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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 06/17: Teilzeit liegt im Trend: Kennen Sie Ihre Rechte?

Berlin (DAV). Jede zweite Frau und mittlerweile bereits jeder fünfte Mann arbeiten in Teilzeit. Der Trend ist steigend. Hauptstreitpunkt ist die Verteilung der Arbeitszeit Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über die rechtlichen Möglichkeiten.

Laut Gesetz kann jeder Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Reduzierung seiner Arbeitszeit verlangen. Nur bei wichtigen betrieblichen Gründen könne der Arbeitgeber dies ablehnen. „Dies kann zum Beispiel sein, dass für den Mitarbeiter kein passender Ersatz zu finden ist oder das Schichtsystem im Betrieb nicht mehr aufrechterhalten werden kann“, so Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.

Den meisten Streit gibt es nach Erfahrung von Arbeitsrechtsanwälten bei der Verteilung der Arbeitszeit. „Wann ein Beschäftigter arbeitet, ist grundsätzlich die Entscheidung des Arbeitgebers. Man sollte also eine einvernehmliche Lösung suchen“, empfiehlt Walentowski. Sofern es einen Betriebsrat gibt, könne dieser für eine Beratung hinzugezogen werden. Ein konkretes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehe allerdings nur bei bestimmten Sachverhalten, beispielsweise, wenn die Arbeitszeitverteilung Auswirkung auf das kollektive Arbeitszeitsystem hat.

Derzeit berät der Gesetzgeber über einen Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit. Damit solle der Wunsch von Teilzeitbeschäftigten nach Rückkehr in eine Vollzeitstelle künftig erleichtert werden. Denn einen Anspruch darauf gibt es aktuell nicht. Teilzeitbeschäftigte müssen sich auf Vollzeitstellen im eigenen Unternehmen erneut bewerben.

Weitere Informationen über Teilzeitarbeit und die rechtlichen Bedingungen finden Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Rechtsportal Deutsche Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 11/17

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Subsidiaritätsrügen zum Dienstleistungspaket, Berichterstatterin zu Europarats-Konvention zum Beruf des Rechtsanwalts, Verstärkte Zusammenarbeit bei der Europäischen Staatsanwaltschaft, Bericht zur Mediationsrichtlinie.

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 10/17

Themen u. a.: Neueste Entwicklungen bei Legal Tech: Der StartupCorner auf dem DAT 2017, Entgelttransparenzgesetz, Anhörung: Notfallvertretung durch Ehegatten führt zu Rechtsunsicherheit und Missbrauchsgefahr, Samenspenderegistergesetz

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 10/17

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: EuGH zur Beglaubigung durch Notare, Konsultation zum Whistleblowerschutz, Arbeitszeitrichtlinie, Fahrplan zu supranationalen Geldwäscherisiken, EuGH zu humanitären Visa.

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 05/17: Anspruch aus fehlerhaft durchgeführtem Abfindungsprogramm?

Hannover/Berlin (DAV). Wird in einer Betriebsvereinbarung die Auswahl von Interessierten für ein freiwilliges Abfindungsprogramm vereinbart, ist für die Änderung dieser Vereinbarung die Schriftform erforderlich. Betroffene können bei einem fehlerhaft durchgeführten Programm möglicherweise Anspruch auf Teilnahme an dem Programm haben. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hannover vom 27. Juni 2016 (AZ: 11 Sa 1019/15), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Der Konzernbetriebsrat und der Arbeitsgeber schlossen im Rahmen einer Sanierung eine Betriebsvereinbarung über ein sogenanntes offenes Abfindungsprogramm ab. Es stellte den Abschluss von lukrativen Aufhebungsverträgen in Aussicht, wobei es allerdings auf eine bestimmte Anzahl begrenzt war. Die Auswahl sollte anhand des Eingangs der Anträge erfolgen. In der Betriebsvereinbarung war festgelegt, dass sich die interessierten Arbeitnehmer per E-Mail bei einer externen Stelle melden sollten. Da es dort zu technischen Problemen kam, schlug der Arbeitgeber daraufhin ein geändertes Verfahren vor. Danach sollte eine Anmeldung auf einer eigens dafür programmierten Homepage erfolgen. Der Konzernbetriebsratsvorsitzende übermittelte seine Zustimmung dazu lediglich per E-Mail.

Bei der Durchführung dieses geänderten Verfahrens traten erneut technische Schwierigkeiten auf. Nach erfolglosen Zugriffsversuchen brach der spätere Kläger seine Versuche ab, an dem Verfahren teilzunehmen. Er hatte sich auch nicht an dem ursprünglich vorgesehenen Weg per E-Mail beteiligt.

Der Mann klagte auf Abschluss des lukrativen Aufhebungsvertrags. Er blieb in zwei Instanzen erfolglos. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Anmeldung auf der vorgesehenen Homepage durchgeführt, sondern nach erfolglosen Versuchen vollständig abgebrochen. Daher könne er nicht verlangen, so behandelt zu werden, als sei seine Anmeldung rechtzeitig auf der Homepage eingegangen.

Nach Auffassung des Gerichts lag aber eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers vor. Er habe bei der Änderung der Betriebsvereinbarung nicht dem Schriftformerfordernis entsprochen. Auch Änderungen von Betriebsvereinbarungen müssten beide Seiten schriftlich bestätigen. Lediglich eine E-Mail vom Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats reiche nicht aus.

Grundsätzlich könnten dadurch Schadensersatzansprüche entstehen, da die Durchführung des Auswahlverfahrens nicht wie ursprünglich in der Betriebsvereinbarung vorgesehen erfolgte. Dies wirke sich hier aber nicht negativ aus. Es habe von Anfang an festgestanden, dass nur eine kleine Anzahl der sich anmeldenden Arbeitnehmer in den Genuss eines solchen Aufhebungsvertrags kommen würden. Es sei schon nicht klar, dass der Kläger auch bei einer Durchführung mit den ursprünglich festgelegten Modalitäten zum Zuge gekommen wäre. Daher scheide ein Anspruch aus.

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Pressemitteilungen des DAV

PM 3/17: Rechtsrat muss als Teil der humanitären Hilfe etabliert werden

Berlin/Mytilini (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) appelliert an die Bunderegierung und die Europäische Kommission, die Rechtsberatung verstärkt in den Fokus der humanitären Hilfe zu nehmen. „Ziel muss es sein, individuelle Rechtsberatung als Standardmaßnahme der humanitären Hilfe zu etablieren“, sagte Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Mitglied des DAV-Präsidiums, am Freitag bei einem Besuch des Registrierungs- und Erstaufnahmelagers Moria auf der griechischen Insel Lesbos.

„Ein völker- oder europarechtlicher Anspruch auf individuelle und unabhängige rechtliche Beratung in humanitären Krisensituationen besteht für die Betroffenen derzeit nicht“, sagte Ewer. Zwar garantierten einige wenige Normen des internationalen Rechts den Zugang zum Recht. „Insgesamt besteht jedoch ein juristischer Flickenteppich“, so Ewer.

Dabei ist es nach Ansicht des DAV entscheidend, das die Rechtsberatung von Anwältinnen und Anwälten geleistet wird. „Qualifizierte und unabhängige Rechtsberatung ist der wichtigste Schlüssel, wenn es darum geht, den Zugang zum Recht zu gewährleisten“, so Ewer. Eine professionelle Beratung sei daher unabdingbar.

Rechtliche Beratung ist für die Zukunft der Notleidenden entscheidend

„Bei Naturkatastrophen, militärischen Auseinandersetzungen oder Flucht sind die medizinische Erstversorgung oder die Unterbringung der Betroffenen als Teil der humanitären Hilfe anerkannt“, so Ewer. Die Rechtsberatung spiele in derartigen Ausnahmesituationen hingegen faktisch keine Rolle. Dabei sei die professionelle Aufklärung über den rechtlichen Status für die Zukunft der Betroffenen oft entscheidend. Dies zeige das Beispiel der anwaltlichen Beratung von Flüchtlingen.

Gemeinsam mit dem Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) hat der DAV im vergangenen Jahr im Flüchtlingslager Moria auf Lesbos mit dem Projekt „European Lawyers in Lesvos“ eine juristische Erstberatung für Flüchtlinge initiiert. Seit Juli des vergangenen Jahres haben dort freiwillige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus ganz Europa Flüchtlinge individuell beraten.

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