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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 52/16: Es gibt kein Grundrecht auf Umtausch

Berlin (DAV). Nach den Weihnachtsfeiertagen beginnt die Zeit des Umtauschs. Dabei ist man in Geschäften und Kaufhäusern auf die Bereitschaft der Händler angewiesen – eine gesetzliche Pflicht, Ware umzutauschen haben sie nicht. Anders ist es im Internet. Hier ist der Umtausch gesetzlich garantiert. Die Deutsche Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de) informiert über die Regeln für Händler, Beschenkte und Schenker, wie der Umtausch einfacher gestaltet werden kann und welche Rechte Besitzer von Geschenkgutscheinen haben.

Besteht generell ein „Recht auf Umtausch“?

Ungeliebte Weihnachtsgeschenke unverzüglich umzutauschen – das fänden viele Beschenkte sicher praktisch. Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Anwaltauskunft, dämpft allerdings die Erwartungen: „Ein grundsätzliches Recht auf Umtausch gibt es nicht. Ob Geschäfte Waren zurücknehmen, hängt vor allem von ihrer eigenen Bereitschaft ab.“ Im Einzelfall gilt also: Der Händler legt die Fristen und Bedingungen für ein Rückgaberecht fest. Im Umkehrschluss muss er sich aber auch daran halten. Billigt also ein Kaufhaus zum Beispiel ein vierwöchiges Rückgaberecht zu, bindet es sich damit rechtlich. Die Festlegung von Fristen ist dabei ebenso dem Händler überlassen wie die Art der Rückerstattung.

Möchte ein Verkäufer bei einem Umtausch nur Gutscheine in der Höhe des Warenwertes ausstellen, müssen Kunden dies akzeptieren – einen Anspruch auf die Auszahlung von Bargeld haben sie nicht. Kunden sollten sich also bereits vor einem Kauf über ihre Rückgaberechte informieren. Das gilt für reguläre Käufe ebenso wie für Weihnachtsgeschenke. „Wegen der Fristen kann auch ein Hinweis auf dem Kassenbon reichen, dass es sich um ein Weihnachtsgeschenk handelt und man erst danach weiß, ob ein Umtausch notwendig ist“, erläutert Rechtsanwalt Walentowski.

Muss der Kaufbeleg beim Umtausch immer vorgelegt werden?

Auch hier gilt: Ob bei der Rückgabe von Waren ein Kaufbeleg vorgelegt werden muss, ist den Händlern selbst überlassen. Verlangen müssen sie ihn nicht, allerdings tun das in der Regel die allermeisten Geschäfte. Wer also ein Geschenk umtauschen möchte, kommt vermutlich nicht darum herum, den Schenkenden darum zu bitten, den Kaufbeleg auszuhändigen. Ist man als die schenkende Partie nicht sicher, wie das ausgewählte Geschenk ankommt, empfiehlt es sich eventuell, den Beleg gleich beizulegen oder zumindest gut aufzubewahren.

Können Kunden ein eigenes Rückgaberecht vereinbaren?

Wenn der Händler zustimmt, spricht rechtlich nichts dagegen, ein eigenes Rückgaberecht ausdrücklich zu vereinbaren. Dies muss allerdings vor dem Vertragsabschluss geschehen und sollte aus Beweisgründen schriftlich festgehalten werden. „Lässt sich ein Händler auf eine derartige Vereinbarung ein, zum Beispiel einen Umtausch gegen Geld binnen 30 Tage ab Kauf, dann ist er auch an diese Zusage gebunden“, erklärt der Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft, Rechtsanwalt Swen Walentowski.

Was gilt bei kaputter oder mangelhafter Ware?

Ist das Geschenk einwandfrei, könnte sich die Rückgabe bei keiner anderen Vereinbarung als schwierig erweisen. Ist es allerdings kaputt oder nicht vollständig, haben Kunden eindeutige gesetzliche Ansprüche. Bei Mängeln haben Kunden pauschal einen Anspruch auf Nachbesserung – sofern der Verkäufer die Ware nicht wegen des Mangels bereits reduziert hatte. Der Mangel muss dann allerdings schon beim Kauf bestanden haben.

Zwei Versuche stehen dem Verkäufer frei, den Fehler zu beheben. Erst wenn das nicht funktioniert hat oder eine Nachbesserung unsinnig ist, können Kunden den Preis mindern oder darauf beharren, den Kaufpreis erstattet zu bekommen. Sie müssen sich dann auch nicht auf ein Ersatzprodukt verweisen lassen. Unter Umständen ist dann sogar Schadenersatz möglich.

Welche Rückgaberechte gelten für Waren, die im Internet oder dem Versandhandel bestellt wurden?

Im Kaufhaus ist der Käufer auf die Bereitschaft der Händler angewiesen. Im Internet gilt das nicht. Hier ist der Widerruf gesetzlich garantiert – mit einer zeitlichen Einschränkung. „Online-Versandhändler müssen Käufern ein Widerrufsrecht einräumen“, erklärt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de. Die gesetzliche Frist für die Widerrufserklärung und die Rückgabe der Ware beträgt 30 Tage. Gemeint sind hier immer Kalender- und keine Werktage. Also auch Sonn- und Feiertage müssen mit einberechnet werden.

Viele Händler gehen gerade in der Weihnachtszeit aber darüber hinaus. Wer beispielsweise beim Internetversandhaus Amazon zwischen dem 1. November und dem 31. Dezember 2016 bestellt (hat), darf die Ware bis einschließlich dem 31. Januar 2017 zurückgeben oder umtauschen. Allerdings muss die Ware grundsätzlich immer den jeweiligen Rückgabebedingungen entsprechen. In den meisten Fällen bedeutet das, dass sie unbenutzt oder ungetragen zu sein hat.

Ist der Umtausch von Geschenkgutscheinen gegen Bargeld möglich?

Geschenkgutscheine gehören mittlerweile zu den beliebtesten Geschenken unter deutschen Weihnachtsbäumen. Umtauschen lassen sie sich allerdings kaum. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Rücktausch gegen Bargeld gibt es nicht. Auch gewähren die meisten Händler diesen auch nicht aus Kulanz. Anders verhält es sich allerdings, wenn der Gutschein sich auf ein bestimmtes Produkt oder eine Dienstleistung bezieht und gerade diese(s) nicht mehr erhältlich ist. Dann ist die Erfüllung des ursprünglich geschlossenen (Kauf-)Vertrags nicht mehr möglich. Ein Anspruch auf Rückzahlung oder Barauszahlung des Gutscheinwertes besteht allerdings nur dann, wenn dies vor dem Kauf des Gutscheins ausdrücklich vereinbart worden ist.

Haben Gutscheinbesitzer ein Recht auf eine teilweise Auszahlung?

Kaufen sich Gutscheininhaber ein Produkt, welches unter dem Wert des Gutscheins liegt, stellt sich die Frage: Was passiert mit dem restlichen Wert? Einen Rechtsanspruch auf die Auszahlung des Restbetrages gibt es nicht. Das bedeutet allerdings nicht, dass der restliche Wert automatisch verfällt. Gutscheinbesitzer dürfen die Ausstellung eines neuen Gutscheines mit dem Restwert oder einen Vermerk auf Teileinlösung auf dem ursprünglichen Gutschein verlangen.

Wann verlieren Geschenkgutscheine ihre Gültigkeit?

Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist von Gutscheinen drei Jahre. Denn jeder allgemeine zivilrechtliche Anspruch ist nach drei Jahren verjährt. Diese Frist beginnt immer am Ende des Jahres, in dem der Gutschein vom herausgebenden Händler erstellt wurde. Wurde der Gutschein also im Januar 2016 gekauft, beginnt die Verjährungsfrist erst am 1. Januar 2017 und endet zum 31. Dezember 2019. Rechtlich verbindlich ist die dreijährige Verjährungsfrist allerdings nicht. Ein Gutschein kann eine kürzere Gültigkeitsfrist besitzen, wenn der Händler das deutlich festlegt und ausreichend begründen kann. Generell sind aber zu kurze Gültigkeitsfristen, etwa nur ein Jahr, rechtlich nicht haltbar, wie mehrere Gerichtsentscheidungen beweisen.

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Nr. 51/16: Weihnachtsbeleuchtung an der Fassade um 22 Uhr abschalten

Berlin (DAV). Weihnachtsdekoration gehört zum Advent und zu Weihnachten einfach dazu. Bei der Weihnachtsbeleuchtung an der Hausfassade ist allerdings nicht alles erlaubt: Die Nachbarn dürfen von zu heller Beleuchtung nicht gestört werden. Wenn es um den Weihnachtsbaum geht, drohen rechtliche Fallstricke hingegen bei Besorgung und Transport. So muss der Baum im Auto gut gesichert sein. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de).

Weihnachtsbeleuchtung an der Fassade: Was ist erlaubt?

Viele Mieter, Wohnungs- oder Hauseigentümer beleuchten ihr Zuhause vor Weihnachten – auch von außen. Manche nur mit einer Lichterkette, andere mit blinkenden Lichtskulpturen und Installationen, die sich um das ganze Gebäude ziehen. Ist das erlaubt? In der Regel ja: „Jeder hat grundsätzlich das Recht, seine Wohnung weihnachtlich zu beleuchten“, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de.

Allerdings dürfe die Beleuchtung nicht so hell sein, dass sie die Nachbarn stört. Aus Rücksicht sollten Mieter und Eigentümer ihre Dekoration spätestens um 22 Uhr abschalten. Wer als Mieter Weihnachtsbeleuchtung an der Fassade oder im Garten anbringen möchte, sollte vorab den Vermieter um Erlaubnis fragen.

Darf ich im Wald einen Weihnachtsbaum schlagen?

Auch innerhalb der Wohnung darf eine festliche Dekoration für die meisten nicht fehlen. Das Wichtigste: der Weihnachtsbaum. Doch woher nehmen? Auf jeden Fall nicht einfach aus dem Wald. Bevor man dort einen Baum schlägt, muss man die Erlaubnis des Eigentümers einholen. Wer der Eigentümer ist, erfährt man beim Forstamt. „Ohne Erlaubnis im Wald einen Baum zu schlagen gilt als Sachbeschädigung oder Diebstahl“, warnt der Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft, Rechtsanwalt Swen Walentowski. Es drohe eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe.

Wie muss man einen Weihnachtsbaum im Auto transportieren?

Wer den Weihnachtsbaum mit dem Auto nach Hause bringt, muss ihn gut sichern. Je nachdem, wie groß Baum und Auto sind, muss die Tanne mit einem Dachgepäckträger auf dem Dach oder im geöffneten Kofferraum transportiert werden. In diesem Fall ist es wichtig, den Baum mit einer roten Fahne oder einem roten Licht für die anderen Autofahrer kenntlich zu machen.

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Nr. 50/16: Weihnachten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Berlin (DAV). Die Weihnachtszeit ist für manche die schönste, für andere die stressigste Zeit des Jahres. Für Arbeitnehmer sind mit der Weihnachtszeit vielfach auch Rechtsfragen verbunden. So ist Heiligabend zunächst ein normaler Arbeitstag. Wer dann Urlaub hat beziehungsweise generell samstags nicht arbeitet – Heiligabend fällt in diesem Jahr auf einen Samstag – muss für den Chef aber nicht erreichbar sein. Die Deutsche Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de) informiert, was mit Blick auf Arbeitszeiten, Urlaub, Weihnachtsgeld und Krankheit an Weihnachten und zum Jahreswechsel noch wichtig ist.

Darf ich meinen Arbeitsplatz weihnachtlich dekorieren?

Tannenzweige, Kerzen und anderer Weihnachtsschmuck können auch am Arbeitsplatz für weihnachtliche Stimmung sorgen. „Wer seinen Schreibtisch dekorieren möchte, sollte sicherheitshalber vorher seinen Chef um Erlaubnis fragen“, rät Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de. Unabhängig davon sollten Arbeitnehmer auf jeden Fall auf Sicherheit achten und Brandschutzbestimmungen einhalten – vor allem, wenn Kerzen im Spiel sind. Diese sollte man auf keinen Fall unbeaufsichtigt brennen lassen.

Feiertage und Heiligabend: Wer muss an Weihnachten arbeiten?

Die Weihnachtstage und den Jahreswechsel möchte jeder am liebsten mit Familie oder Freunden verbringen. Wer neben den gesetzlichen Feiertagen wie dem ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag frei haben möchte, muss meist Urlaub nehmen. „Heiligabend und Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage“, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski. Rechtlich gesehen seien es dieses Jahr normale Samstage und damit Werktage. Wer normalerweise samstags arbeitet, könnte Anspruch darauf haben, an diesen Tagen frei zu bekommen, wenn eine „betriebliche Übung“ vorliege. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer eine Leistung so oft erhalten haben, dass sich ein Rechtsanspruch darauf begründet.

Urlaub an Weihnachten und „zwischen den Jahren“: Wer hat das Vorrecht?

Wer nicht automatisch frei bekommt und Urlaub nehmen will, muss dies beim Arbeitgeber beantragen. „Urlaubswünsche kann der Arbeitgeber ablehnen, wenn betriebliche Gründe oder die Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter dagegen stehen“, erklärt Rechtsanwältin Dr. Nathalie Oberthür von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Wenn die Wünsche der Angestellten miteinander kollidierten, müsse der Chef für eine gerechte Verteilung des Urlaubs sorgen. Urlaubswünsche von Arbeitnehmern, die aus sozialen Gründen Vorrang verdienen, müssen dabei vorrangig erfüllt werden. Dazu können Kollegen mit Kindern zählen oder jene, die einen Angehörigen pflegen.

Müssen Arbeitnehmer an Weihnachten und Silvester für ihren Chef erreichbar sein?

Wer frei hat, muss für seinen Arbeitgeber nicht erreichbar sein – weder per E-Mail noch per Telefon. Ausnahmen gelten bei Berufen, in denen eine Rufbereitschaft vorgesehen ist, zum Beispiel bei Ärzten. Unter anderem bei medizinischem Personal zählt es zu den beruflichen Pflichten, zu bestimmten Zeiten auch in der Freizeit erreichbar zu sein.

Krank im Urlaub: Was passiert mit den Urlaubstagen?

Was passiert, wenn man im Urlaub krank wird? „Wer im Urlaub krank wird, bekommt seine Urlaubstage gutgeschrieben“, sagt der Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft, Rechtsanwalt Swen Walentowski. Wichtig: Auch im Urlaub müsse man sich beim Arbeitgeber krank melden, gegebenenfalls auch aus dem Ausland. Je nachdem, wie lange die Krankheit dauert, müssen Arbeitnehmer auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen beziehungsweise per Post schicken.

Weihnachtsgeschenke vom Chef: Muss er alle Mitarbeiter bedenken?

In manchen Unternehmen zeigt der Chef sich großzügig und beschenkt die Mitarbeiter. Dabei muss er nicht alle seine Angestellten bedenken. So hat das Arbeitsgericht Köln entschieden. Es ging in dem Fall um ein Handelsunternehmen, das seinen Angestellten auf der Weihnachtsfeier ein iPad Mini schenkte. Einer der Mitarbeiter war bei der Weihnachtsfeier krank – er klagte und berief sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Richter entschieden zugunsten des beklagten Unternehmens.

Welche Geschenke dürfen Arbeitnehmer von Geschäftspartnern annehmen?

Zur Weihnachtszeit zeigt sich auch mancher Geschäftspartner großzügig und schickt oder übergibt ein kleines oder größeres Präsent. Arbeitnehmer dürfen allerdings nicht alle Geschenke annehmen. Bei teuren Geschenken läuft man Gefahr, sich dem Vorwurf der Bestechung auszusetzen.

Eine gesetzlich Grenze, ab wann man von Bestechung sprechen kann, gibt es allerdings nicht. Viele Betriebe haben sogenannte Compliance-Vorgaben aufgestellt, in denen geregelt ist, was der Arbeitgeber duldet. Wer in einem Unternehmen arbeitet, das solche Regel nicht hat oder unsicher ist, was er annehmen darf, sollte sicherheitshalber beim Chef nachfragen.

Darf mein Chef das Weihnachtsgeld streichen?

Rund die Hälfte der Arbeitnehmer in Deutschland dürfen sich schon Ende November freuen: Mit dem November-Gehalt wird meist das Weihnachtsgeld überwiesen. Streicht der Chef das Weihnachtsgeld, ist die Enttäuschung groß. „Ob das erlaubt ist, kommt unter anderem auf die betriebliche Übung an“, erklärt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de. Wichtig sei ebenfalls, was im Arbeitsvertrag und gegebenenfalls im Tarifvertrag festgelegt sei.

Wie kann ich Steuern und Abzüge beim Weihnachtsgeld vermeiden?

Auch wenn das Weihnachtsgeld auf dem Konto landet, bleibt davon netto meist nicht viel übrig. Um hohe Abzüge beim 13. Monatsgehalt zu vermeiden, haben Arbeitnehmer mehrere Möglichkeiten. So können sie profitieren, wenn sie das Weihnachtsgeld für die Altersvorsorge einsetzen, mit der Steuererklärung einen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen oder mit dem Chef statt eines Weihnachtsgeldes steuerfreie Zuwendungen vereinbaren. Auch kann es sinnvoll sein, sich das Jahreseinkommen in zwölf statt in dreizehn Monaten auszahlen zu lassen.

Wird das Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn angerechnet?

Gilt das Weihnachtsgeld als Bestandteil des Gehalts, muss es bei der Berechnung des Mindestlohns berücksichtigt werden. Das hat das Amtsgericht Stuttgart im Frühjahr 2016 entschieden. Das gilt meist auch, wenn der Arbeitgeber freiwillig Weihnachtsgeld zahlt.

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PM 33/16: Ausschreibung Pressepreis des Deutschen Anwaltvereins 2017

Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) verleiht auf dem 68. Deutschen Anwaltstag, der diesmal vom 24. bis 26. Mai 2017 in Essen stattfindet, am 25. Mai 2017 seinen Pressepreis. Bisher gibt die Kategorien „Print“, „Hörfunk“ und „Fernsehen“ – diese lassen sich auf Online-Medien übertragen. Auch im Web geschriebenes, gesprochenes oder gefilmtes kann den Pressepreis bekommen.

Prämiert werden Journalistinnen und Journalisten, die das Verständnis des Rechtssystems weiten Kreisen der Bevölkerung vermittelt haben, Vorschläge zur Verbesserung der Rechtsgewährung und zur Durchsetzung des Rechts in die Diskussion gestellt haben. Ferner solche, die Missstände in der Justiz aufdeckten oder Anregungen und Denkanstöße vermitteln konnten. Der Pressepreis des DAV wird alle zwei Jahre verliehen.

Das Recht in seiner Komplexität bedarf der Vermittlung. Dies ist notwendig für die Akzeptanz und die freiwillige Befolgung von Rechtsgrundsätzen, aber auch für das Verständnis für Überlegungen in der Rechtspolitik. Hier zu helfen, ist eine der Aufgaben des DAV. Hierbei bedarf es aber der Unterstützung durch die Medien. Nicht nur im Bereich der Verbraucheraufklärung, sondern auch in der Aufklärung der Bürgerinnen und Bürger über die Rechts- und Innenpolitik in der Bundesrepublik Deutschland. Gerade die Einhaltung der rechtsstaatlichen Grundsätze bedarf der medialen Kontrolle, betont der DAV. Mit seinem Pressepreis will der DAV Journalistinnen und Journalisten ermutigen, sich diesen Aufgaben zu stellen und Verleger, Programmdirektoren und Intendanten auf dieses wichtige Wirkungsfeld hinweisen, das oft genug anderen, unterhaltsamen Themen weichen müsse. Auch die Aufklärung der Bürgerinnen und Bürger über Rechte und Pflichten gehört dazu.

Der Stichtag für die Einsendung von Vorschlägen und Bewerbungen für den Pressepreis des DAV 2017 ist der

März 2017.

Die eingesandten Beiträge müssen in der Zeit zwischen dem 3. März 2015 und dem 6. März 2017 erschienen oder ausgestrahlt worden sein.

Den Pressepreis des DAV gibt es seit 1983. Er wurde erstmals 1985 und wird seither alle zwei Jahre, jeweils auf dem Deutschen Anwaltstag, verliehen. Den Preisträgern wird neben einer Urkunde eine Skulptur des in Berlin lebenden Künstlers Assaf Gruber überreicht.

Zur Liste der bisherigen Preisträger und das Statut des Pressepreises.

Ihre Bewerbungsunterlagen können Sie gern an Frau Schläfke (schlaefke@anwaltverein.de) richten. Fernseh- und Hörfunkbeiträgen ist das Manuskript beizufügen. Pro Bewerber ist Anzahl auf maximal fünf einzureichende Beiträge begrenzt.

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Nr. 49/16: Kunst darf man nicht mehr überall hin verkaufen

Berlin (DAV). Kunstwerke erzielen auf internationalen Auktionen Höchstpreise. Deutsche Kunst darf dort oft nicht mehr verkauft werden. Dies regelt das neue Kulturgutschutzgesetz. „Bedeutsame deutsche Kunstwerke müssen jetzt in Deutschland bleiben“, erklärt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Dies bedeutet für die Eigentümer oft, dass sie weniger Geld beim Verkauf einnehmen.

„Dennoch handelt es sich rechtlich nicht um eine Enteignung, sondern um eine Einschränkung der Eigentümerrechte“, so Swen Walentowski. Im Gegenzug haben die Eigentümer das Recht auf steuerliche Vergünstigungen und einen Ankauf durch den Staat. Dennoch werden wohl in Zukunft häufig die Gerichte bemüht werden. Eigentümer von wertvoller Kunst sollten also vor einem Verkauf einen Fachanwalt zu Rate ziehen.

Weitere Informationen über die Folgen des Kulturgutschutzgesetzes finden Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Rechtsportal Deutsche Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

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Nr. 48/16: Mit dem Hobby Geld verdienen, kann Probleme bereiten

Berlin (DAV). Immer mehr Deutsche wollen mit ihrem Hobby Geld verdienen. Vor allem im Internet bieten Tausende ihre Bastelarbeiten, Schmuck oder Künstlerisches zum Kauf an. Das Risiko, Ärger mit dem Finanzamt und anderen Behörden zu bekommen ist aber groß. „Das Problem liegt darin, dass nicht eindeutig rechtlich geregelt ist, wann ein Hobby zum Beruf wird“, erklärt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.

Wer auf einer Verkaufsplattform im Internet seine Produkte anbietet, bleibt nicht unbemerkt. „Für die Behörden ist es heute viel einfacher als früher, Kontrollen durchzuführen“, warnt Swen Walentowski. Deshalb rät die Deutsche Anwaltauskunft dazu, aktiv auf die Behörden zuzugehen. Besteuert wird dann zum Beispiel vom Finanzamt nur derjenige, beim dem es kein Hobby, sondern bereits ein Beruf geworden ist.

Weitere Informationen über die rechtliche Abgrenzung von Hobby und Beruf sowie Tipps zum Umgang mit den Behörden finden Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 40/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Europäische Staatsanwaltschaft- Zuständigkeit fixiert, Einrichtung retardiert, Kompromiss Terrorismusbekämpfungsrichtlinie, Verleihung des CCBE-Menschenrechtspreises, Entwurf einer Charta digitaler Grundrechte

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