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DAV-Depesche Nr. 49/16

Themen u. a. Rechtsverordnung endlich da: Der zertifizierte Mediator kommt 2017, Berufsrecht 2020, DAV bei Anhörung zum Gesetz zur Stärkung der Beschuldigtenrechte vertreten

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 58/16: Rechtsfragen zu Silvester: Das sollte man wissen

Berlin (DAV). Silvester ist der letzte Tag des Jahres und damit etwas ganz Besonderes. Deshalb sind manche Regeln, die sonst gelten, gelockert. Das ist zum Beispiel bei der Nachtruhe und Lärmbelästigung durch Partys und Böller der Fall. Zu Silvester darf man etwas lauter als sonst sein. Nicht gelockert sind dagegen die Regeln zur Aufsichtspflicht von Eltern, etwa, wenn ihre Kinder Knaller und Böller zünden, teilt die Deutsche Anwaltauskunft mit.

Silvester und Böller: Wie viel Lärm ist erlaubt?

In Deutschland greift ab 22 Uhr die Nachtruhe. Diese gilt zwar auch in der Silvesternacht, aber nur eingeschränkt. „Um Ärger mit seinen Nachbarn zu vermeiden, sollte man aber auch an Silvester Rücksicht auf sie nehmen“, rät Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Deshalb empfiehlt er denjenigen, die eine Silvesterparty zu Hause feiern, ab einer bestimmten Uhrzeit den Geräuschpegel zu senken. Auch Fenster und Balkontüren sollte man schließen und den Bass an der Musikanlage herunterdrehen.

„Eine eingeschränkte Nachtruhe gilt zu Silvester auch im Freien“, erklärt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Das sieht man etwa an den Regeln zum Zünden von Feuerwerkskörpern. Die Sprengstoffverordnung schreibt vor, dass das Abfeuern von Raketen vom 31. Dezember um 0 Uhr bis zum 1. Januar um 24 Uhr erlaubt ist.

Was viele nicht wissen: Wer außerhalb dieser Zeit Feuerwerksraketen zündet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Haften Eltern für ihre Kinder, wenn diese Schaden mit Feuerwerkskörpern anrichten?

Eltern, deren Kinder sich an der Knallerei beteiligen, sollten wissen: Sie haben eine Aufsichtspflicht für ihre Kinder. Das legt das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 832) fest: „Wer kraft des Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit [...] der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt.“

„Kleine Kinder unter sieben Jahren haften für ihre Handlungen oder einen Schaden nicht“, sagt der Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft, Rechtsanwalt Swen Walentowski. Anders kann es aber bei Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen acht und 18 Jahren aussehen. Hier kommt es auf den Einzelfall an – und darauf, wie einsichtsfähig ein Minderjähriger ist.

Welche Versicherung haftet bei Schäden durch Böller?

Kann man bei einem Schaden durch einen Feuerwerkskörper nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen, haftet die private Haftpflichtversicherung. Das gilt auch für Schäden, die eigene Feuerwerkskörper an fremden Kraftfahrzeugen verursachen. Entsteht ein Schaden am eigenen Haus und der Urheber ist nicht zu ermitteln, greift die Wohngebäudeversicherung. Es empfiehlt sich für Familien, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch die gesamte Familie umfasst. Im Fall von Personenschäden kommt die Haftpflichtversicherung sowohl für Operations- und Krankenhauskosten, als auch für Folgekosten wie Reha-Behandlungen auf. Die private Unfallversicherung kommt dann ins Spiel, wenn ein Silvesterunfall zu Invalidität beim Versicherungsnehmer führt.

Was kann beim Einsatz von Böllern und Feuerwerk zum Verlust des Versicherungsschutzes führen?

Vor allem ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten im Umgang mit dem Feuerwerk führt dazu, dass man selbst für den Schaden einstehen muss. Dann hilft keine Versicherung. Man sollte sich also der finanziellen Folgen bewusst sein. Bei bestimmten Böllern kann außerdem ein zulässiges Mindestalter vorgeschrieben werden, sie dürfen erst ab 18 Jahren gezündet werden. Wird sich daran nicht gehalten, ist der Versicherungsanspruch unter Umständen ebenfalls verloren.

Große Vorsicht ist außerdem bei illegalen Feuerwerkskörpern und Waren aus dem Ausland geboten. Schon der Kauf nicht zugelassener Böller ist strafbar. Entsteht bei einem Einsatz solcher Produkte ein Schaden, stehen die Chancen auf ein Bestehen des Versicherungsschutzes nicht besonders hoch. „Wer unverantwortlich knallt, geht ein Risiko nicht nur für andere, sondern auch für sich ein“, so der Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft, Rechtsanwalt Swen Walentowski.

Lesen Sie hier mehr über das Thema Lärmbelästigung an Silvester und die Frage der Aufsichtspflicht von Eltern für ihre böllernden Kinder

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 57/16: So kratzen Adventskerze und Silvesterkracher nicht am Versicherungsschutz

Berlin (DAV). Weihnachten und Silvester sind nicht nur für die Feuerwehren traditionell die einsatzreichsten Tage im Jahr. Auch Versicherungen sind mit den Folgen von unachtsam aufgehängtem Weihnachtsschmuck und leichtsinnig abgefeuertem Feuerwerk ausführlich beschäftigt. Damit es beim Versicherungsschutz keine Probleme gibt, sollten brennende Kerzen gut überwacht werden und die Lust am Dekorieren auf die eigenen vier Wände beschränkt bleiben. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de).

Weihnachtsdeko an Balkon und Fassade: Wer haftet bei Schaden?

Was die eigenen vier Wände betrifft, sind der Lust an übermäßiger Weihnachtsdekoration keine rechtlichen Grenzen gesetzt. Es sollte allerdings darauf geachtet werden, dass keine Fluchtwege verbaut werden. Adventskränze an der Wohnungstür sind übrigens ebenso erlaubt wie das Dekorieren von Fenstern. Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft merkt allerdings an: „An der Wohnungstür endet auch das freie Gestaltungsrecht der Mieter. Dekorationen im Treppenhaus müssen Nachbarn nicht akzeptieren und dürfen ein Entfernen verlangen.“ Relevant ist dies auch für die Versicherung: Wer in Treppenhaus oder Flur Dekoration anbringt, die zur Stolperfalle werden kann, haftet im Fall eines Unfalls.

Auch bei Dekoration an Balkon oder Fassade steht der Dekorierende in der Verantwortung. Er muss alles sicher befestigen. Fällt etwas herunter und etwas wird beschädigt oder jemand verletzt, haftet er. Wird dabei Fahrlässigkeit nachgewiesen, kann das sogar zum – ganzen oder teilweisen – Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Schäden durch brennende Weihnachtsdekoration: Wie steht es um den Versicherungsschutz?

Echte Kerzen statt Lichterkette sorgen zwar einerseits für romantischere Stimmung, andererseits allerdings auch für ein deutlich höheres Brandrisiko. Dabei ist nicht unbedingt gesagt, dass die Versicherung für die Folgen eines Brandes aufkommt. Entscheidend ist der Umgang des Versicherungsnehmers mit der brennenden Weihnachtsdekoration. Der Sprecher von anwaltauskunft.de, Rechtsanwalt Swen Walentowski, weiß: „Lässt sich ein fahrlässiges Verhalten nachweisen, ist ein Brandschaden meistens nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Dies wird im Zweifelsfall vor Gericht im Einzelfall entschieden, welches nach etlichen Faktoren bewertet.“

Wer eine Kerze in einem Wohnraum länger als 15 Minuten ohne Aufsicht brennen lässt, handelt einer Gerichtsentscheidung (AG Neunkirchen, AZ: 5 C 1280/95) zufolge grob fahrlässig. Wer allerdings nur für einen kurzen Augenblick, etwa für einen Toilettenbesuch, den Raum mit einer brennenden Kerze verlässt, dem wird sehr wahrscheinlich keine Fahrlässigkeit angelastet (LG Hof, AZ: 13 O 471/99, und LG Nürnberg-Fürth, AZ: 7 S 4333/01). Wird keine Fahrlässigkeit nachgewiesen, reguliert die Hausratsversicherung den Brandschaden.

Welche Versicherung haftet bei Schäden durch Böller?

Kann man bei einem Schaden durch einen Feuerwerkskörper nachweisen, dass weder Vorsatz, noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen, haftet die private Haftpflichtversicherung. Das gilt auch für Schäden, die eigene Feuerwerkskörper an fremden Kraftfahrzeugen verursachen. Entsteht ein Schaden am eigenen Haus und der Urheber ist nicht zu ermitteln, greift die Wohngebäudeversicherung. Es empfiehlt sich für Familien, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch die gesamte Familie umfasst. Im Fall von Personenschäden kommt die Haftpflichtversicherung sowohl für Operations- und Krankenhauskosten, als auch für Folgekosten wie Reha-Behandlungen auf. Die private Unfallversicherung kommt dann ins Spiel, wenn ein Silvesterunfall zu Invalidität beim Versicherungsnehmer führt.

Was kann beim Einsatz von Böllern und Feuerwerk zum Verlust des Versicherungsschutzes führen?

Vor allem ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten im Umgang mit dem Feuerwerk führt dazu, dass man selbst für den Schaden einstehen muss. Dann hilft keine Versicherung. Man sollte sich also der finanziellen Folgen bewusst sein. Bei bestimmten Böllern kann außerdem ein zulässiges Mindestalter vorgeschrieben werden, sie dürfen erst ab 18 Jahren gezündet werden. Wird sich daran nicht gehalten, ist der Versicherungsanspruch unter Umständen ebenfalls verloren.

Große Vorsicht ist außerdem bei illegalen Feuerwerkskörpern und Waren aus dem Ausland geboten. Schon der Kauf nicht zugelassener Böller ist strafbar. Entsteht bei einem Einsatz solcher Produkte ein Schaden, stehen die Chancen auf ein Bestehen des Versicherungsschutzes nicht besonders hoch. „Wer unverantwortlich knallt, geht ein Risiko nicht nur für andere, sondern auch für sich ein“, so der Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft, Rechtsanwalt Swen Walentowski.

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Nr. 56/16: Weihnachtsmythos: Coca Cola hat kein Urheberrecht am Weihnachtsmann

Berlin (DAV). Der Mythos hält sich hartnäckig: Coca Cola sei der Erfinder des Weihnachtsmannes, so wie wir ihn kennen. Das ist allerdings nicht erwiesen. Ein Urheberrecht an allen Abbildungen des Mannes in Rot hat das Unternehmen deshalb ebenfalls nicht, wie die Deutsche Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de) informiert.

Glaubt man der Coca Cola Company, hat Haddon Sundblom, genannt „Sunny“, den Weihnachtsmann geschaffen. Der amerikanische Cartoonist kreierte 1931 für Coca-Cola einen Weihnachtsmann mit vorgegebenen Attributen: „Ein gemütlicher, älterer Herr“ sollte es sein, „mit vergnügtem Lächeln, gütigen Augen, einem wallenden Bart“ – und natürlich in einen Mantel in Unternehmensfarben gehüllt: Rot und Weiß. Der Coca Cola-Lieferant Lou Prentiss soll die optische Vorlage gewesen sein.

Der Weihnachtsmann, wie er in Kinderbüchern, Filmen, Serien und Zeitschriften zu sehen ist, entspricht heute noch den genannten Vorgaben. Bedeutet das, dass die Coca-Cola Company die Rechte am Weihnachtsmann besitzt? „Nach deutschem Urheberrecht: Ja“, sagt Rechtsanwalt Oliver Brexl von der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum und Medien im Deutschen Anwaltverein (DAV). Zumindest dann, wenn Coca-Cola tatsächlich der Urheber respektive Rechteinhaber wäre.

Dann müsste bei jeder Abbildung die Quelle angegeben werden, so Brexl. Und er ergänzt: „Auch wenn der Weihnachtsmann durch einen anderen Künstler verändert dargestellt wird, könnte ein Urheberrechtsanspruch bestehen. Das müsste im Einzelfall beurteilt werden.“

Doch in welchem Kinderbuch steht schon unter dem Bild des Weihnachtsmanns „Quelle: Coca-Cola Company“ oder gar: Haddon Sundblom? Tatsächlich ist gar nicht erwiesen, dass Coca Cola der Urheber des Weihnachtsmannes ist. Die Mythen rund um den modernen Weihnachtsmann gehen quer durch die Kontinente und Jahrzehnte – und quer durch Blogs und Artikel im Internet. Genau zu bestimmen ist der Urheber wohl nicht mehr.

So gab es bereits vor dem koffeinhaltigen Weihnachtsmann vergleichbare Zeichnungen und Veröffentlichungen mit optischen Ähnlichkeiten. Vielleicht lassen sich die Fragen um den Weihnachtsmann so beantworten: Coca-Cola hat ihn wohl nicht erfunden. Ob das Unternehmen ihn kopierte, ist aber dahingestellt.

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Nr. 55/16: Reisen: Die Rechte der Passagiere zur Weihnachtszeit

Berlin (DAV). Weihnachtszeit ist Reisezeit. Viele Deutsche durchqueren rund um die Feiertage das Land, um zum Fest bei ihren Angehörigen zu sein. Wer mit dem Zug unterwegs ist, sollte auf rechtzeitige Reservierungen achten und gleichzeitig wissen, dass bei einer Verspätung die Bahn für Ersatzverkehr oder Unterbringung aufkommen muss. Auch Kinder getrennter Paare sind während der Feiertage oft unterwegs von einem Elternteil zum anderen. Ihnen sollten Eltern eine schriftliche Vollmacht mitgeben. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de).

Was steht Fahrgästen bei einer Zugverspätung oder einem Ausfall zu?

Gerade zu Stoßzeiten und bei schwierigen Witterungsverhältnissen kann es auf Bahnstrecken zu Verzögerungen und Störungen kommen. Die Bahn entschädigt Fahrgäste in solchen Fällen nicht „nur“ mit einer monetären Teilerstattung des Reisepreises. Wenn ein Zug mindestens 60 Minuten verspätet eintrifft, dadurch beispielsweise der Anschlusszug verpasst wird und auch kein späterer Zug mehr fährt, muss das Unternehmen eine Hotelübernachtung zahlen. Die Kosten dafür müssen allerdings „angemessen“ sein, es darf also kein Aufenthalt im Luxus-Ressort mit fünf Sternen daraus werden.

Außerdem gibt es unter Umständen die Möglichkeit des Fahrzeugwechsels. Dafür muss die planmäßige Ankunftszeit allerdings zwischen 0 und 5 Uhr liegen und der Zug über 60 Minuten Verspätung haben. In solchen Fällen darf dann auf einen Bus oder ein Taxi umgestiegen werden. Die Kosten dafür dürfen bei maximal 80 Euro liegen, die entweder im Nachhinein erstattet oder in Form eines Gutscheins ausgehändigt werden. Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft rät allerdings zur Rückversicherung durch das Personal der Bahn um Missverständnisse zu vermeiden: „Betroffene sollten nicht einfach so in ein Taxi springen, sondern vorher Rücksprache an einem Informationsschalter am Bahnhof gehalten haben.“

Was passiert, wenn im Zug der reservierte Sitzplatz nicht verfügbar ist?

Viele Passagiere sparen an diesen Tagen nicht an den 4,50 Euro für eine Platzreservierung. Doch es kann vorkommen, dass der Wagen mit dem gebuchten Platz gar nicht Teil des Zuges ist. In einem solchen Fall haben Reisende zwar keinen Anspruch auf einen anderen Sitzplatz, aber zumindest auf die Erstattung der Reservierungskosten. Betroffene müssen hierfür ein Kontaktformular ausfüllen und zusammen mit dem Reservierungsnachweis zur Bahn schicken. Das Porto muss der Kunde zahlen. Alternativ kann man aber auch zu einem Reisezentrum oder zu einem DB Informationsschalter am Bahnhof gehen – und sich so die Briefmarke sparen. Die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn besagen im Übrigen, dass das Recht auf einen Sitzplatz erlischt, wenn dieser nicht bis 15 Minuten nach Abfahrt des Zuges eingenommen wurde. Wer zu Stoßzeiten reist, sollte also die Zeit einplanen, die es in einem vollbesetzen Zug dauern kann, bis man seinen Platz erreicht hat.

Können Passagiere aus einem Zug geworfen werden?

Auch wer sich keinerlei Fehlverhalten zu Schulde kommen lässt und ein gültiges Ticket besitzt, kann eventuell des Zuges verwiesen werden. Denn in Deutschland werden Bahntickets nicht für bestimmte Züge, sondern für Strecken verkauft. Dadurch kann es allerdings vorkommen, dass die auf der Strecke fahrenden Züge überbucht sind. Aus Sicherheitsgründen müssen dann unter Umständen Passagiere des Zuges verwiesen werden. Dass sich besonders vor den Feiertagen Engpässe einstellen können, liegt nahe. Wer seine Chancen, mitgenommen zu werden, erhöhen möchte, bucht eine Platzreservierung. Und plant vorsichtshalber zusätzliche Zeit ein.

Dürfen auch Kinder des Zuges verwiesen werden?

Im Gegensatz zu Erwachsenen dürfen minderjährige Passagiere vom Zugpersonal nicht ohne begleitende Maßnahmen des Zuges verwiesen werden, egal unter welchen Umständen. Obwohl man immer wieder davon liest. Möchte ein Schaffner ein Kind aus dem Zug verweisen, muss er mindestens sicherstellen, dass es nicht hilflos alleine zurückbleibt. Mindestens muss eine Polizeistreife herbeigerufen und dieser das Kind übergeben werden. Setzt ein Schaffner ein Kind einfach unbeaufsichtigt vor die Tür, begeht er mitunter sogar eine Straftat nach § 221 StGB, ein sogenanntes Gefährdungsdelikt.

Welche rechtlichen Regeln gelten allgemein, wenn Kinder alleine reisen?

Als Kind allein im Zug – das ist durchaus möglich. Es gibt kaum rechtliche Einschränkungen. Beachten sollten Eltern allerdings § 8 des Jugendschutzgesetzes, in dem es um den Aufenthalt von Minderjährigen an sogenannten „jugendgefährdenden Orten“ geht. Als ein solcher Ort kann auch ein Bahnhof oder ein Flughafen gelten – falls das reisende Kind nicht reif oder verantwortungsbewusst genug ist. Solche Situationen werden von den Ordnungskräften im Einzelfall entschieden. Wenn Eltern auf Nummer sicher gehen wollen, begleiten sie den Nachwuchs direkt bis zum Einstieg in den Zug oder Bus. Abgesehen davon sind der Reisefreiheit von Kindern und Jugendlichen in erster Linie von der elterlichen Fürsorgepflicht Grenzen gesetzt. „Die Eltern müssen entscheiden, ob sie es ihrem Kind zutrauen, alleine mit dem Zug zu fahren oder zu fliegen“, informiert Gesine Reisert, Rechtsanwältin für Verkehrsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Müssen Transportunternehmen allein reisende Kinder mitnehmen?

Die Unternehmen haben meist klare Regeln, ab welchem Alter allein reisende Kinder mitgenommen werden. Mit der Bahn dürfen Kinder ab sechs Jahren alleine reisen. Bei Bedarf können die Eltern für ihre Kinder zwischen sechs und 15 Jahren eine Betreuung dazu buchen. Fernbusunternehmen stellen oft ebenfalls eigene Regeln auf. Bei BerlinLinienBus können Kinder ab neun Jahren allein mitfahren, bei MeinFernbus dürfen sie bereits ab acht Jahren einsteigen. Selbst Tickets kaufen dürfen Kinder übrigens erst ab einem Alter von sieben Jahren – erst ab dann sind sie eingeschränkt geschäftsfähig.

Müssen Eltern allein reisenden Kindern eine schriftliche Erlaubnis mitgeben?

Erforderlich ist eine schriftliche Erlaubnis nicht. Eine derartige „Reisevollmacht“ kann aber generell sinnvoll sein, wenn Kinder alleine unterwegs sind, meint Rechtsanwältin Reisert: „Ich empfehle Eltern, vor allem kleinen Kindern einen Zettel mitzugeben, auf dem sie ihm erlauben, alleine zu reisen. Dort sollte auch eine Telefonnummer für den Notfall, die Zieladresse und die Route, gegebenenfalls mit Umsteigebahnhöfen, angegeben sein.“ Das ist auch ratsam, wenn kleine Kinder mit älteren, aber dennoch minderjährigen Geschwistern unterwegs sind. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte dem älteren Kind eine unterschriebene Vollmacht mitgeben.

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Nr. 54/16: Trennungskinder und Umgang: Wo verbringen sie Weihnachten?

Berlin (DAV). Feste wie Weihnachten bringen in getrennt lebenden Familien manchmal Probleme mit sich. Denn in Trennungsfamilien kann sich die Frage stellen, wo die Kinder die Festtage verbringen – bei der Mutter oder dem Vater? Wenn Eltern sich nicht einigen können, muss ein Familiengericht darüber entscheiden. Das Familiengericht trifft dann entweder eine Gesamtregelung für den Umgang oder nur eine für die Feiertage, wie die Deutsche Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de) mitteilt.

In getrennt lebenden Familien feiern die Kinder ihre Geburtstage, aber auch Feste wie etwa Kommunion oder Konfirmation, meist beim hauptsächlich betreuenden Elternteil. Aber es gibt auch Trennungsfamilien, die ein Wechselmodell praktizieren, in dem die Kinder also in der einen Woche beim Vater wohnen, in der anderen Woche bei der Mutter. Dann ist nicht immer klar, wo das Kind diese Feste begeht. Und bei Festen wie Weihnachten oder Silvester stellt sich die Frage ohnehin und unabhängig vom Betreuungsmodell.

Häufig gelingt es getrennt lebenden Eltern, sich zu einigen. „Eines der klassischen Modelle ist, dass die Kinder etwa Heiligabend bei dem einen Elternteil verbringen, ab dem zweiten Weihnachtsfeiertag bei dem anderen und im Jahr darauf umgekehrt“, sagt die Berliner Rechtsanwältin Eva Becker, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Es gäbe auch Familien, die vereinbaren, dass die Kinder die gesamten Feiertage zum Jahresende etwa bei der Mutter verbringen, Ostern und Pfingsten dafür beim Vater und dann gewechselt wird.

Wenn Eltern solche Umgangsregeln individuell vereinbaren, funktionieren sie nur, wenn beide Elternteile miteinander kooperieren – und wenn sie nicht zu stark an Traditionen und dem traditionellen Weihnachtsfest mit der ganzen Familie hängen. „In den Fällen, in denen Eltern sich nicht einigen können, wo die Kinder bestimmte Feiertage verbringen, muss das Familiengericht entscheiden und entweder eine Gesamtregel für den Umgang oder nur eine für die Feiertage treffen“, sagt die Familienrechtsexpertin Eva Becker. Den Antrag auf eine solche Regel stellt meistens der Elternteil beim Familiengericht, bei dem die Kinder nicht überwiegend wohnen.

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Nr. 53/16: Weihnachtsfeiern: Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Berlin (DAV). Weihnachtsfeiern sehen viele als nettes Miteinander an. Andere wollen am liebsten nicht hingehen. Dabei gilt: Die Teilnahme an einer betrieblichen Weihnachtsfeier ist in der Regel freiwillig, eine Teilnahmepflicht gibt es nicht. Deshalb muss ein Arbeitgeber zum Beispiel auch nicht die Kosten für einen Babysitter übernehmen, wenn Eltern bei der Weihnachtsfeier mitmachen. Wer teilnimmt, sollte auf jeden Fall auf sein Verhalten achten. Denn wer sich schwer daneben benimmt, riskiert unter Umständen eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung, teilt die Deutsche Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de) mit.

Sind Arbeitnehmer verpflichtet, an der Weihnachtsfeier teilzunehmen?

Um diese Frage zu beantworten, muss man klären, was Inhalt des Arbeitsvertrages ist, also: „Welche Leistung schuldet der Arbeitnehmer?“, sagt der Wiesbadener Rechtsanwalt Jakob T. Lange von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier oder auch an einem Betriebsausflug dürfte in den allerwenigsten Fällen eine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung des Arbeitnehmers darstellen.“ Deshalb sind Arbeitnehmer in den meisten Fällen auch nicht verpflichtet, teilzunehmen. Das gilt auch dann, wenn die Feier während der Arbeitszeit und im Betrieb stattfindet. Wer nicht dabei sein will, muss stattdessen aber weiter arbeiten.

Teilnahme von Eltern an Weihnachtsfeiern: Muss der Arbeitgeber die Kosten für einen Babysitter zahlen?

Wenn Mütter oder Väter an der Weihnachtsfeier im Unternehmen teilnehmen, könnten sie sich fragen, ob sie sich vielleicht anfallende Kosten für einen Babysitter vom Arbeitgeber erstatten lassen können. Hier gilt: „Eltern haben keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihnen einen Babysitter bezahlt“, sagt der Wiesbadener Rechtsanwalt Jakob T. Lange von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Denn die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier ist freiwillig und damit ausschließlich eine Entscheidung der Eltern. Mütter und Väter müssen die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder also selbst bezahlen.

Daneben benommen auf der Weihnachtsfeier: Kann einem Arbeitnehmer eine Abmahnung oder Kündigung drohen?

Auf der Weihnachtsfeier ist es für viele selbstverständlich, das eine oder andere Gläschen zu trinken. Mit dem Genuss von Alkohol sollte man aber aufpassen, denn es kann arbeitsrechtliche Folgen haben, wenn man sich auf einer Weihnachtsfeier daneben benimmt. „Der Verstoß gegen ein sozial adäquates Verhalten muss aber so erheblich sein, dass er sich auf das Arbeitsverhältnis auswirkt“, sagt der Wiesbadener Rechtsanwalt Jakob T. Lange von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Als erheblicher Verstoß wird in den meisten Fällen gelten, wenn man seinen Vorgesetzten zum Beispiel beleidigt oder Kollegen sexuell bedrängt. Die Folgen könnten eine Abmahnung oder eine Kündigung sein.

Sind Mitarbeiter auf einer Weihnachtsfeier unfallversichert?

Arbeitnehmer sind auf einer Weihnachtsfeier über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Allerdings muss die Weihnachtsfeier einige Kriterien erfüllen: Bei der Feier muss es sich zum Beispiel um eine „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“ handeln. Das sind Feste, die der Arbeitgeber zum Beispiel selbst organisiert, zumindest muss er sie billigen und fördern. Außerdem müssen der Arbeitgeber oder sein Vertreter teilnehmen oder, falls ihnen unerwartet etwas dazwischen kommt, es zumindest fest vorgehabt haben. „Ganz wichtig ist, dass alle Betriebsangehörigen an dem Fest oder der Feier teilnehmen dürfen“, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de.

Weihnachtsfeier: Darf der Arbeitgeber etwas schenken?

Häufig zahlen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Weihnachtsgeld und Gratifikationen. Ein Weihnachtsgeschenk dagegen ist eher ungewöhnlich. Entschließt sich der Chef aber, den Arbeitnehmern etwas zu schenken, darf er selbst entscheiden, wer ein Geschenk erhält. „Der Arbeitgeber muss nicht alle Mitarbeiter beschenken. Diese haben also keinen Anspruch auf ein Präsent zu Weihnachten“, sagt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de.

Weihnachtsfeier: Kann der Arbeitgeber die Kosten absetzen?

Wer als Arbeitgeber eine betriebliche Weihnachtsfeier organisiert, muss die Kosten dafür nicht unbedingt selbst tragen. „Arbeitgeber können die Kosten für Weihnachtsfeiern in der Regel als Betriebsausgaben steuerlich absetzen, wenn sie sich an einige Vorgaben halten“, sagt der Rechtsanwalt Sebastian Korts von der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Zu diesen Vorgaben gehört: Der Arbeitgeber muss alle Mitarbeiter zur Weihnachtsfeier einladen. Auch darf die Feier höchstens die zweite Betriebsveranstaltung im laufenden Jahr sein. Die Kosten für eine Weihnachtsfeier dürfen die Freigrenze von 110 Euro brutto pro Teilnehmer nicht übersteigen, netto liegt die Freigrenze bei 92,44 Euro.

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Nr. 52/16: Es gibt kein Grundrecht auf Umtausch

Berlin (DAV). Nach den Weihnachtsfeiertagen beginnt die Zeit des Umtauschs. Dabei ist man in Geschäften und Kaufhäusern auf die Bereitschaft der Händler angewiesen – eine gesetzliche Pflicht, Ware umzutauschen haben sie nicht. Anders ist es im Internet. Hier ist der Umtausch gesetzlich garantiert. Die Deutsche Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de) informiert über die Regeln für Händler, Beschenkte und Schenker, wie der Umtausch einfacher gestaltet werden kann und welche Rechte Besitzer von Geschenkgutscheinen haben.

Besteht generell ein „Recht auf Umtausch“?

Ungeliebte Weihnachtsgeschenke unverzüglich umzutauschen – das fänden viele Beschenkte sicher praktisch. Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Anwaltauskunft, dämpft allerdings die Erwartungen: „Ein grundsätzliches Recht auf Umtausch gibt es nicht. Ob Geschäfte Waren zurücknehmen, hängt vor allem von ihrer eigenen Bereitschaft ab.“ Im Einzelfall gilt also: Der Händler legt die Fristen und Bedingungen für ein Rückgaberecht fest. Im Umkehrschluss muss er sich aber auch daran halten. Billigt also ein Kaufhaus zum Beispiel ein vierwöchiges Rückgaberecht zu, bindet es sich damit rechtlich. Die Festlegung von Fristen ist dabei ebenso dem Händler überlassen wie die Art der Rückerstattung.

Möchte ein Verkäufer bei einem Umtausch nur Gutscheine in der Höhe des Warenwertes ausstellen, müssen Kunden dies akzeptieren – einen Anspruch auf die Auszahlung von Bargeld haben sie nicht. Kunden sollten sich also bereits vor einem Kauf über ihre Rückgaberechte informieren. Das gilt für reguläre Käufe ebenso wie für Weihnachtsgeschenke. „Wegen der Fristen kann auch ein Hinweis auf dem Kassenbon reichen, dass es sich um ein Weihnachtsgeschenk handelt und man erst danach weiß, ob ein Umtausch notwendig ist“, erläutert Rechtsanwalt Walentowski.

Muss der Kaufbeleg beim Umtausch immer vorgelegt werden?

Auch hier gilt: Ob bei der Rückgabe von Waren ein Kaufbeleg vorgelegt werden muss, ist den Händlern selbst überlassen. Verlangen müssen sie ihn nicht, allerdings tun das in der Regel die allermeisten Geschäfte. Wer also ein Geschenk umtauschen möchte, kommt vermutlich nicht darum herum, den Schenkenden darum zu bitten, den Kaufbeleg auszuhändigen. Ist man als die schenkende Partie nicht sicher, wie das ausgewählte Geschenk ankommt, empfiehlt es sich eventuell, den Beleg gleich beizulegen oder zumindest gut aufzubewahren.

Können Kunden ein eigenes Rückgaberecht vereinbaren?

Wenn der Händler zustimmt, spricht rechtlich nichts dagegen, ein eigenes Rückgaberecht ausdrücklich zu vereinbaren. Dies muss allerdings vor dem Vertragsabschluss geschehen und sollte aus Beweisgründen schriftlich festgehalten werden. „Lässt sich ein Händler auf eine derartige Vereinbarung ein, zum Beispiel einen Umtausch gegen Geld binnen 30 Tage ab Kauf, dann ist er auch an diese Zusage gebunden“, erklärt der Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft, Rechtsanwalt Swen Walentowski.

Was gilt bei kaputter oder mangelhafter Ware?

Ist das Geschenk einwandfrei, könnte sich die Rückgabe bei keiner anderen Vereinbarung als schwierig erweisen. Ist es allerdings kaputt oder nicht vollständig, haben Kunden eindeutige gesetzliche Ansprüche. Bei Mängeln haben Kunden pauschal einen Anspruch auf Nachbesserung – sofern der Verkäufer die Ware nicht wegen des Mangels bereits reduziert hatte. Der Mangel muss dann allerdings schon beim Kauf bestanden haben.

Zwei Versuche stehen dem Verkäufer frei, den Fehler zu beheben. Erst wenn das nicht funktioniert hat oder eine Nachbesserung unsinnig ist, können Kunden den Preis mindern oder darauf beharren, den Kaufpreis erstattet zu bekommen. Sie müssen sich dann auch nicht auf ein Ersatzprodukt verweisen lassen. Unter Umständen ist dann sogar Schadenersatz möglich.

Welche Rückgaberechte gelten für Waren, die im Internet oder dem Versandhandel bestellt wurden?

Im Kaufhaus ist der Käufer auf die Bereitschaft der Händler angewiesen. Im Internet gilt das nicht. Hier ist der Widerruf gesetzlich garantiert – mit einer zeitlichen Einschränkung. „Online-Versandhändler müssen Käufern ein Widerrufsrecht einräumen“, erklärt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de. Die gesetzliche Frist für die Widerrufserklärung und die Rückgabe der Ware beträgt 30 Tage. Gemeint sind hier immer Kalender- und keine Werktage. Also auch Sonn- und Feiertage müssen mit einberechnet werden.

Viele Händler gehen gerade in der Weihnachtszeit aber darüber hinaus. Wer beispielsweise beim Internetversandhaus Amazon zwischen dem 1. November und dem 31. Dezember 2016 bestellt (hat), darf die Ware bis einschließlich dem 31. Januar 2017 zurückgeben oder umtauschen. Allerdings muss die Ware grundsätzlich immer den jeweiligen Rückgabebedingungen entsprechen. In den meisten Fällen bedeutet das, dass sie unbenutzt oder ungetragen zu sein hat.

Ist der Umtausch von Geschenkgutscheinen gegen Bargeld möglich?

Geschenkgutscheine gehören mittlerweile zu den beliebtesten Geschenken unter deutschen Weihnachtsbäumen. Umtauschen lassen sie sich allerdings kaum. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Rücktausch gegen Bargeld gibt es nicht. Auch gewähren die meisten Händler diesen auch nicht aus Kulanz. Anders verhält es sich allerdings, wenn der Gutschein sich auf ein bestimmtes Produkt oder eine Dienstleistung bezieht und gerade diese(s) nicht mehr erhältlich ist. Dann ist die Erfüllung des ursprünglich geschlossenen (Kauf-)Vertrags nicht mehr möglich. Ein Anspruch auf Rückzahlung oder Barauszahlung des Gutscheinwertes besteht allerdings nur dann, wenn dies vor dem Kauf des Gutscheins ausdrücklich vereinbart worden ist.

Haben Gutscheinbesitzer ein Recht auf eine teilweise Auszahlung?

Kaufen sich Gutscheininhaber ein Produkt, welches unter dem Wert des Gutscheins liegt, stellt sich die Frage: Was passiert mit dem restlichen Wert? Einen Rechtsanspruch auf die Auszahlung des Restbetrages gibt es nicht. Das bedeutet allerdings nicht, dass der restliche Wert automatisch verfällt. Gutscheinbesitzer dürfen die Ausstellung eines neuen Gutscheines mit dem Restwert oder einen Vermerk auf Teileinlösung auf dem ursprünglichen Gutschein verlangen.

Wann verlieren Geschenkgutscheine ihre Gültigkeit?

Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist von Gutscheinen drei Jahre. Denn jeder allgemeine zivilrechtliche Anspruch ist nach drei Jahren verjährt. Diese Frist beginnt immer am Ende des Jahres, in dem der Gutschein vom herausgebenden Händler erstellt wurde. Wurde der Gutschein also im Januar 2016 gekauft, beginnt die Verjährungsfrist erst am 1. Januar 2017 und endet zum 31. Dezember 2019. Rechtlich verbindlich ist die dreijährige Verjährungsfrist allerdings nicht. Ein Gutschein kann eine kürzere Gültigkeitsfrist besitzen, wenn der Händler das deutlich festlegt und ausreichend begründen kann. Generell sind aber zu kurze Gültigkeitsfristen, etwa nur ein Jahr, rechtlich nicht haltbar, wie mehrere Gerichtsentscheidungen beweisen.

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Nr. 51/16: Weihnachtsbeleuchtung an der Fassade um 22 Uhr abschalten

Berlin (DAV). Weihnachtsdekoration gehört zum Advent und zu Weihnachten einfach dazu. Bei der Weihnachtsbeleuchtung an der Hausfassade ist allerdings nicht alles erlaubt: Die Nachbarn dürfen von zu heller Beleuchtung nicht gestört werden. Wenn es um den Weihnachtsbaum geht, drohen rechtliche Fallstricke hingegen bei Besorgung und Transport. So muss der Baum im Auto gut gesichert sein. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de).

Weihnachtsbeleuchtung an der Fassade: Was ist erlaubt?

Viele Mieter, Wohnungs- oder Hauseigentümer beleuchten ihr Zuhause vor Weihnachten – auch von außen. Manche nur mit einer Lichterkette, andere mit blinkenden Lichtskulpturen und Installationen, die sich um das ganze Gebäude ziehen. Ist das erlaubt? In der Regel ja: „Jeder hat grundsätzlich das Recht, seine Wohnung weihnachtlich zu beleuchten“, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de.

Allerdings dürfe die Beleuchtung nicht so hell sein, dass sie die Nachbarn stört. Aus Rücksicht sollten Mieter und Eigentümer ihre Dekoration spätestens um 22 Uhr abschalten. Wer als Mieter Weihnachtsbeleuchtung an der Fassade oder im Garten anbringen möchte, sollte vorab den Vermieter um Erlaubnis fragen.

Darf ich im Wald einen Weihnachtsbaum schlagen?

Auch innerhalb der Wohnung darf eine festliche Dekoration für die meisten nicht fehlen. Das Wichtigste: der Weihnachtsbaum. Doch woher nehmen? Auf jeden Fall nicht einfach aus dem Wald. Bevor man dort einen Baum schlägt, muss man die Erlaubnis des Eigentümers einholen. Wer der Eigentümer ist, erfährt man beim Forstamt. „Ohne Erlaubnis im Wald einen Baum zu schlagen gilt als Sachbeschädigung oder Diebstahl“, warnt der Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft, Rechtsanwalt Swen Walentowski. Es drohe eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe.

Wie muss man einen Weihnachtsbaum im Auto transportieren?

Wer den Weihnachtsbaum mit dem Auto nach Hause bringt, muss ihn gut sichern. Je nachdem, wie groß Baum und Auto sind, muss die Tanne mit einem Dachgepäckträger auf dem Dach oder im geöffneten Kofferraum transportiert werden. In diesem Fall ist es wichtig, den Baum mit einer roten Fahne oder einem roten Licht für die anderen Autofahrer kenntlich zu machen.

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