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Pressemitteilungen des DAV

PM 16/16: DAV: StPO-Reform stößt auf durchwachsenes Echo

Der Referentenentwurf zur Reform des Strafprozessrechts stößt beim Deutschen Anwaltverein (DAV) auf ein geteiltes Echo: Neben positiven Aspekten, wie der Verpflichtung, Vernehmungen audio-visuell zu dokumentieren, reicht der Reformvorschlag an anderen Stellen nicht weit genug. So wäre beim Einsatz von sogenannten Vertrauenspersonen der Polizei eine gesetzliche Regelung wünschenswert gewesen.

„Mit der Verpflichtung der Ermittlungsbehörden, Vernehmungen audio-visuell zu dokumentieren, kommt der Reformvorschlag einer seit Jahren von anwaltlicher Seite erhobenen Forderung nach“, sagt der Vorsitzende des DAV-Strafrechtsausschusses, Rechtsanwalt Prof. Dr. Stefan König. Damit werde die häufig mangelhafte Dokumentation von Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen in Vernehmungsprotokollen künftig besser zu überprüfen sein.

Ebenfalls positiv bewertet der DAV, dass einige Reformvorschläge die Kommunikation zwischen den Beteiligten im Verfahren weiter fördern werden. Hierzu zählen insbesondere: Die Einführung eines Erörterungstermins zur Vorbereitung der Hauptverhandlung in umfangreichen Verfahren, das Recht der Verteidigung auf ein „opening statement“ und die erweiterten Hinweispflichten. Letzteres soll zum Beispiel dann eingesetzt werden, wenn das Gericht von einer vorläufigen Bewertung wieder abrücken will. „Diese Vorschläge sind wichtig“, betont König. Vielfach werde dies jedoch schon jetzt in der gerichtlichen Praxis umgesetzt.

Unter dem Titel „Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) in einem Referentenentwurf Vorschläge zur Reform des Strafprozessrechts gemacht. Grundlage hierfür waren Vorschläge einer Expertenkommission.

Staatsanwaltschaft wird an den Rand des Ermittlungsverfahrens gedrängt

Es gibt aber auch negative Aspekte: „Eine gesetzliche Grundlage für den Einsatz von sogenannten Vertrauenspersonen der Polizei unterbleibt“, stellt König fest. Die Polizei könne beim Thema V-Leute damit weiter im Zwielicht unklarer Befugnisse agieren. Dies sei besonders bedauerlich, da die Vorschläge der Expertenkommission eine solche gesetzliche Regelung vorsahen.

Auch die Verpflichtung einer polizeilichen Ladung zu folgen, wird kritisch beurteilt: Die Regelung sieht vor, dass Zeugen und Sachverständige dann verpflichtet sind, einer polizeilichen Ladung Folge zu leisten, sofern die Vernehmung auf einer staatsanwaltlichen Anordnung beruht. „Die Staatsanwaltschaft wird damit faktisch noch weiter an den Rand des Ermittlungsverfahrens gedrängt, anstatt sie in dessen Zentrum zu positionieren“, kritisiert König. Auch an dieser Stelle bleibt der Gesetzentwurf hinter den Vorschlägen der Expertenkommission zurück. Es sei schon jetzt abzusehen, dass sich ein Formularwesen entwickeln werde, in dem von der Polizei vorgefertigte Anordnungen im Einzelfall nur noch vom Staatsanwalt unterschrieben werden. „Diesen Regelungsvorschlag lehnen wir nachdrücklich ab“, so der Strafrechtsexperte weiter.

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 19/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Portabilität von Online-Diensten; Maßnahmen gegen Geoblocking; Europäische Staatsanwaltschaft; Jahresbericht des EU-Datenschutzbeauftragten; Vorschlag zu Online-Plattformen; Konsultation für den Dienstleistungssektor; Parlamentsentschließungen zur Binnenmarktstrategie.

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Pressemitteilungen des DAV

PM 15/16: „Die Würde des Menschen ist unantastbar – außer im Netz?“

Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat am 27. Mai 2016 die Preisträger des DAV-Schülerwettbewerbs 2015/2016 ausgezeichnet. Schülerinnen und Schüler aller Schularten waren deutschlandweit aufgerufen, sich an dem unter dem Motto „Die Würde des Menschen ist unantastbar – außer im Netz?“ stehenden Wettbewerb zu beteiligen. Ziel des DAV ist es, junge Menschen zu einer Reflexion des eigenen Umgangs mit dem Internet anzuhalten und die Auseinandersetzung mit der Menschenwürde in Zeiten des Internets zu fördern. Der Wettbewerb wurde in Kooperation mit dem Deutschen Philologenverband durchgeführt und steht unter der Schirmherrschaft des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas.

„Der DAV setzt sich seit jeher für die Wahrung von Grund- und Menschenrechten ein. Das gilt auch für die Menschenwürde im Netz“, so Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, DAV-Präsident.

Zum 1. Platz beglückwünschte er eine 8. Klasse vom Leonardo-Da-Vinci-Campus in Nauen. Sie stellte in einem Unterrichtsprojekt aus Mitschnitten einer Schülerbefragung und authentischen „Hasskommentaren“ sowie einer Interpretation des bekannten Gedichtes/Zitates von Martin Niemöller eine stimmungsvolle Audiocollage zusammen. Auch der Brandenburger Staatssekretär Thomas Kralinski kam eigens vorbei, um den Gewinnern stellvertretend für sein Bundesland zu gratulieren.

Ein Abiturient aus Bad Mergentheim erreichte den 2.Platz mit seinem Essay „Braucht ein #Neuland keine Verfassung?“. Den 3. Platz belegten die Schülerinnen und Schüler der AG Medienscouts von einer Fürther Mittelschule, die mit ihrem Film „Toleranz“ begeisterten. Einen Sonderpreis für besonderes schulisches Engagement erhielten die Schülerinnen und Schüler der 9.Klasse einer Realschule in Zetel. Sie brachten selbst gebastelte Riesenhandys mit, die sie in ihrem Jugendzentrum vor Ort ausstellten, um auf das Thema Cybermobbing aufmerksam zu machen.

Heiko Maas, der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, überreichte den Gewinnern persönlich ihre Urkunden. „Wir alle können etwas gegen Hass und Hetze im Netz tun. Wir brauchen Menschen, die sich den Tätern entgegenstellen. Ihr Schüler habt das gemacht, indem Ihr Euch an dem Wettbewerb beteiligt habt“, so Maas. Die Folgen von Hass und Hetze seien oft fatal. Es würden mehr Fälle, in denen Jugendliche durch digitales Mobbing in den Tod getrieben werden. „Es geht um die Art, wie wir miteinander reden und streiten“, so der Bundesminister. Er dankt dem DAV, dass er sich dem Thema gewidmet hat.

Bis zum Einsendeschluss Anfang April hatte eine überwältigende Anzahl von Einsendungen unser Haus erreicht. „Wir haben mit unserer Frage offensichtlich einen Nerv getroffen“, so Schellenberg.

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PM 14/16: DAV befürchtet verfassungsrechtliche Probleme beim Integrationsgesetz

Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) sieht verfassungsrechtliche Probleme bei dem vom Bundeskabinett beschlossenen Integrationsgesetz. Insbesondere die geplanten Leistungskürzungen bei Flüchtlingen stoßen auf Kritik.

„Der Gesetzentwurf sieht vor, die Leistungen drastisch zu kürzen und auf das physische Existenzminimum zu beschränken, wenn Flüchtlingen zumutbare Arbeitsgelegenheiten nicht annehmen oder an den Integrationskursen nicht teilnehmen“ sagt Rechtsanwältin Gisela Seidler, Vorsitzende des Ausländer- und Asylrechtsausschusses des DAV. Dies entspräche nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum menschenwürdigen Existenzminimum.

Außerdem verstößt dieses Vorhaben gegen Artikel 20 der EU-Aufnahmerichtlinie, die unter bestimmten Voraussetzungen Leistungskürzungen zulässt. Die Verweigerung oder der Abbruch von Integrationsmaßnahmen gehören allerdings nicht dazu, so der DAV.

Die Migrationsrechtsanwältin Seidler befürchtet darüber hinaus, dass das Arbeitsmarktprogramm für Flüchtlinge zu einer Stigmatisierung der Schutzsuchenden führen könnte, sollte es nur geringqualifizierte Tätigkeiten wie Umzugshelfer oder Reinigungskräfte beinhalten.

Das Bundeskabinett hat am heutigen Mittwoch auf seiner Klausurtagung in Meseberg den Entwurf für ein Integrationsgesetz beschlossen.

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MietR 13/16: Maklerprovision ist abhängig vom Kaufvertrag

Frankfurt (Oder)/Berlin (DAV). Wer eine Immobilie sucht, ist regelmäßig auf die Mithilfe eines Maklers angewiesen, um eine Wohnung bzw. ein Haus zu mieten oder zu kaufen. Die erfolgreiche Vermittlung eines solchen Geschäftes ist dann Voraussetzung für die Zahlung der Maklercourtage. Wie aber ist ein Fall rechtlich zu beurteilen, wenn der Vertrag zwar zunächst zwischen den Parteien geschlossen wird, dieser dann aber nach Zahlung der Maklerprovision wieder aufgehoben wird? Darf der Makler dann trotzdem das Geld behalten? Hinsichtlich dieser Problematik informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Januar 2016 (AZ: 12 O 236/14).

In dem Fall war zunächst durch die Vermittlung des Maklers ein Kaufvertrag über ein Grundstück mit Einfamilienhaus zustande gekommen. Dieser Vertrag wurde durch den Notar beurkundet. Die Käufer sind dann von dem geschlossenen Vertrag zurückgetreten, da sie der Meinung waren, ein Feuchtigkeitsbefall im Keller sei ihnen bewusst verschwiegen worden. Der Makler beanspruchte dennoch die vereinbarte Vergütung, da der Vertrag einmal abgeschlossen wurde. Der Makler meinte, für seine Vergütung sei es nicht wichtig, ob der Vertrag auch nach Abschluss noch bestehen bleibt.

Diese Auffassung teilte das Landgericht nicht. Zum einen stellte das Gericht fest, dass tatsächlich eine Durchfeuchtung der Kellerräume gegeben war, die bewusst verschwiegen wurde. Zum anderen erklärte das Gericht, dass hierdurch auch das Recht für die Käufer bestanden hätte, den Kaufvertrag wegen dieser Täuschung anzufechten. Bei einer solchen Anfechtung wird der Vertrag rückwirkend aufgehoben, alle Parteien werden so gestellt, als ob der Vertrag nie geschlossen worden wäre. Mit dieser Anfechtung würde also auch einhergehen, dass die Maklerprovision entfällt, denn der Vertrag wird insgesamt rückgängig gemacht; der Vertragsschluss entfällt. Im vorliegenden Fall aber haben die Käufer den Rücktritt vom Vertrag erklärt, der Vertragsschluss fällt damit nicht weg, die Folgen aus dem Vertrag werden aber wieder rückgängig gemacht. Dies ist rechtlich ein erheblicher Unterschied, der sich aber nach der Rechtsprechung des Landgerichts bei der Maklerprovision nicht zu Lasten des Käufers auswirken soll. Da hier auch die Möglichkeit bestanden hat, den Vertrag anzufechten – also rückwirkend entfallen zu lassen – soll auch bei dem Rücktritt vom Kaufvertrag der Anspruch auf die Maklercourtage entfallen. Die Wahl der Rückabwicklung soll den getäuschten Erwerber nicht schlechter stellen.

Informationen: www.mietrecht.net

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MietR 12/16: Abrechnung der Betriebskosten bei der vermieteten Eigentumswohnung – höchstrichterliche Entscheidung wird erwartet

Darmstadt/Berlin (DAV). Eine richtige Betriebskostenabrechnung zu erstellen ist für den Vermieter eine schwierige Angelegenheit. Die gesetzlichen Vorgaben, die Regelungen aus dem Mietvertrag und auch die aktuelle Rechtsprechung zu der Umlage von Betriebskosten sind zu beachten. Noch schwieriger ist es bei einer vermietenden Eigentumswohnung. Hier sind auch noch die Belange der Wohnungseigentümergemeinschaft und gegebenenfalls gefasste Beschlüsse zu beachten. Dies führt in manchen Fällen dazu, dass die Abrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom Vermieter nicht als Zahlenwerk übernommen werden kann, sondern vielmehr eine ganz neue Abrechnung erstellt werden muss. In diesem Zusammenhang informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 5. Februar 2016 (AZ: 6 S 143/15).

In dieser Entscheidung hat das Gericht zu einer der offenen Fragen bezüglich der Abrechnung bei vermieteten Eigentumswohnungen Stellung genommen. Der Mieter der Wohnung wollte unter anderem den Nachzahlungsbetrag aus seiner Betriebskostenabrechnung nicht zahlen, da die Verwalterabrechnung für das betroffene Jahr noch nicht von den Wohnungseigentümern genehmigt worden sei. Bisher war es nicht geklärt, ob der Beschluss und damit die Genehmigung der Jahresabrechnung unter den Wohnungseigentümern eine Voraussetzung ist, damit der vermietende Wohnungseigentümer auch gegenüber seinem Mieter die Kosten umlegen kann.

Hier bezieht das Landgericht eindeutig Position und erklärt die Abrechnung des vermietenden Wohnungseigentümers auch dann für wirksam, wenn die zu Grunde liegende Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht beschlossen wurde. Das Gericht ist der Auffassung, dass auch dann dem Vermieter die Erstellung der Abrechnung möglich ist, wenn noch kein Beschluss gefasst wurde. Es könnten die erforderlichen Unterlagen allesamt beim Verwalter eingesehen oder gesammelt werden, sodass der Vermieter auch ohne Beschluss in der Lage ist, gegenüber seinem Mieter abzurechnen. Maßgeblich sind hierbei ohnehin die in diesem Verhältnis geltenden Vereinbarungen, sprich der Mietvertrag.

Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Revision ist beim Bundesgerichtshof anhängig, dessen Entscheidung abzuwarten bleibt. Ein weiterer unsicherer Punkt bei der Betriebskostenabrechnung wird dann abschließend geklärt sein.

Informationen: www.mietrecht.net

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 18/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit “(…) länderspezifische Empfehlungen, erweiterte Europol-Befugnisse, Lage der Grundrechte, EGMR zu kopftuchtragender RAin.

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