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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 28/17

Themen u. a.: Tätigkeitsbericht der Geschäftsführung des DAV, Netzwerkdurchsetzungsgesetz, Die 18. Legislaturperiode – Ausschussvorsitzende ziehen Bilanz

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Pressemitteilungen des DAV

MedR 05/17: Privatärzte sind zum Notdienst verpflichtet

Düsseldorf/Berlin (DAV). Ein niedergelassener Privatarzt ist grundsätzlich zum Notfalldienst verpflichtet. Keine Rolle spielt dabei, ob ihm zuvor die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung entzogen wurde. Über eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. November 2016 (AZ: 7 K 3288/16) informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Facharzt für Innere Medizin betreibt gemeinsam mit einem zweiten Arzt eine privatärztliche Gemeinschaftspraxis. Vor Gericht klagte er dagegen, zum ärztlichen Notfalldienst hinzugezogen zu werden. Unter anderem argumentierte er, dass er keine Kassenzulassung habe, da ihm diese auf Betreiben der Kassenärztlichen Vereinigung entzogen worden. Dies sei damit begründet worden, dass er zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ungeeignet sei. Man habe ihm Abrechnungsmanipulationen vorgeworfen. Wenn er aber einerseits zur vertragsärztlichen Versorgung ungeeignet sei, könne man ihn nicht andererseits zur notfallärztlichen Versorgung heranziehen.

Das Gericht wies die Klage ab. Kammerangehörige Ärzte hätten die Pflicht, grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen, wenn sie ambulant ärztlich oder zahnärztlich tätig seien. Das betreffe auch niedergelassene Privatärzte. Eine Kassenzulassung sei nicht Voraussetzung für diese Verpflichtung. Kassenpatienten hätten für den Fall der Notfallbehandlung die Möglichkeit, sich auch von einem Privatarzt behandeln zu lassen.

Darüber hinaus erläuterte das Gericht: Zwar könne ein Arzt vom Notdienst ausgeschlossen werden, sofern er für einen qualifizierten Notdienst ungeeignet sei. Über einen solchen Ausschluss entscheide bei Privatärzten der Vorstand der zuständigen Ärztekammer. Der Vorstand der Ärztekammer habe den Arzt jedoch nicht vom Notdienst ausgeschlossen und beabsichtige dies offensichtlich auch nicht. Die Verpflichtung zum Notdienst bestehe damit weiter.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 27/17

Sonderausschuss kritisiert Rolle der Anwälte im Panama-Papers-Skandal – EP

Der Anwendungsbereich des Berufsgeheimnisses werde in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich verstanden. Dies ist eine der Aussagen, die sich im Berichtsentwurf (bislang nur in englischer Sprache) des Sonderausschusses „PANA“ im Europäischen Parlament finden, welchen dieser am 28. Juni 2017 vorgelegt hat (s. EiÜ 17/17, 6/17, 4/17). Der Entwurf setzt sich mit gängigen Steuervermeidungsmodellen und Geldwäschemethoden, die durch die Panama-Papers offenbart wurden, sowie dem geltenden Rechtsrahmen auseinander. Die Berichterstatter Jeppe Kofod (S&D) und Petr Ježek (ALDE) gehen zudem auf die Rolle sog. Intermediäre, u.a. auf Rechtsanwälte, ein. Diesbezüglich wird die geringe Anzahl von Verdachtsmeldungen in der Anwaltschaft und die Berufsaufsicht kritisiert und bedauert, dass keine Statistiken zur Sanktionierung und zu Disziplinarverfahren zur Verfügung stehen. In dem ebenfalls vom PANA-Ausschuss vorgelegten Entwurf für Empfehlungen an die Kommission und den Rat wird gefordert, einen Ansatz vorzulegen, damit das Berufsgeheimnis nicht länger Verdachtsmeldungen erschwert. Zudem wird ein verpflichtender Europäischer Verhaltenskodex für Intermediäre gefordert und eine Verschiebung der Berufsaufsicht hin zu mehr staatlicher Kontrolle vorgeschlagen. Die Frist für Änderungsanträge läuft am 5. September 2017 ab.

Sehen Sie Verbesserungsbedarf beim EU-Verbraucherschutz? – KOM

Die EU-Kommission geht bis zum 8. Oktober 2017 in einer öffentlichen Konsultation der Frage auf den Grund, wie das europäische Verbraucherschutzrecht zielgerichtet verbessert werden kann. Die Konsultation beschränkt sich auf mögliche legislative Änderungen in den Bereichen, in denen die im Mai 2017 vorgestellten Ergebnisse des Fitness-Checks zu den Verbraucherschutz- und Marketingbestimmungen sowie der Bewertung der Verbraucherschutz-Richtlinie 2011/83/EU zu dem Ergebnis kamen, dass punktuell Verbesserungsbedarf bestehe (s. bereits EiÜ 22/17). Demnach sind inhaltliche Themen der Konsultation u.a. die Ausweitung der Verbraucherrechte auf Verträge für Online-Dienste, individuelle Schadensersatzrechte der Verbraucher bei unfairen Handelspraktiken, die Verstärkung finanzieller Sanktionen bei Verbraucherrechtsverletzungen, bestimmte Aspekte der nationalen Verbote von Haustürgeschäften sowie die Vereinfachung einiger Verbraucherschutzregelungen. Ebenfalls am 30. Juni 2017 veröffentlichte die Kommission eine vorläufige Folgenabschätzung (nur in englischer Sprache), in der mögliche Maßnahmen zur Verbesserung des Verbraucherschutzes analysiert werden.

Verhältnismäßige Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Berufsregulierung – EP

Dem Ausschuss Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) des Europäischen Parlaments nach soll den Mitgliedstaaten bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung berufsrechtlicher Vorschriften ein gewisser Beurteilungsspielraum zustehen. Dies geht aus dem Berichtsentwurf (bislang nur in englischer Sprache) hervor, den, der Berichterstatter Andreas Schwab (EVP) im IMCO-Ausschuss zum Richtlinienvorschlag für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Berufsregulierung COM(2016) 822 vorgelegt hat. Der Rat hatte sich bereits Ende Mai 2017 auf seine allgemeine Ausrichtung verständigt (s. EiÜ 21/17, 14/17). In dem Berichtsentwurf wird u.a. vorgeschlagen, die Heilberufe vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen. Übereinstimmung besteht mit dem Rat dahingehend, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung selbst verhältnismäßig sein muss und die einzelnen Prüfungskriterien nur dann zur Anwendung kommen, wenn sie für die jeweilige einzuführende nationale Vorschrift tatsächlich relevant sind. Eine Mitwirkung sog. „unabhängiger Kontrollstellen“ ist dem Berichtsentwurf nach nicht mehr vorgesehen. Ergänzt wurden die Ziele des Allgemeininteresses auf Basis der EuGH-Rechtsprechung. Die Frist für Änderungsanträge im Ausschuss läuft am 5. September 2017 ab.

Die Ermittlungsgrundlage der Europäischen Staatsanwaltschaft steht – EP

Die Mitgliedstaaten sind aufgerufen, ihre Straftatbestände zum Betrug zu Lasten der EU-Finanzen zu harmonisieren, in welchen in einigen Jahren die neue Europäische Staatsanwaltschaft ermitteln wird. Denn am 5. Juli 2017 hat das Europäische Parlament offiziell den Kompromisstext zur Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von Betrug zu Lasten der finanziellen Interessen der Europäischen Union gebilligt (s. bereits EiÜ 24/17). Der Rat hatte den Kompromiss zuvor bereits am 25. April 2017 angenommen. Nach der Abstimmung im Parlament wird die Richtlinie im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am zwanzigsten Tag darauf in Kraft. Die Mitgliedsstaaten haben 24 Monate Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen.

EU-Parlament stimmt für mehr Steuertransparenz für Unternehmen – EP

Steuervermeidung soll Unternehmen erschwert werden. Das fordert das Plenum des Europäischen Parlaments in dem am 4. Juli 2017 mit Änderungen angenommenen Bericht (Berichterstatter: Hugues Bayet & Evelyn Regner, beide S&D) des Rechtsausschusses (JURI) und des Wirtschaftsausschusses (ECON) zum Richtlinienvorschlag zur Offenlegung von Ertragssteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen COM(2016)198. Durch diesen Vorschlag soll das sog. Country-by-Country-Reporting eingeführt werden. Multinationale Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von 750 Millionen Euro sollen verpflichtet werden, für jedes Land, in dem sie weltweit tätig sind, u.a. folgende Informationen zu veröffentlichen: Tätigkeiten von Tochterunternehmen, Nettoumsatzerlöse, das ausgewiesene Kapital, den Gewinn oder Verlust vor Ertragssteuern, den Betrag der im betreffenden Geschäftsjahr von Unternehmen und Zweigniederlassungen entrichteten Ertragsteuern sowie den Betrag der einbehaltenen Gewinne. Hiervon sollen auf Antrag Unternehmen befreit werden können, die beweisen können, dass die Veröffentlichung von Details ihrem Geschäft schaden würde. Auf Grundlage des Berichts sollen nach der Sommerpause die Trilogverhandlungen mit EU-Kommission, Parlament und dem Rat beginnen.

Ist die Justiz unabhängig? Geben Sie Ihre Meinung dazu ab! – CCBE

Der Europäische Rat der Anwaltschaften (CCBE) führt derzeit eine Umfrage zur Unabhängigkeit der Justiz durch und ruft alle Anwälte dazu auf, sich hieran zu beteiligen. Ziel der Umfrage ist es, den Grad der Unabhängigkeit von Richtern in der EU zu erfassen. Zuvor hatte das Europäische Netzwerk der Richter (European Network of Councils for the Judiciary, ENCJ) dieselbe Umfrage bereits bei Richtern in Europa durchgeführt. Den Online-Fragebogen für deutsche Teilnehmer finden Sie hier.

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Pressemitteilungen des DAV

ErbR 02/17: Schmerzensgeld bei Bestattung der Asche des Verstorbenen im Fluss?

Krefeld/Berlin (DAV). Bestattungsmöglichkeiten sind vielfältig. Das Landgericht (LG) Krefeld hat mit Urteil vom 24. Februar 2017 (AZ: 1 S 68/16) der Tochter eines Verstorbenen einen Schmerzensgeldanspruch wegen einer durch die alleinerbende Ehefrau veranlassten Flussbestattung abgesprochen. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Die Alleinerbin bestattet die Urne mit der Asche ihres Ehemannes zunächst auf einem Friedhof in ihrem Familiengrab. Ohne die Tochter des Erblassers zu informieren, veranlasst sie später eine Flussbestattung in den Niederlanden. Die Tochter verlangt daraufhin Schmerzensgeld wegen Verletzung ihres Totenfürsorge- und Persönlichkeitsrechts.

Zu Unrecht, entscheiden die Richter des LG Krefeld. Die Tochter ist nicht in ihrem Totenfürsorgerechts verletzt. Zwar zählt die Vornahme einer Umbettung zur Totenfürsorge und fällt damit in die Entscheidungszuständigkeit des Totenfürsorgeberechtigten. Hier ist aber nicht die Tochter, sondern die Ehefrau des Verstorbenen primär zur Totenfürsorge berufen. Sie hat daher über eine Umbettung zu entscheiden. Auch das Persönlichkeitsrecht der Tochter sahen die Richter nicht beeinträchtigt. Es ist dem Rechtsinstitut der Totenfürsorge immanent, dass die Entscheidungen des Totenfürsorgeberechtigten nicht immer von allen anderen, die sich mit der verstorbenen Person verbunden fühlen, geteilt werden.

Nur dann, wenn der Totenfürsorgeberechtigte aus sachwidrigen Gründen handelt, er also ohne legitime eigene Interessen den Verlust der Trauerstätte zu Lasten des Angehörigen in Kauf nimmt, im äußersten Fall sogar auf deren emotionale Verletzung abzielt, geht mit der Beeinträchtigung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen zugleich eine schwerwiegende Verletzung der Rechte des (engen) Angehörigen einher. Eine Verpflichtung des (primär) Totenfürsorgeberechtigten zur Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines (engen) Angehörigen ist aber zu verneinen, wenn der Totenfürsorgeberechtigte zwar nicht den Willen des Verstorbenen umgesetzt hat, sein Handeln aber gleichwohl von einem nachvollziehbaren Beweggrund getragen war. So liegt der Fall hier: Die Schwester hat den Verbleib des Verstorbenen im Familiengrab nicht weiter gebilligt.

Informationen: www.dav-erbrecht.de

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 27/17

Themen u. a.: Geheimnisschutz und Outsourcing neu geregelt, Soldan Institut: GbR bei Anwälten ungebrochen beliebt, DAV sieht sich bestätigt: Vorratsdatenspeicherung vorerst ausgesetzt

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Pressemitteilungen des DAV

IT 08/17: Zugängliche und verständliche Datenschutzhinweise: davit empfiehlt Verwendung von One-Pagern

Berlin (DAV). Internet-Anbieter und Webseiten-Betreiber kennen das Dilemma: Rechtlich sind sie dazu verpflichtet, detaillierte Datenschutzerklärungen in ihre Websites zu integrieren. Gleichzeitig wird der Ruf nach transparenten, für den Verbraucher übersichtlichen und verständlichen Datenschutzhinweisen immer lauter.

So fordert die Datenschutz-Grundverordnung, dass Datenschutz-Informationen „in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ übermittelt werden müssen. „Verbraucher müssen die Möglichkeit haben, sich über die Verwendung ihrer Daten jederzeit schnell und übersichtlich zu informieren“, betont Rechtsanwältin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Vorsitzende von davit, der DAV-Arbeitsgemeinschaft IT-Recht.

davit empfiehlt daher die Nutzung eines sogenannten One-Pagers. Auf „einer Seite“ findet der Nutzer eine vereinfachte und übersichtliche Darstellung der Datenschutzhinweise. Über einen Link oder ein Mouseover hat er die Möglichkeit, sich über weitere Details zu informieren. Die ausführliche Datenschutzerklärung ist allerdings weiterhin erforderlich, ein One-Pager ergänzt sie lediglich.

„Das Ziel all unserer gemeinsamen Anstrengungen für mehr Transparenz muss es sein, dass der One-Pager die ausführlichen Datenschutzhinweise ersetzen kann“, so Auer. Eine Darstellung mit übergeordneten Fragen wie bei FAQ-Listen etwa erfülle die Erwartung der Verbraucher. Diese Nutzerführung erleichtere das Auffinden der relevanten Informationen. Mittelfristig sollten gleichförmige, also bei allen Anbietern identisch aufgebaute Hinweise etabliert werden. So lerne der User nach und nach, was er an welcher Stelle erwarten darf. Außerdem könne er so auf den ersten Blick erkennen, wenn eine Anwendung noch nicht einmal die Basisinformationen leicht erfassbar anbiete.

Auch gibt es bereits entsprechende Tools, die es ermöglichen – etwa durch einen Multiple-Choice-Fragenkatalog –, automatisiert einen One-Pager zu generieren. „Bei der Etablierung dieser Form der Datenschutzhinweise stehen wir noch am Anfang. Wir setzen darauf, dass sich standardisierte Prozesse und Darstellungsformen herausbilden, die, wie auch in anderen Lebensbereichen, ein schnelles Erfassen der Informationen erlauben“, erläutert Auer.

www.davit.de

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 21/17: Nach Verkehrsunfall: Polizei zu rufen ist nicht immer Pflicht

Berlin (DAV). 2016 kam es in Deutschland zu 2,6 Millionen Verkehrsunfällen. Bei rund 300.000 davon wurden Menschen verletzt oder getötet. Ist der Unfall so schwerwiegend, muss die Polizei informiert werden. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft (www.anwaltauskunft.de)

„Grundsätzlich gilt: Bei einem Verkehrsunfall ist man nicht verpflichtet, die Polizei zu rufen“, weiß Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Seien alle an dem Unfall Beteiligten damit einverstanden, müsse die Polizei nicht hinzugezogen werden. Oft ist es aber ratsam.

Die Beamten müssen hingegen alarmiert werden, wenn es bei einem Unfall Schwerverletzte oder gar Tote gibt. Dann ist es für die Beteiligten meist nicht möglich, die notwendigen Feststellungen zu treffen, vor allem, wenn es um den Unfallhergang und die Frage nach der Verantwortung geht. Ist es nur zu leichten Verletzungen gekommen, können die Verletzten entscheiden, ob sie die Polizei einschalten wollen.

„Wichtig ist: Wenn einer der Unfallbeteiligten die Polizei rufen möchte, kann er das in jedem Fall tun“, sagt der Sprecher von anwaltauskunft.de. Das gelte auch, wenn es nur zu Blechschaden gekommen sei. Die anderen Beteiligten müssten dann warten, bis die Beamten da sind. Ob man die Polizei zu einem Unfall hinzuziehen muss oder die Beamten nur sicherheitshalber ruft – bezahlen muss man den Einsatz nicht.

Ist eine der Unfallparteien bei dem Unfall nicht anwesend, zum Beispiel bei einem sogenannten Parkrempler, muss ebenfalls die Polizei gerufen werden. Der Unfallversucher muss erst eine angemessene Zeit auf den anderen Beteiligten warten und sich dann an die Polizei wenden.

Nach einem Verkehrsunfall muss man die Polizei rufen, wenn:

es Tote oder schwerer Verletzte gibt, einer der Beteiligten dies wünscht oder einer der Beteiligten bei dem Unfall nicht anwesend ist.

Weitere Informationen

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 26/17

DAV-Stellungnahme zu Work-Life-Balance, Anwälte anfällig für Geldwäsche?, Neue CSR-Leitlinien zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen, EGMR: Vorbestraft – unwürdig für die Anwaltschaft?, DAV-Mitgliederumfrage

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 20/17: Livestreaming: Viele Jugendliche verstoßen gegen Gesetze

Berlin (DAV). Livestreaming ist vor allem bei Jugendlichen sehr beliebt geworden. Wer sich oder andere mit dem Smartphone filmt, kann die Filme über Plattformen wie Facebook weltweit in Echtzeit verbreiten. Dabei drohen allerdings rechtliche Risiken, informiert die Deutsche Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de).

„Viele Nutzer vergessen, dabei die rechtlichen Bedingungen zu beachten“, warnt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. So ist das Livestreaming von einem Konzert beispielsweise nur mit Einwilligung des Veranstalters zulässig.

Auch die Persönlichkeitsrechte von anderen Menschen werden beim Livestreaming oft missachtet. „Wenn Sie von einer Party Bilder senden, sollten Sie die anderen Teilnehmer um Zustimmung bitten“, rät Swen Walentowski. Wer sich durch solche Aufnahmen geschädigt fühlt, kann den Urheber verklagen.

Weitere Informationen über Livestreaming finden Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Rechtsportal Deutsche Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

www.anwaltauskunft.de

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