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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 43/16: Versicherungsschutz und Unfallflucht

Emmendingen/Berlin (DAV). Wer bei einem Unfall einfach verschwindet, macht sich nicht nur wegen Unfallflucht strafbar, sondern er muss den Schaden auch selbst tragen. Seine eigene Haftpflichtversicherung kann ihn in Regress nehmen. Etwas Anderes gilt, wenn keine Arglist vorlag und der Unfallverursacher wenige Minuten nach dem Unfall von der Polizei gestellt wird. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Emmendingen vom 15. März 2016 (AZ: 7 C 326/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Mann hatte einen Unfall mit leichten Schäden verursacht und fuhr weg. Seine Personalien konnten am Unfallort nicht festgestellt werden. Die Polizei stellte ihn jedoch kurz nach dem Unfall. Die Haftpflichtversicherung des Mannes regulierte den Schaden in Höhe von rund 2.400 Euro und nahm ihn in Regress.

Ohne Erfolg, wie das Amtsgericht entschied. Die Versicherung des Mannes konnte nicht nachweisen, dass er arglistig gehandelt hatte. Er habe nicht bewusst und gewollt seine Pflichten gegenüber der Versicherung verletzt. Er sei von einem nur sehr geringen Schaden ausgegangen. Auch dachte er, der andere sei schuld. Außerdem habe ihn die Polizei unmittelbar nach dem Unfall gestellt. Sie habe seine Personalien aufgenommen und durch eine Alkoholkontrolle seine Fahrtüchtigkeit festgestellt. Hätte der Mann auf die Polizei gewartet, wäre es zu derselben Unfallregulierung gekommen. Seiner Versicherung sei damit kein Schaden entstanden. Der Mann könne nicht in Regress genommen werden.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 42/16: Umfallendes Motorrad – welchem Zeugen ist zu glauben?

Coburg/Berlin (DAV). Wer gegen einen anderen klagt, muss seine Ansprüche auch beweisen können. Oft gibt es unterschiedliche Zeugenaussagen, je nachdem, welche Partei die Zeugen benannt hat. Ein Gericht kann in der Würdigung der Zeugenaussagen dem einen Zeugen glauben und dem anderen nicht. So verurteilte das Landgericht Coburg am 30. September 2016 (AZ: 33 S 24/16) eine Frau zur Zahlung von Schadensersatz an einen Motorradfahrer. Das Gericht war der Überzeugung, dass die Zeugin der beklagten Frau gelogen hatte, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Das Motorrad des Mannes war umgefallen und beschädigt. Vor Gericht stritten der Halter und eine Autofahrerin darum, ob die Frau das Motorrad mit ihrem Auto umgestoßen hatte. Dieses stand während eines Fußballspiels auf dem benachbarten Parkplatz. Der Mann war der Meinung, dass die Autofahrerin das hinter dem Pkw stehende Zweirad beim Rückwärtsfahren umgestoßen hatte. Die Frau dagegen meinte, es hätte genauso gut auf dem Gelände nicht standfest abgestellt und durch einen plötzlichen Windstoß umgeworfen worden sein können. Ein Sachverständiger hatte herausgefunden, dass eine Spur an der hinteren Stoßstange des Autos zwar von einem Motorradreifen stammen konnte, aber nicht musste.

Nach der Vernehmung der Zeugen gab das Gericht der Klage statt und verurteilte die Frau, Schadensersatz zu zahlen. Dafür spreche schon das Gutachten, laut dem es nicht ausgeschlossen sei, dass das Auto das Motorrad umgestoßen habe. Auch glaubte das Gericht den beiden Zeugen, die bestätigt hatten, dass das Motorrad vollständig auf dem festen Asphalt abgestellt worden war. Die Zeugen waren der Sohn des Klägers und ein Freund. Trotzdem befand das Gericht sie für glaubwürdig. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Motorradfahrer es wenn möglich vermeide, sein Fahrzeug unsicher abzustellen.

Eine Zeugin von der Seite der beklagten Frau hatte zwar behauptet, sie habe das Motorrad zufällig während einer Unterbrechung des Fußballspiels ohne Einwirkung eines Autos umfallen sehen. Ihr glaubten die Richter jedoch nicht. So gab es Unstimmigkeiten im zeitlichen Ablauf, in der farblichen Beschreibung des Motorrads und dessen konkreten Standort. Auch wäre der geschilderte Geschehensablauf von so vielen unwahrscheinlichen Zufällen abhängig gewesen, dass das Landgericht von einer falschen Aussage der Zeugin überzeugt war.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 36/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: DAV-Stellungnahme zur Geldwäscherichtlinie, Umfrage zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs, Fahrplan zur strafrechtlichen Sicherstellung terroristischer Vermögen, EuGH zur grenzüberschreitenden Haftanrechnung

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Pressemitteilungen des DAV

IT 10/16: Internet of Things: Viele Unternehmen ignorieren rechtliche Anforderungen

Berlin (DAV). Das Internet of Things (IoT) entwickelt sich rasant und gewinnt zunehmend an Bedeutung – für Privatpersonen ebenso wie für Unternehmen. Doch viele Unternehmen, die jetzt mit ihren Produkten online gehen, hatten bisher wenig mit IT‑Sicherheit und den Anforderungen des Datenschutzes zu tun. Unkenntnis und ein zu geringes Risikobewusstsein sind die Folge, warnt die Arbeitsgemeinschaft IT‑Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV), davit.

Sie stellt daher beim diesjährigen, dem 5. Frankfurter IT-Rechtstag am 18. November 2016, das „Internet der Dinge“ in den Mittelpunkt. IoT stellt die Unternehmen vor große Herausforderungen – nicht nur technische, sondern auch rechtliche. So lautet eine zentrale Frage: Wem „gehören“ die anfallenden Daten? Denn die „Dinge“ – sei das ein internetfähiger Smart-Kühlschrank oder ein autonomes Fahrzeug – erfassen zwangsläufig Daten über ihre Nutzer, verarbeiten diese und geben sie weiter. Was dem Hersteller der Produkte nützt, muss jedoch nicht im Interesse des Nutzers sein.

So erheben etwa Landmaschinenbauer beim Betrieb ihrer Maschinen laufend Daten, die sie verarbeiten und die daraus gewonnenen Erkenntnisse dann den Landwirten verkaufen (intelligent farming). Für die Daten, die sie selbst durch die Nutzung ihrer Maschinen erzeugt haben, erhalten die Landwirte selbst aber keine Vergütung. Ähnliches gilt für moderne Kraftfahrzeuge: Sie erheben eine Fülle von Daten, die den Herstellern entweder online oder beim Werkstattbesuch übermittelt werden. Die Kunden wissen in der Regel jedoch nicht einmal, welcher Art diese Daten sind. Grundsätze wie Datensparsamkeit und Datenvermeidung werden in der Entwicklung meist erst gar nicht beachtet.

„Aktuell haben wir die Situation, dass Unternehmen Fakten schaffen durch Umgehung rechtlicher Regelungen, sei das bewusst oder aus Unkenntnis“, resümiert Rechtsanwalt Dr. Thomas Lapp, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses von davit.

Unternehmen, die mit ihren Produkten zur Verbreitung des „Internet of Things“ beitragen, sollten sich ausführlich und fundiert über die rechtlichen Regelungen von IT-Sicherheit und Datenschutz informieren und diese schon in der Entwicklung konsequent berücksichtigen. „Das ist nicht nur aus juristischen Gründen notwendig“, betont Lapp, „sondern auch, um wirtschaftlich Bestand zu haben.“ So könnten etwa Hackerangriffe auf die häufig schlecht geschützten internetfähigen Geräte und Maschinen nicht nur wirtschaftlichen Schaden verursachen, sondern auch das Renommee des betroffenen Unternehmens nachhaltig beschädigen.

Eine Übersicht über wichtige rechtliche Anforderungen an Unternehmen finden Sie auf der Website von davit.

Anmeldungen zu der Veranstaltung sind hier möglich

Weitere Informationen: www.davit.de

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 44/16

Themen u. a.: BVerfG erklärt Blankett-Strafvorschrift für verfassungswidrig, EU-Geldwäscheregelung, Podiumsdiskussion von Amnesty und DAV am 6. Dezember 2016 in Berlin, Umfrage zur Nutzung elektronischer Kommunikation mit Gerichten

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ArbR 10/16: Lohnanspruch ab erstem Arbeitstag auch bei Beschäftigungsverbot

Berlin (DAV). Ein Lohnanspruch besteht ab dem ersten Arbeitstag. Dies gilt auch, wenn vom ersten Arbeitstag an ein Beschäftigungsverbot wegen einer Schwangerschaft besteht. Auch dann hat die Frau Anspruch auf den Lohn, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 30. September 2016 (AZ: 9 Sa 917/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Im November 2015 hatten die Frau und ihr Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag geschlossen. Das Arbeitsverhältnis sollte am 1. Januar 2016 beginnen. Im Dezember 2015 erhielt die Frau aufgrund einer Risiko-Schwangerschaft ein ärztliches Beschäftigungsverbot. Die Frau forderte von ihrem Arbeitgeber Lohn ab Januar 2016. Dieser lehnt dies mit dem Hinweis ab, dass sie zu keinem Zeitpunkt eine tatsächliche Arbeit aufgenommen habe.

Vor Gericht hatte die Frau Erfolg. Das Gericht sprach ihr die geforderten Beträge zu. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt setze keine Arbeitsleistung vor einem Beschäftigungsverbot voraus. Es komme allein darauf an, ob ein Arbeitsverhältnis aufgrund eines Arbeitsvertrags bestehe. Weitere Voraussetzung sei, dass die Arbeit nur wegen eines Beschäftigungsverbots unterblieben sei. Auch werde der Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet, weil er die zu zahlenden Beträge in voller Höhe erstattet erhalte.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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SozR 01/16: Hartz-IV-Empfänger muss Pflichtteil aus Testament geltend machen

Mainz/Berlin (DAV). Liegt bei einem Todesfall ein Testament vor, muss ein Hartz IV-Empfänger seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Dies auch dann, wenn in einem sogenannten Berliner Testament die Erbfolge geregelt ist. Dies gilt allerdings nur, wenn ausreichend Barvermögen vorhanden ist. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Mainz vom 23. August 2016 (AZ: S 4 AS 921/15).

Der Vater des Mannes war im Frühjahr 2015 verstorben. Er hatte 1990 mit seiner Ehefrau in einem Berliner Testament vereinbart, dass zuerst der überlebende Ehepartner Alleinerbe werden solle und erst nach dessen Tod die zwei gemeinsamen Kinder den verbliebenen Nachlass erben würden. Direkt nach dem Tod des Vaters stand dem Sohn daher zunächst nur ein Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils in Höhe von einem Achtel des Nachlasses zu. Der Wert der Erbschaft betrug ungefähr 140.000 Euro, darunter ein Barvermögen von 80.000 Euro. Abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten konnte der Mann als Pflichtteil ca. 16.500 Euro von seiner Mutter verlangen. Dieser Betrag lag deutlich über seinen Vermögensfreibeträgen.

Der Mann war jedoch auch nach Aufforderung des Jobcenters nicht bereit, diesen Anspruch geltend zu machen. Er wies darauf hin, dass er dann aufgrund der üblichen Pflichtteilsstrafklausel beim Tode seiner Mutter vom Erbe vollständig ausgeschlossen sein würde. Im Übrigen habe er Skrupel, den Anspruch gegenüber seiner über 80 Jahre alten, schwer behinderten und pflegebedürftigen Mutter geltend zu machen. Diese müsse jedes Jahr einen Teil ihres Vermögens aufwenden, um ihre Ausgaben zu bestreiten. Normalerweise würde ihr Barvermögen noch einige Jahre ausreichen, zumindest bis zum Erreichen der statistischen Alterserwartung. Das Jobcenter zahlte ihm Hartz IV inzwischen nur noch als Darlehen.

Die Klage des Mannes gegen das Jobcenter war erfolglos. Das Jobcenter dürfe die Leistungen („Hartz IV“) nur noch in Form eines Darlehens gewähren. Der Mann verfüge aufgrund seines Anspruchs auf den Pflichterbteil über ausreichendes Vermögen. Das Jobcenter könne zwar im Falle eines Berliner Testaments von einem Leistungsempfänger nicht grundsätzlich verlangen, seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Das sei nicht zumutbar, weil damit der ausdrücklich vereinbarte Wille der Eltern unterlaufen würde.

Eine Ausnahme gelte jedoch, wenn ausreichend Barvermögen vorhanden sei, um den ausgeschlossenen Erben auszuzahlen, ohne dass zum Beispiel ein Grundstück verkauft oder beliehen werden müsse. Auch nach den Berechnungen des Klägers würden die Rücklagen der Mutter bei Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs nicht in unmittelbarer Zukunft, sondern erst in einigen Jahren aufgebraucht sein. Die finanziellen Entwicklungen darüber hinaus könne aber nicht sicher prognostiziert werden. Auch könne sich der Mann nicht auf die Pflichtteilsstrafklausel berufen. Es sei völlig unklar, wie hoch der zukünftige Nachlass – auf den er dann verzichten müsse – sein werde.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 35/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: DAV-Stellungnahme zum europäischen Urheberrecht; Verantwortlichkeit von Unternehmen für schwere Menschenrechtsverletzungen in Drittländern; Sacharow-Menschenrechtspreis; Oettinger soll Haushaltskommissar werden; Unterzeichnung des Freihandelsabkommens CETA.

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