätzung der antragstellenden Person beurteilen, sondern nur nach besonderer sachverständiger Begutachtung. Die Gutachten müssten zu der Frage Stellung nehmen, ob sich

das Zugehörigkeitsempfinden des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern werde und ob dieser seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang stehe, entsprechend seiner transsexuellen Vorstellungen zu leben.

Die Gutachten seien weder verfassungswidrig, noch verstießen sie gegen die Europäische Menschrechtskonvention. Zwar entstünden hierdurch unweigerlich Belastungen, doch angesichts der hohen Bedeutung des Verfahrens für das weitere Leben der Menschen könne der Gesetzgeber verlangen, besonders befähigte Sachverständige hinzuzuziehen.

Information: www.dav-familienrecht.de

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 33/17

Themen u. a.: Outsourcing in Kanzleien, Politik darf Rechtsstaat finanziell nicht vernachlässigen, Ausbildungsverordnung für zertifizierte Mediatoren

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 22/17: Voreilige Regulierung des Unfallschadens – keine Rückzahlung an den Versicherer

Hamm/Berlin (DAV). Wenn eine Versicherung einen Unfallschaden trotz besseren Wissens bezahlt, dann bekommt sie das Geld auch nicht zurück. Der Empfänger darf dann darauf vertrauen, dass er das Geld behalten kann. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Juli 2016 (AZ: I – 9 U 150/16).

Bei einem Parkplatzunfall entstand ein Schaden von rund 20.000 Euro am Fahrzeug des Beklagten. Dessen Versicherung regulierte auf Basis der Abrechnung auf Totalschadenbasis und einer Haftungsquote von 50 Prozent. Sie zahlte rund 5.500 Euro. Der Versicherung war aufgrund der Einsicht in die Bußgeldakte und der Darstellung ihres Versicherungsnehmers bekannt, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug den Parkplatz mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit befahren hatte. Gleichzeitig war der bei ihr versicherte beklagte Fahrer zum linken Rand der Fahrgasse hin orientiert gefahren, um nach links abzubiegen. Der Kläger wollte dann den weiteren Schaden von rund 15.000 Euro ersetzt bekommen. Die Versicherung weigerte sich und wollte nun wiederum die bereits gezahlten 5.500 Euro zurückgezahlt bekommen.

Sowohl der Kläger als auch die Versicherung hatten keinen Erfolg. Aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit auf dem Parkplatz stehe dem Kläger überhaupt kein Schadensersatz zu. Dennoch könne die Versicherung die bereits vorprozessuale Zahlung nicht zurückverlangen. Zwar könne grundsätzlich derjenige sein Geld zurückverlangen, der irrtümlich jemandem etwas gezahlt hat. Dies sei jedoch nicht möglich, wenn er gewusst habe, dass er dem Betroffenen nichts schulde. Dies sei hier der Fall, so das Gericht. Der Versicherung sei bekannt gewesen, dass der Kläger den Parkplatz mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit befahren hatte. Die Betriebsgefahr trete hier ganz zurück, daher müsse der Beklagte gar nicht haften.

Der Kläger habe aber darauf vertrauen dürfen, dass die Versicherung den Schaden habe zahlen wollen. So habe sie die Zahlung weder als vorläufig bezeichnet noch unter einen Vorbehalt gestellt. Zudem habe sie die Zahlung geleistet mit der Begründung, auch ihr Versicherungsnehmer sei unaufmerksam gewesen. Deshalb habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, die 5.500 Euro von der Versicherung wissentlich, auch ohne Bestehen einer Schuld, behalten zu dürfen.

Information: www.verkehrsrecht.de

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VerkR 21/17: Fahrverbot nach Nötigung und Beleidigung

München/Berlin (DAV). Wer im Straßenverkehr andere nötigt und beleidigt, muss mit einer Geldstrafe sowie mit einem Fahrverbot rechnen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts München vom 6. Dezember 2016 (AZ: 942 Cs 412 Js 230288/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Ein Rentner fuhr mit seinem Auto, als er feststellte, dass auf seiner Fahrbahn ein Pkw parkte. Er wechselte auf die Gegenfahrbahn, um daran vorbeizufahren. Auf der Gegenfahrbahn kam ihm ein Radfahrer entgegen. Auf Höhe des in zweiter Reihe parkenden Pkw kamen sie zu stehen. Der Rentner wollte den Radfahrer zum Ausweichen zwingen und fuhr auf ihn zu. Dann drohte er, ihn umzufahren und nannte ihn ein „Arschloch“.

Vor Gericht bestätigten Zeugen diesen Sachverhalt. Das Gericht berücksichtigte, dass sich die Situation vor Ort aufgeschaukelt hatte, aber ebenso, dass der Rentner bereits zweimal wegen Nötigung verurteilt worden war. Nach Auffassung des Gerichts geht der Rentner immer wieder nachlässig mit den Verkehrsregeln um. Daher verhängte es ein Fahrverbot von einem Monat. Außerdem wurde er zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Nr. 26/17: Bargeld darf man beschädigen

Berlin (DAA). Die Deutschen lieben ihr Bargeld. Doch manchmal kommt es vor, dass jemand Banknoten zerreißt oder Münzen beschädigt. Strafbar ist das nicht, wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert.

„Die Beschädigung von Banknoten oder Münzen ist nicht verboten“, erklärt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de. Wer jedoch vorsätzlich Bargeld beschädige oder zerstöre, dürfe nicht auf Ersatz hoffen.

Die Deutsche Bundesbank lehnt bei Verdacht auf Vorsatz eine Entschädigung, also den Umtausch des beschädigten Bargeldes, ab. „Wenn jedoch Euro-Scheine unabsichtlich, zum Beispiel durch einen Wohnungsbrand, vernichtet wurden, hat man einen Anspruch auf Ersatz“, erläutert Swen Walentowski.

Die Deutsche Bundesbank überprüft in solchen Fällen beispielsweise die Asche der verbrannten Geldscheine. Aus der chemischen Zusammensetzung der Reste können die Techniker die Zahl und den Wert der Scheine bestimmen.

Weitere Informationen über die rechtlichen Vorschriften rund um das Thema Bargeld finden Sie in einem Film bei anwaltauskunft.de.

Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

www.anwaltauskunft.de

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ErbR 03/17: Pflichtteilsberechtigte können notarielles Nachlassverzeichnis auch bei wertlosem Nachlass fordern

München/Berlin (DAV). Pflichtteilsberechtigte müssen wissen, was zum Nachlass gehört, damit sie ihren Pflichtteilsanspruch berechnen können. Hierzu können Sie fordern, dass ihnen die Erben ein Nachlassverzeichnis vorlegen und auch, dass dies von einem Notar erstellt wird. Und zwar auf Kosten des Nachlasses. Ist der Nachlass wertlos, können die Erben nur die Kostentragung verweigern. Wenn der Pflichtteilsberechtigte den Notar selbst zahlt, können sie darauf bestehen, dass überschuldetem Nachlass ein notarielles Verzeichnis erstellt wird. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 12. August 2016 (AZ: 6 O 2889/16).

Die Eltern errichten ein Berliner Testament. Nachdem der Vater stirbt, verlangt der Sohn von der allein erbenden Mutter die Vorlage eines von einem Notar erstellten Nachlassverzeichnisses, um seinen Pflichtteil geltend machen zu können. Die Mutter gibt zwar Auskunft über den Nachlass, verweigert aber die Hinzuziehung eines Notars, weil dessen Kosten vom Nachlass nicht gezahlt werden können. Der Sohn bietet an, die Kosten im Voraus zu zahlen.

Das OLG stellt klar, dass der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses nicht dadurch berührt wird, dass der Erbe bereits ein privates Verzeichnis vorgelegt hat. Ansprüche auf Erteilung eines privaten und eines notariellen Verzeichnisses können neben- oder hintereinander geltend gemacht werden. Denn dem notariell aufgenommenen Verzeichnis kommt eine größere Richtigkeitsgarantie zu. Der Notar ist für dessen Inhalt verantwortlich, hat den Verpflichteten zu belehren und ist in gewissem Umfang zur Vornahme eigener Ermittlungen und Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Erben verpflichtet.

Die Kosten für das Verzeichnis fallen dem Nachlass zur Last. Ist dieser wertlos, kann der Erbe die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verweigern. Er braucht die Kosten nicht aus seinem privaten Vermögen zu begleichen. Wenn aber der Pflichtteilsberechtigte wie hier ausdrücklich anbietet, die gesetzlich anfallenden Notarkosten im Voraus direkt an den Notar zu entrichten, so muss der Erbe einen Notar mit der Erstellung des Verzeichnisses beauftragen.

Informationen: www.dav-erbrecht.de

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VerkR 20/17: Elektroauto genießt kein Vorrecht

Berlin (DAV). Ein Elektrofahrzeug genießt kein generelles Vorrecht beim Parken. Das gilt auch, wenn das Auto an einer Ladestation in einer Privatstraße parkt, ohne zu laden. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 16. November 2016 (AZ: 227 C 76/16).

Der Autofahrer parkte mit seinem Elektrofahrzeug in einer Privatstraße. Dort gab es eine Ladestation, Parken war verboten. Nur Fahrer, die ihr Fahrzeug an der Station aufladen, durften dies. Da das Kabel nicht passte, stellte der Mann das Auto nur ab, ohne es aufzuladen. Das Fahrzeug wurde abgeschleppt, er sollte die Kosten von 150 Euro übernehmen.

Zu Recht, wie das Gericht entschied. Es gebe kein generelles Vorrecht für Elektrofahrzeuge. Gerade im Bereich eine Privatstraße könne der Eigentümer selbst bestimmen, wer dort halten und parken dürfe. So könne er dies auch davon abhängig machen, ob tatsächlich ein Elektrofahrzeug aufgeladen werde. Der Mann musste die Abschleppkosten übernehmen.

Information: www.verkehrsrecht.de

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