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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 18/17: Kreuzungsbereich ist zügig zu räumen

Heidelberg/Berlin (DAV). Wer an einer Ampelkreuzung extrem langsam unterwegs ist – das heißt, mit nicht mehr als etwa 10 km/h – und dabei noch mit flacher Kurve abbiegt, haftet bei einem Unfall. Dies auch dann, wenn er bei Grün eingefahren ist. Eine Kreuzung ist zügig zu räumen, damit der Querverkehr bei seiner Grünphase nicht behindert wird. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Heidelberg vom 6. Oktober 2016 (AZ: 4 O 9/16).

Es geht um den Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls. Der Autofahrer fuhr bei Grün mit seinem Mini in eine Kreuzung hinein. Zwar mit fliegendem Start, jedoch nachweislich nicht mit über 50 km/h. Dort kollidierte er mit einem anderen Fahrzeug, das zuvor in die Kreuzung eingebogen war, jedoch sehr langsam (max. zehn km/h) und mit einer flachen Kurve, statt sich direkt in die rechte Fahrspur einzuordnen. Der Der Minifahrer klagte und verlangte Schadensersatz.

Mit Erfolg. Obwohl der andere Fahrer ebenfalls bei grüner Ampel in die Kreuzung eingefahren war, tat er dies letztlich zu langsam. Der Unfall hätte vermieden werden können, wenn er bei normaler Geschwindigkeit in die Kreuzung abgebogen wäre und sich direkt in die rechte Spur eingeordnet hätte. Der Kläger selbst habe nicht mit Nachzüglern rechnen müssen, so das Sachverständigengutachten.

Dem beklagten Autofahrer half auch sein Argument nichts, dass die Fahrstreifensignalisierung in der Kreuzung sehr unübersichtlich gewesen sei. Auch dann sei eine Geschwindigkeit von zehn km/h zu gering. Bis zur nächsten Ampelschaltung hätte er acht Sekunden Zeit gehabt, um den Kreuzungsbereich zu räumen. Dies hätte laut Sachverständigengutachten ausgereicht. Allein wegen seiner Fahrweise sei es zu dem Unfall gekommen. Eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr des Minis scheide wegen des Verkehrsverstoßes des Beklagten aus.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 17/17: Auffahrunfall an grüner Ampel wegen Martinshorn

Hamburg/Berlin (DAV). Wer das Martinshorn eines Einsatzfahrzeugs hört, muss schnellstmöglich herausfinden, von wo sich das Einsatzfahrzeug nähert. Daher ist es auch erlaubt, an einer grünen Ampel zu bremsen. Fährt ein anderer Fahrer dann hinten auf, muss er den Schaden komplett ersetzen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 31. Oktober 2016 (AZ: 306 O 141/16).

Die Autofahrerin stand mit ihrem Fahrzeug an einer roten Ampel und wollte nach rechts abbiegen. Hinter ihr stand ein weiteres Fahrzeug, das auch nach rechts abbiegen wollte. Als die Ampel auf Grün umschaltete, fuhren beide Fahrzeuge an. Während des Abbiegevorgangs hörte die Frau das Martinshorn eines Rettungswagens und bremste. Das Auto hinter ihr fuhr auf. Die Frau wollte den gesamten Schaden vom Fahrer des auffahrenden Wagens ersetzt bekommen. Tatsächlich regulierte die Versicherung nur etwa zu zwei Dritteln. Der Rest wurde eingeklagt.

Mit Erfolg. Bei einem Auffahrunfall spreche der Anschein dafür, dass der Auffahrende entweder unaufmerksam gewesen oder beim Abbiegen zu dicht aufgefahren sei. Könne dies nicht widerlegt werden, hafte der Auffahrende. Grundsätzlich trete dann auch die einfache Betriebsgefahr und somit ein Mitverschulden des anderen Fahrzeugs dahinter zurück.

Auch das Bremsen der Fahrerin führe zu keiner anderen Wertung. Ein Verkehrsverstoß liege nur dann vor, wenn es sich um eine starke Bremsung ohne zwingenden Grund handele. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Auch wenn später kein Fahrzeug mit Blaulicht und/oder Martinshorn an der Unfallstelle vorbeigefahren sei, reiche es, dass die Klägerin ein Martinshorn gehört habe. Höre man ein solches Rettungssignal, sei es geboten, sich schnellstmöglich davon zu überzeugen, von wo ein entsprechendes Fahrzeug sich nähere. Das Gericht hatte außerdem Zweifel, ob es sich tatsächlich um eine starke Bremsung gehandelt hatte. Der andere Autofahrer sprach von einer „Vollbremsung“. Da beide Parteien aber bei Grün gerade erst in eine Straße abbiegen wollten, handele es sich wohl eher nicht um eine starke Bremsung.

Information: www.verkehrsrecht.de

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MedR 06/17: Darf ein medizinisches Versorgungszentrum ein weiteres gründen?

Darmstadt/Berlin (DAV). Ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) darf ein weiteres MVZ gründen. Das gilt auch dann, wenn der alleinige Gesellschafter ein Apotheker ist. Dies obwohl der Gesetzgeber entschieden hat, dass künftig nur noch solche Akteure ein MVZ gründen dürfen, die an der Versorgung der Krankenversicherten beteiligt sind. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Darmstadt vom 30. November 2016 (AZ: L 4 KA 20/14).

2010 gründete eine GmbH ein MVZ. Alleingesellschafter der GmbH ist ein Apotheker. Nach seit Anfang 2012 geltendem Recht darf ein Apotheker kein MVZ gründen. Der Gesetzgeber beschränkte die Möglichkeit, ein Medizinisches Versorgungszentrum zu gründen, auf die Berufe ein, die bisher den Großteil der ambulanten und stationären Versorgung der Versicherten geleistet haben. Im September 2012 wollte der Träger des MVZ eine weitere GmbH gründen und diese ebenfalls als Medizinisches Versorgungszentrum betreiben. Dies wurde abgelehnt.

Die Klage auf Zulassung hatte beim Landessozialgericht Erfolg. Zwar habe der Gesetzgeber die Gründung solcher Zentren auf bestimmte Berufe beschränken wollen. Dabei handele es sich nach der Begründung des Gesetzes um Berufe, die solche Leistungen auch erbringen. Ein bestehendes MVZ sei ebenfalls bei der ärztlichen Versorgung der Versicherten beteiligt. Daher müsse der Gesetzestext so ausgelegt werden, dass ein bestehendes MVZ, das letztlich von einem Apotheker getragen werde, auch ein weiteres Zentrum gründen dürfe.

Das Thema wird aktuell diskutiert. Es ist eine Revision des Beklagten beim Bundessozialgericht anhängig (AZ: B 6 KA 1/17 R).

Information: www.dav-medizinrecht.de

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 29/17

Themen u. a.: BGH: Kostenlose Erstberatung zulässig, Reno: Erhöhung der DAV-Vergütungsempfehlung, Rechtsportal anwaltauskunft.de feiert erfolgreichsten Monat seit Start!

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SozR 01/17: Heime mit besserer Versorgung für ihre Insassen – Pflegekassen müssen zahlen

Celle-Bremen/Berlin (DAV). Die Versorgung von Heimbewohnern stellt eine immer größere Herausforderung dar. Daher ist auch der rechtliche Status dieser Einrichtungen wichtig. Meist haben sie einen Anspruch auf die Absicherung durch die Pflegekassen. Der Abschluss eines solchen Versorgungsvertrages sichert die vollstationäre Pflege der Bewohner. Allerdings ist dies auch an Voraussetzungen gebunden. Es reicht nicht nur, Pflegeleistungen zu erbringen. Voraussetzung ist, dass die Einrichtung für ihre Bewohner auch ein Angebot zur Tagesgestaltung vorhält. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. September 2015 (AZ: L 15 P 36/12).

Geklagt hatte ein stationäres Pflegeheim. Dort werden ausschließlich Menschen untergebracht, die eine Pflegestufe haben. Die Betroffenen werden dort stationär versorgt. Die Tagesgestaltung ist so organisiert, dass die Bewohner für sieben bis acht Stunden in eine Werkstatt für Behinderte gebracht werden. Dort können sie handwerklich arbeiten.

Die Klage des Heims blieb letztlich erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts kommt es darauf an, dass die Einrichtung Pflegeleistungen für die Bewohner rund um die Uhr anbietet. Diese müssen zumindest im Mittelpunkt des Einrichtungszwecks stehen.

Wenn die soziale und berufliche Integration im Vordergrund stehe, bestehe kein Anspruch, da die stationäre Einrichtung dann kein Pflegeheim, sondern eine Einrichtung der Behindertenhilfe darstelle. Die Einordnung dürfe nicht allein aufgrund des eigenen Leistungsangebots der Einrichtung erfolgen, sondern müsse anhand einer Gesamtbewertung der institutionellen Zusammenarbeit mit der Behindertenwerkstatt erfolgen. Vollstationäre Pflege sei eine Pflege "rund um die Uhr", die in der Regel auch ein Tagesangebot einschließen müsse. Die Einrichtung mache die Aufnahme neuer Bewohner auch davon abhängig, dass sich diese im erwerbsfähigen Alter befänden. Das lasse erkennen, dass ihr vorrangiger Zweck – der Bedürfnislage ihrer Zielgruppe entsprechend – in der beruflichen und sozialen Integration liege. Daher hätte sie keinen Anspruch gegenüber den Landesverbänden der Pflegekassen.

Die DAV-Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht weist darauf hin, dass es sich bei der Meinung des Landessozialgerichts in Celle um eine äußerst strittige Auffassung handelt. Regelmäßig besteht ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf einen solchen Versorgungsvertrag. Es darf nicht die Berufsausübungsfreiheit auch der betroffenen Menschen in Heimen außer Acht gelassen werden.

Die Pflegeversicherung solle lediglich das gemeinsame Risiko der Altersgebrechlichkeit tragen. Dagegen müsste die Allgemeinheit der Steuerzahler das Lebensrisiko von Behinderung – bei bestehender Bedürftigkeit – übernehmen.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de

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Nr. 23/17: Unfallquotelung: Alle Beteiligten müssen zahlen

Berlin (DAV). Unschuldig an einem Unfall – das ist heute eine Seltenheit. Nach einem Unfall wird mittlerweile jeder zur Kasse gebeten. Gerichte und Versicherungen teilen die Schäden fast immer in Quoten auf. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de).

„Dass ein Beteiligter alleine für den Schaden verantwortlich gemacht wird, ist heute selten geworden“, erklärt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Richter und Versicherungen halten fast niemanden mehr für unschuldig.

„Als völlig frei von Schuld gilt nur noch der sogenannte Idealfahrer“, erklärt Rechtsanwalt Walentowski. Dies ist ein Fahrer, der sein Fahrzeug vorbildlich und fehlerlos wie ein Fahrschüler durch den Verkehr lenkt. Allen anderen wird im Falle eines Unfalls zumindest eine Teilschuld zugesprochen. Doch gegen die Entscheidung der Versicherer können sich Betroffene wehren – am besten mit einem Rechtsanwalt.

Gerade bei Fällen der Feststellung, zu welchen Quoten man haften soll, ist es ratsam, sich anwaltlicher Hilfe zu versichern. Dadurch können die eigenen Rechte am besten gewahrt werden.

Weitere Informationen über die Quotelung von Unfallschäden finden Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Rechtsportal Deutsche Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

www.anwaltauskunft.de

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Nr. 22/17: Austausch der Fluggesellschaft – Auswirkung auf Fluggastrechte

München/Berlin (DAV). Die EU-Fluggastrechteverordnung gibt den Reisenden umfassende Rechte. Jedoch muss beachtet werden, dass diese nur für Flüge gilt, die mit EU-Airlines durchgeführt werden. Ein Austausch kann dann folgenschwere Folgen haben, informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

Sollte ursprünglich mit einer EU-Airline geflogen werden und wurde dann kurzfristig eine internationale Airline für den Flug eingesetzt, entfallen die Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 10. November 2016 (AZ: 261 C 13238/16), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Etihad Airways statt Air Berlin – Auswirkung auf die Fluggastrechte

Der Kläger buchte bei einer Reiseveranstalterin eine Reise nach Colombo. Der Hin- und Rückflug sollte mit der Fluggesellschaft Air Berlin stattfinden. Die Reise kostete insgesamt 1.768 Euro.

Kurz vor Antritt des Rückflugs erfährt der Kläger an der Anzeigetafel im Flughafen, dass der Flug nicht wie vereinbart von Air Berlin durchgeführt wird, sondern von Etihad Airways.

Die Reiseveranstalterin hatte ihn zu keinem Zeitpunkt darüber informiert

Der Rückflug startete gut drei Stunden später. Dadurch verpassten der Kläger und seine Lebensgefährtin den Anschlussflug von Abu Dhabi nach Frankfurt. Sie sollten ursprünglich am 28. Juni um 13:40 Uhr ankommen. Tatsächlich erreichten sie ihr Ziel erst am Tag darauf um 02:00 Uhr.

Der Kläger verlangt nun von der Reiseveranstalterin eine 100 %-ige Minderung des Reisepreises für einen Tag in Höhe von 177,33 Euro.

Schadensersatz aus der Fluggastrechteverordnung?

Zusätzlich verlangt der Kläger Schadensersatz. Er ist der Meinung, dass die Reise wegen des Austausches der Fluggesellschaft nicht ordnungsgemäß erbracht worden sei. Er hätte nach der Fluggastrechteverordnung einen Anspruch auf Ausgleichzahlung in Höhe von 600 Euro für sich und seine Lebensgefährtin.

Da die Reiseveranstalterin sich weigert zu zahlen, klagt der Mann. Außer einem Betrag von 61,20 Euro bekommt er bei Gericht keinen weiteren Schadensersatz zugesprochen.

Schadensersatz oder entschädigungslose Unannehmlichkeit?

Nach ständiger Rechtsprechung sind die ersten vier Stunden der Verspätung als Unannehmlichkeit entschädigungslos hinzunehmen. Für jede weitere Stunde Verzögerung sei der Reisepreis mit 5 % des Tagespreises zu mindern.

Ein weiterer Schadensersatzanspruch stehe dem Mann nicht zu, so die Richterin in München. Zwar sehe die Fluggastrechteverordnung grundsätzlich in diesem Fall einen Ausgleichsanspruch von 600 Euro pro Person vor. Da es sich bei der Ethiad Airways jedoch nicht um ein Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union handelt, sei die Verordnung hier nicht anwendbar.

Welche Rechte man als Reisender hat, erfährt man von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt. Diese in der Nähe findet man in der Anwaltssuche.

www.anwaltauskunft.de

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VerkR 16/17: Echter Unfall oder Versicherungsbetrug?

Dortmund/Berlin (DAV). Wird nachgewiesen, dass ein Unfall den Wagen beschädigt hat und ein Versicherungsfall vorliegt, ist die Versicherung grundsätzlich in der Pflicht. Vermutet sie einen Versicherungsbetrug, muss sie dies auch beweisen. Eine lediglich nachvollziehbare Vermutung reicht hierfür nicht aus. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Dortmunds vom 2. März 2017 (AZ: 2 O 155/15).

Der Mann meldete sich bei seiner Versicherung und führte an, dass sein Fahrzeug zerkratzt worden sei. Aufgrund der Vollkaskoversicherung wollte er die fiktiven Reparaturkosten ersetzt bekommen. Seine Versicherung lehnte dies jedoch ab. Sie mutmaßte, dass der vorhandene Vorschaden nicht repariert worden war, sondern der Versicherte diesen nun zum Anlass nahm, um die fiktiven Reparaturkosten abzurechnen. Der Vorschaden sei nicht über die Versicherung gelaufen. Auch überschreite das Fahrzeug die in diesem Vertrag vereinbarte Leistung um knapp das Dreifache. Außerdem gebe es Beitragsrückstände des Mannes im Jahre 2014. Dieser hingegen meinte, der Vorschaden sei voll und ganz repariert worden.

Seine Klage war erfolgreich. Das Gericht hat zur Schadenshöhe ein Sachverständigengutachten eingeholt. Nach Auffassung des Gerichts war ein Versicherungsfall nachgewiesen. Auch das Zerkratzen des Fahrzeugs sei ein „Unfall“ im Sinne des Versicherungsvertrags, für den die Versicherung einstehen müsse. Dabei sei es unerheblich, ob sich der Versicherungsfall so ereignet haben könne, wie vom Versicherungsnehmer geschildert. Die Versicherung könne sich nicht dadurch freisprechen, dass sie lediglich nachvollziehbar einen Sachverhalt vortrage, aus dem sich die wahrscheinliche Vortäuschung des Unfalls herleiten ließe. Dies reiche nicht aus. Der Versicherer müsse die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls vortragen und beweisen.

Sei der Versicherungsfall „Unfall“ bewiesen, müsse der Versicherer die Vortäuschung des Unfallschadens voll beweisen. Dem Versicherer käme auch keine Beweiserleichterung im Zusammenhang mit der Vortäuschung zugute. Dies sei nur dann der Fall, wenn dem Versicherungsnehmer selbst beim Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalls solche Beweiserleichterungen zustünden. Sei aber, wie hier, der Versicherungsfall voll bewiesen und unstreitig, dann müsse der Versicherer das Gegenteil eben nachweisen. Da der Versicherung dies nicht gelungen sei, müsse sie für den Schaden aufkommen.

Information: www.verkehrsrecht.de

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VerkR 15/17: Warnblinker auf Autobahnen ernst nehmen

Celle/Berlin (DAV). Bremst ein Fahrzeug auf der Autobahn ab und schaltet den Warnblinker ein, muss das nachfolgende Fahrzeug seine Geschwindigkeit sofort reduzieren. Tut der Fahrer das nicht und fährt auf das Fahrzeug am Stauende auf, muss er nicht nur den Schaden tragen, sondern auch mit einer Verwarnung rechnen. Dabei handelt es sich nämlich nicht lediglich um einen Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltsflicht. Es liegt vielmehr ein fahrlässiger Verkehrsverstoß vor. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 21. September 2015 (AZ: 2 Ss (OWi) 263/15).

Der Lkw-Fahrer fuhr mit seinem Sattelschlepper auf der rechten Spur einer Autobahn. Der vor ihm fahrende Lkw und die anderen Fahrzeuge bremsten wegen eines beginnenden Staus auf 40 km/h ab. Zusätzlich schaltete der vorausfahrende Lkw-Fahrer seinen Warnblinker ein. Dennoch fuhr der Sattelschlepperfahrer aus Unachtsamkeit weiter mit 80 km/h und fuhr auf. Es entstand erheblicher Sachschaden, allein an dem anderen Lkw in Höhe von 20.000 Euro. Gegen die vom Amtsgericht verhängte Geldbuße in Höhe von 165 Euro wehrte sich der Auffahrende.

Jedoch ohne Erfolg. Kündigt sich ein Stau an und die vorausfahrenden Fahrzeuge setzen den Warnblinker, handelt es sich um eine „angekündigte Gefahrenstelle“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Reagiert der nachfolgende Fahrer nicht, begeht er einen fahrlässigen Verkehrsverstoß. Die Regelgeldbuße liegt hier bei 100 Euro. Aufgrund seiner entsprechenden Vorverurteilung – wegen Unterschreitung des Mindestabstandes – und dem erheblichen Schaden erhöhte das Gericht zulässigerweise die Geldbuße auf 165 Euro. Der Fahrer hätte sich auf die Verkehrslage einstellen müssen. Dies habe er aus Unachtsamkeit unterlassen.

Information: www.verkehrsrecht.de

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ArbR 05/17: Morddrohung: fristlose Kündigung

Düsseldorf/Berlin (DAV). Eine ernsthafte Drohung gegen einen Vorgesetzten rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Das gilt auch dann, wenn die Drohung aufgrund möglicherweise eingeschränkter Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt schuldlos erfolgt sein sollte. Über eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2017 (AZ: 11 Sa 823/16) informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Mann arbeitete bei einer Landesbehörde. Er war anerkannter Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 70. Zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Vorgesetzten hatte es bereits wiederholt Auseinandersetzungen gegeben, jeweils wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers.

Im Herbst 2014 rief der Mann seinen Vorgesetzten von einer Telefonzelle aus an. Direkt nach dem Telefonat erstattete dieser gegen den Mitarbeiter Strafanzeige. Er warf ihm vor, ihn telefonisch unter anderem mit den Worten „Ich stech‘ Dich ab!“ bedroht zu haben. Der Arbeitgeber kündigte dem Mann fristlos.

Dessen Kündigungsschutzklage blieb erfolglos. Zwar bestritt er sowohl Anruf wie Äußerung, doch glaubten ihm die Richter in erster und zweiter Instanz nicht. Unter anderem wiesen sie darauf hin, es sei nachvollziehbar, dass der Vorgesetzte den Kläger an seiner Stimme und Sprechweise erkannt habe, denn daran sei er leicht zu identifizieren.

Dem Land sei eine Weiterbeschäftigung des Mannes nicht zuzumuten. Das gelte auch dann, wenn diese aufgrund möglicherweise eingeschränkter Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt schuldlos erfolgt sein sollte. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung sei auch eine Abmahnung vor der fristlosen Kündigung nicht erforderlich gewesen. Der Mann habe durch die ernsthafte Bedrohung seines Vorgesetzten die betriebliche Ordnung in der Behörde nachhaltig gestört. Diese Bedrohung habe nämlich nicht nur eine erhebliche Belastung des Verhältnisses zwischen Kläger und Verwaltungsleiter zur Folge, sondern auch zwischen Kläger und Arbeitskollegen.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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