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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 35/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: DAV-Stellungnahme zum europäischen Urheberrecht; Verantwortlichkeit von Unternehmen für schwere Menschenrechtsverletzungen in Drittländern; Sacharow-Menschenrechtspreis; Oettinger soll Haushaltskommissar werden; Unterzeichnung des Freihandelsabkommens CETA.

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 43/16

Themen u. a.: Anwältinnen und Anwälte auf die Richterbank beim Bundesverfassungsgericht, IILACE wählt Rechtsanwalt Dr. Cord Brügmann zum neuen Präsidenten, Fortbildung im Selbststudium, Cyberkriminalität und Cyberschutz für Rechtsanwälte und Mandanten

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Pressemitteilungen des DAV

FamR 09/16: Türkischer Brautschmuck gehört der Ehefrau allein

Brandenburg/Berlin (DAV). Der Brautschmuck, der einer Braut bei einer türkischen Hochzeit angelegt wird, gehört ihr. So sieht es das türkische Zivilrecht vor. Behauptet der Mann, der Schmuck sollte ihm geschenkt werden, so muss er den Beweis dafür antreten. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. April 2016 (AZ: 4 UF 60/16).

Das Ehepaar hatte in Deutschland standesamtlich geheiratet und feierte anschließend die Hochzeit in der Türkei. Dabei legten Verwandte der Braut Goldschmuck wie Ketten und Armreifen an. Einige Wochen nach der Feier legte ihr Schwager den Schmuck mit ihrer Einwilligung in ein Schließfach.

Nachdem sich das Ehepaar getrennt hatte, ließ der Ehemann den Schmuck ohne Zustimmung seiner Frau in der Türkei für umgerechnet rund 14.300 Euro verkaufen.

Als die Frau davon erfuhr, verlangte die Frau von ihrem Mann Wertersatz. Der Schmuck habe einen Wert von über 29.000 Euro.

Nach Einholung eines Wertgutachtens sprach das Gericht ihr rund 27.300 Euro zu. Der Frau gehöre der Schmuck allein. Die Richter verwiesen dabei auf das türkische Zivilrecht, das für die Hochzeitsfeier in der Türkei maßgeblich sei. Dieses sehe vor, dass Goldschmuck, der einer Frau während der Hochzeit umgehängt werde, ihr damit geschenkt werde. Das gelte unabhängig davon, wer den Schmuck gekauft habe.

Der Mann habe seine Behauptung, dass der Schmuck ihm habe geschenkt werden sollen, nicht beweisen können. Er müsse deswegen Schadensersatz in Höhe des Schmuckwerts leisten.

Informationen: www.dav-familienrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

FamR 08/16: Erstattung von privaten Zuzahlungen an Tagesmutter

Darmstadt/Berlin (DAV). Der Jugendhilfeträger muss private Zuzahlungen der Eltern an eine Tagesmutter erstatten. Voraussetzung ist, dass die Jugendhilfe keine Tagesmutter benennen kann, die nicht einen zusätzlichen Beitrag verlangt. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. September 2016 (AZ: 5 K 404/14.DA.).

Die Eltern waren von den Kosten für die Betreuung der Kinder durch die Tagesmutter befreit. Dennoch mussten sie der Tagesmutter – die von der Jugendhilfe benannt worden war – zusätzlich einen Euro pro Betreuungsstunde zahlen. Die Eltern verlangten die Erstattung dieser Zuzahlung.

Mit Erfolg. Der Landkreis muss den Eltern die privat gezahlten Beiträge erstatten. Der Träger der Jugendhilfe müsse einen Kinderbetreuungsplatz bereitstellen. Dabei hätten die Eltern Anspruch darauf, dass die Tagesmutter keine weiteren Beiträge von ihnen verlange. Könne die Jugendhilfe keine solche Tagesmutter benennen, hätten die Eltern Anspruch auf Übernahme der privaten Zuzahlung. Nach Ansicht der DAV-Arbeitsgemeinschaft Familienrecht haben damit viele Eltern die Möglichkeit, Zusatzzahlungen für Betreuung ihrer Kinder erstattet zu bekommen.

Informationen: www.dav-familienrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

FamR 07/16: Vater kann Türkeiurlaub mit dem gemeinsamen Kind verhindern

Frankfurt/Berlin (DAV). Besteht das gemeinsame elterliche Sorgerecht, müssen beide Eltern einer Urlaubsreise zustimmen, wenn diese in ein gefährdetes Gebiet führt. Die gegenwärtigen Verhältnisse in der Türkei sind so unsicher und so wenig vorhersehbar, dass nicht einem Elternteil allein die Entscheidungsbefugnis hierfür übertragen werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2016 (AZ: 5 UF 206/16) hervor, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Die Mutter wollte im Juli/August 2016 mit ihrem achtjährigen Sohn einen Badeurlaub in der Türkei machen. Die Reise umfasste auch den Transfer vom Flughafen Antalya zum gebuchten Hotel. Die Reise buchte die Frau im Januar.

Die Eltern sind geschieden und haben das gemeinsame Sorgerecht. Im Mai 2016 bat sie den Vater des Kindes um seine Zustimmung. Dieser hielt die Türkeireise vor dem Hintergrund der politischen Lage für zu gefährlich und verweigerte die Zustimmung.

Die Mutter beantragte die Übertragung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich dieses Urlaubes auf sich. Sie führte aus, dass die Urlaubsregion in der Türkei so gut wie nicht von den Anschlägen und den Unruhen betroffen sei. Auch habe Auswärtige Amt keine Reisewarnung für die Urlaubsregion ausgesprochen.

Dies alles überzeugte das Oberlandesgericht letztlich nicht. Auch die Richter hielten den Türkeiurlaub für objektiv zu gefährlich. Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Mutter lehnten sie daher ab. Die Elternverantwortung sei auch unabhängig von einer etwaigen Reisewarnung des Auswärtigen Amts zu beurteilen. Gerade nach dem Putschversuch und den Massenverhaftungen sowie der Verhängung des Ausnahmezustandes könne die Reise nur stattfinden, wenn beide Eltern zustimmten. Die finanziellen Nachteile einer Stornierung oder für eine Umbuchung überwögen nicht die möglichen Gefahren für das Kind.

Grundsätzlich müssen Eltern bei dem gemeinsamen Sorgerecht nicht dem Urlaub des einen Elternteils mit dem Kind zustimmen, so die DAV-Familienrechtsanwälte. Allerdings ist das dann anders, wenn das Reiseziel mit einer über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefahr verbunden ist.

Informationen: www.dav-familienrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

PM 31/16: DAV und BRAK: Anwältinnen und Anwälte auf die Richterbank des Bundesverfassungsgerichts

Berlin (DAV/BRAK). Die Richterstellen am Bundesverfassungsgericht werden neben den durch das Grundgesetz vorgeschriebenen Bundesrichtern in aller Regel mit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzt. Rechtsanwälte sind hingegen seit 2005 nicht mehr unter den Richtern gewesen. Eine Rechtsanwältin war noch nie Richterin. Die anwaltliche Expertise, insbesondere die praktische Erfahrung von Anwältinnen und Anwälten, könnten die Arbeit des Gerichts jedoch in erheblichem Maße bereichern. Daher sprechen sich der Deutsche Anwaltverein (DAV) und die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) dafür aus, dass künftig sowohl im Ersten als auch im Zweiten Senat obligatorisch jeweils eine Anwältin oder ein Anwalt als Richterin oder Richter an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mitwirkt.

Nach dem Vorschlag des DAV und der BRAK soll gesetzlich verankert werden, dass mindestens eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt als Richterin oder Richter in jeden Senat des Bundesverfassungsgerichts gewählt wird. Eine solche Regelung ist nach Auffassung des DAV und der BRAK ohne eine Änderung des Grundgesetzes möglich. Hierfür müsste lediglich das Bundesverfassungsgerichtsgesetz ergänzt werden. „Ein einfachgesetzliches Mindestquorum für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wäre ein naheliegendes Mittel, anwaltliches Know-how in den Senaten des Bundesverfassungsgerichts zu verankern und für das Gericht fruchtbar zu machen“, resümiert Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer, Präsident der BRAK.

Die Anwaltschaft als größte Berufsgruppe unter den volljuristischen Berufen ist bislang auf der Richterbank des Bundesverfassungsgerichts nicht angemessen repräsentiert. Seit dem Beginn der Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts gab es zwischen 1967 und 2005 lediglich drei Rechtsanwälte unter den Richtern des Bundeverfassungsgerichts. In den letzten elf Jahren waren dagegen keine Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen mehr vertreten. „Seit der Gründung des Gerichts wurde der Erfahrungsschatz von Anwältinnen gar nicht und von Anwälten nur äußerst selten gehoben“, so Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, Präsident des DAV.

Die Vorgaben des Grundgesetzes werden erfüllt

Der DAV und die BRAK haben keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer entsprechenden Neuregelung. Der Artikel 94 des Grundgesetzes gibt vor, dass das Bundesverfassungsgericht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern besteht. Daraus wird nach Auffassung des DAV und der BRAK deutlich, dass in die verfassungsrechtliche Entscheidungsfindung des Bundesverfassungsgerichts neben der praktischen richterlichen Erfahrung auch nichtrichterliche juristische Berufs- und Lebenserfahrung einfließen sollte. Dafür sind Anwältinnen und Anwälte vor allem wegen ihres spezifischen Erfahrungshorizonts in besonderer Weise geeignet. Den wirklichen Rechtsalltag kennen nur sie. Sie sind es, die täglich erleben, welche rechtlichen Gestaltungen gerade keinen Anlass zu Rechtsstreitigkeiten geben, sondern allgemein akzeptiert werden. Nur sie sind es, die abseits von Rechtsstreiten erfahren, was von den Betroffenen als angemessen angesehen wird.

„Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind nicht nur formal ebenso qualifiziert wie andere Volljuristen, sondern in der Anwaltschaft gibt es erstklassige Juristinnen und Juristen, die den hohen Anforderungen an die Aufgaben eines Richters des Bundesverfassungsgerichts vollauf genügen“, sagt Schellenberg. So gebe es eine Reihe von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich beispielsweise als Richter an Landesverfassungsgerichten, zum Teil sogar als deren Präsidenten, oder als Vertreter vor dem Bundesverfassungsgericht profiliert haben.

Auch Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes steht dem Vorhaben nach Ansicht des DAV und der BRAK nicht entgegen. Nach dem Grundsatz der Bestenauslese hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. “Anders als die Fachgerichte ist das Bundesverfassungsgericht aber ein Verfassungsorgan“, betont Schäfer. Die Mitglieder würden daher nicht berufen, sondern von den Verfassungsorganen Bundestag und Bundesrat in einem politischen Verfahren bestimmt. Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz finde daher bei der Besetzung der Richterstellen des Bundesverfassungsgerichts keine Anwendung, so dass gesetzlich geregelt werden könne, dass eine Richterstelle für Anwältinnen und Anwälte vorgesehen ist.

Der gemeinsame Vorschlag von BRAK und DAV im Wortlaut:

Für die Verankerung der Rechtsanwalts-Quote genügt es, den § 2 Abs. 3 BVerfGG wie folgt zu fassen:

Drei Richter jedes Senats werden aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes, ein Richter jedes Senats aus der Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte gewählt. Gewählt werden sollen nur Richter, die wenigstens drei Jahre an einem obersten Gerichtshof des Bundes, und nur Rechtsanwälte, die wenigstens fünf Jahre als Rechtsanwälte tätig gewesen sind.

Um das Zusammenspiel zwischen Bundestag und Bundesrat der neuen Situation anzupassen, müsste § 5 Abs. 1 BVerfGG um folgenden Satz 3 ergänzt werden:

Bei der Wahl der aus den Rechtsanwälten zu wählenden Richter wird einer von dem einen Wahlorgan in den ersten Senat und einer von dem anderen Wahlorgan in den zweiten Senat gewählt.

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 34/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission für 2017; Unternehmensbesteuerung; CCBE-Konferenz zu Innovation und Zukunft der Anwaltschaft; Rechtsstaatlichkeitsmechanismus; Fahrplan für Richtlinie zu Geldwäschetatbeständen; EU-Legislativzug.

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